Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zählt zu den pauschalen Werbungskosten, die nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) jedem Arbeitnehmer gewährt werden. Dies bedeutet, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG ein pauschaler Abzug ohne weitere Nachweise vorgenommen werden kann. Diese Pauschale wird jedem Arbeitnehmer gewährt, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.
Geläufig ist der der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auch unter den Begriffen Werbungskostenpauschale oder Lohnsteuerfreibetrag.
Inhaltsverzeichnis
Arbeitnehmer-Pauschbetrag Höhe
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegt für 2024 bei 1.230 EUR. Geregelt ist die Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrags in § 9a EStG.
Werbungskosten über dem Arbeitnehmer Pauschbetrag
Wie bereits angedeutet, benötigt das Finanzamt für die Werbungskostenpauschale keine Nachweise, aus diesem Grund wird die Pauschale automatisch bei der Erstellung der Steuererklärung abgezogen. Ein Feld im Steuerformular gibt es hierfür nicht.
Bei der Steuererklärung macht es nur Sinn, Werbungskosten einzutragen, wenn diese die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro überschreiten, da diese sonst keine steuermindernden Auswirkungen haben. Für höhere Werbungskosten als den Arbeitnehmer-Pauschbetrag verlangt das Finanzamt allerdings Nachweise (außer für die Pendlerpauschale mit 0,30 Euro für die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).
Wer also berufsbedingte Kosten geltend machen möchte, wie z.B. Kosten der Doppelten Haushaltsführung, Arbeitszimmer, Abschreibungen für notwendige Arbeitsmittel etc., sollte hier Belege aufheben und diese der Steuererklärung zur Anlage N beifügen, damit die Kosten über dem Arbeitnehmer Pauschbetrag geltend gemacht werden können.
Wichtig dabei: Bei den Werbungskosten gilt das Abflussprinzip, was bedeutet, dass die Werbungskosten in dem Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden können, in dem sie tatsächlich geflossen sind. Es ist also ratsam zu überlegen, wann berufsbedingte Kosten anfallen, da man damit gezielt den Werbungskosten Abzug steuern kann. Schafft man also beispielsweise einen notwendigen Computer oder Laptop an, der in der Regel auf drei Jahre (36 Monate) abgeschrieben wird, ist es vorteilhafter, dies zu Jahresbeginn und nicht erst zum Jahresende zu machen.
Automatische Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt, genauso wie der Sonderausgabenpauschbetrag und die Vorsorgepauschale. Die Lohnsteuer, die beim Arbeitnehmer auf der Gehaltsabrechnung abgezogen wird, ist bereits um diese beiden Werte, monatlich anteilig, bereinigt.
Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
Um nicht erst bis zum Jahresende zu warten, um eine „Steuererstattung“ zu erhalten, können Arbeitnehmer auf ihrer Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eintragen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Werbungskosten im letzten Veranlagungszeitraum den Arbeitnehmerpauschbetrag überschritten haben. Wie hoch die tatsächlichen Werbungskosten im letzten Veranlagungszeitraum gewesen sind, kann dem letzten Steuerbescheid entnommen werden.
Änderungen auf der Lohnsteuerkarte können beim Finanzamt eingetragen werden und gelten ab dem Folgemonat nach der Eintragung. Wird also eine Eintragung im Mai eines Jahres vorgenommen, so gelten die Änderungen ab Juni. Dies gilt nicht nur für Einträge von Freibeträgen, sondern auch für Lohnsteuerklassenwechsel oder Kinderfreibeträge.
Weitere pauschale Werbungskosten
Neben dem Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro sieht das EStG weitere pauschale Werbungskosten vor. Zum Einen sind es 102 Euro nach § 9a Nr. 1 b), soweit es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen von Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2 EStG handelt. Zum Anderen ebenfalls 102 Euro nach § 9a Nr. 3 EStG für sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.