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Bausparvertrag

Das Bausparen ist eine weit verbreitete Sparform, die auf gezielte Kapitalbildung für die spätere Schaffung von Wohnungseigentum gerichtet ist. Zu diesem Zweck wird zwischen dem Bausparer und der Bausparkasse ein Bausparvertrag über eine bestimmte Bausparsumme abgeschlossen. Zugleich verpflichtet sich der Bausparer in dem Vertrag zu regelmäßigen Sparleistungen. Die Sparleistungen werden von Anfang an zu einem feststehenden Zinssatz verzinst, der ebenfalls vertraglich vereinbart wird.

Je nach gewähltem Produkttarif liegt der Zinssatz (Bausparzinsen) zwischen 0,75% und maximal 3% (nicht berücksichtigt mögliche Bonuszinsen).

Durch den Abschluss des Bausparvertrages und die kontinuierlichen Sparleistungen wird der Bausparer Mitglied der Gemeinschaft der Bausparer. Kraft dieser Mitgliedschaft erwirbt der Bausparer einen Anspruch auf Gewährung eines besonders zinsgünstigen Bauspardarlehens, dessen Mittel aus der Vermögensmasse der Bauspargemeinschaft aufgebracht wird.

Zur Gewährung des Bauspardarlehens kommt es, wenn ein bestimmter Anteil der vertraglich vereinbarten Bausparsumme über einen ausreichenden Zeitraum angespart worden ist. Dabei entspricht die Höhe des Bauspardarlehens der Differenz aus der Summe der Ansparleistungen und der festgelegten Bausparsumme. Auch in der Darlehensphase wird die Zinssatzhöhe dem Bausparer vertraglich zugesichert. Gleiches gilt für die maximale Tilgungszeit.

Der Auszahlung des Bauspardarlehens geht regelmäßig die Zuteilung des noch zur jeweiligen Bausparsumme fehlenden Teils zum Bauspardarlehen voraus. Mit der Zuteilung werden daher nach vorgesehenem Ablauf der Ansparzeit und Erreichen eines Mindestsparguthabens von der Bausparkasse angespartes Guthaben und Bauspardarlehen freigegeben und an den Bausparer ausgezahlt.

Wie funktioniert das Bausparen?

Das Grundkonzept des Bausparens besteht in einem Zusammenschluss zu einer Gemeinschaft von Sparern zur besseren Finanzierbarkeit wohnwirtschaftlicher Vorhaben: Durch die stetige Erbringung der jeweiligen Sparleistungen der Mitglieder dieser Solidargemeinschaft entsteht ein Kapitalstock. Das angesammelte Sondervermögen der Bausparergemeinschaft bildet die wirtschaftliche Basis für die Vergabe zinsgünstiger Bauspardarlehen, die auf den Ablauf der Einzahlungs- und Ansparphase folgt. Hat der Bausparer kontinuierlich die im Bausparvertrag festgelegten Sparbeiträge erbracht, erwirbt er damit einen Anspruch auf Ausreichung dieses zinsgünstigen Bauspardarlehens.

Der Effekt dieses Finanzierungsmodells ist eine Beschleunigung der Projektrealisierung, denn als Folge der gemeinschaftlichen Kapitalbildung sind Bau oder Erwerb einer Immobilie früher möglich. Daher sind sämtliche Bausparer einer Bausparkasse zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen, die in Form von Sparleistungen und Darlehenstilgungen gemeinsam die Mittel für die Erfüllung der Darlehenswünsche der Einzelmitglieder aufbringen.

Wo kann ein Bausparvertrag abgeschlossen werden?

Die Popularität des Bausparens hat dazu geführt, dass dieses Anlageprodukt mittlerweile nicht mehr nur ausschließlich von Bausparkassen angeboten wird. Eine Vielzahl von Unternehmen  des Finanzdienstleistungssektors ist ebenfalls am Markt mit eigenen Geschäftszweigen für die Sparte Bausparen vertreten. Einen Bausparvertrag abschließen kann man deshalb bei

  • Bausparkassen
  • Sparkassen, Volksbanken und Banken
  • Versicherungsunternehmen

Bausparkassen mit Sonderstellung auf dem Markt

Trotz des Aufkommens konkurrierender Anbieter behaupten die Bausparkassen nach wie vor eine Sonderstellung am Markt. Die Bausparkassen haben im 19.Jahrhundert aus der Idee einer  Interessen- und Zweckgemeinschaft einer Vielzahl von Sparern erstmals das Bausparprinzip entwickelt. Kraft dieser besonderen Rolle, ihrer über lange Zeiträume erworbenen Sachkunde und Erfahrungen im Bereich des Bausparens gelten sie noch immer als Spezialkreditinstitute für den Abschluss von Bausparverträgen.

Die Branche wird von zwei Gruppen von Bausparkassen dominiert, die rechtlich verschieden organisiert sind. Es ist jeweils zu unterscheiden zwischen

  • privaten Bausparkassen
  • öffentlich-rechtlichen Landesbausparkassen

Die privaten Bausparkassen treten als privatrechtlich organisierte Wirtschaftsunternehmen auf und sind im „Verband der Privaten Bausparkassen“ zusammengeschlossen. Das Gesetz ordnet für die privaten Bausparkassen an, dass sie in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden müssen (§ 2 Abs.1 BausparkassenG).

Die Landesbausparkassen als öffentlich-rechtliche Bausparkassen stehen im Anteilsbesitz von Sparkassenverbänden und Bundesländern. Sie sind organisiert im Deutschen Sparkassen- und Giroverband. Ihre Rechtsform wird durch jeweilige landesrechtlich Regelung festgelegt (§ 2 Abs. BausparkassenG).

Wer kann einen Bausparvertrag abschließen?

Die Möglichkeit zum Bausparen steht auch schon Minderjährigen offen. Sie können mit der Zustimmung der Eltern gleichfalls einen Bausparvertrag abschließen. Dies kann insbesondere für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr Sinn machen, denn auch sie haben schon grundsätzlich Anspruch auf die staatlichen Wohnungsbauprämien.

Zudem kann ein Bausparvertrag auch zugunsten eines Dritten abgeschlossen werden. Es ist also ohne weiteres möglich, dass als Vertragsbegünstigte Familienangehörige oder sonstige Personen eingesetzt werden. Die dritte Person erwirbt mit dem Vertragsschluss alle Rechte aus dem Bausparvertrag.

Welche Kosten entstehen beim Vertragsschluss?

Bei Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr erhoben. Sie soll die Kosten für Vertragsschluss, Provisionen und Verwaltung decken. Die Abschlussgebühr liegt je nach Anbieter zwischen 1% und 1,6% der vertraglich vereinbarten Baussparsumme.

Die Abschlusskosten für einen Bausparvertrag über beispielsweise 100.000 Euro liegen somit in einer Bandbreite zwischen 1.000 und 1.600 Euro. Beträgt die Bausparsumme 300.000 Euro erhöhen sich die Abschlusskosten auf eine Summe zwischen 3.000 und 4.800 Euro.

Abschlussgebühr als Einmalzahlung oder in Raten möglich

Der Bausparer kann optional wählen, ob er die Abschlussgebühr in Form einer Einmalzahlung oder in Ratenbeträgen begleichen möchte. Trägt er die Abschlusskosten durch Ratenzahlung ab, so werden sämtliche eingehenden Sparleistungen mit der Abschlussgebühr verrechnet, bis die Verbindlichkeit getilgt ist.

Lesetipp  Fremdwährungsdarlehen

Die Abschlusskosten sollten im Vorfeld einer Entscheidung für den Bausparvertrag unbedingt bedacht werden, denn in nicht wenigen Fällen führt die hohe Kostenbelastung dazu, dass sich der Bausparvertrag erst nach Jahren rechnet. Bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung des Vertrages muss dieser Rendite mindernde Effekt immer im Auge behalten werden (dazu auch noch im Folgenden unter „Renditeaussichten des Bausparvertrages“). Immer wieder ist die Praxis der Erhebung von Anschlussgebühren daher in die Kritik geraten.

Lohnt der Bausparvertrag als Geldanlage?

Der Bausparvertrag ist ein sicherheitsorientiertes Investment. Anders als spekulative Anlagen wie Aktien und Fonds unterliegt der Bausparvertrag keinen konjunkturellen Ausschlägen. Er bietet zudem eine Festzinsgarantie in der Ansparphase und Bausparern damit wirtschaftliche Planungssicherheit. Darüber hinaus wird das Bausparen durch Gewährung staatlicher Zulagen weit reichend gefördert.

Diesen für konservative Anleger bedeutsamen Gesichtspunkten stehen aber auch gravierende Nachteile gegenüber: In Anbetracht der Abschlusskosten amortisiert sich der Bausparvertrag erst nach einigen Jahren. Wie noch zu zeigen ist, können diese finanziellen Anfangsverluste in Form von Renditeeinbußen kaum über die gebotene Verzinsung kompensiert werden. Das gilt selbst unter Berücksichtigung der staatlichen Förderung, soweit der Bausparer entsprechenden Anspruch auf sie hat. Auch wenn diese Förderleistungen auf der Habenseite verbucht werden, bleibt es bei hohen Abschlusskosten und mageren Zinssätzen für die Sparleistungen. In vielen Fällen ist der Bausparvertrag per saldo allenfalls als Kapital erhaltende Geldanlage reizvoll.

Um Renditeverluste möglichst zu begrenzen, sollten zum Bausparen Entschlossene daher vor Vertragsschluss unbedingt die einzelnen Konditionen der Anbieter gründlich vergleichen, da diese äußerst unterschiedlich ausfallen können. Besonderes Augenmerk sollte der Bausparer dabei auf die für die Ertragskraft des Bausparvertrages regelmäßig zwei wichtigsten Faktoren richten, nämlich jeweils auf die

  • Höhe der Abschlusskosten
  • Höhe der Verzinsung in der Ansparphase

Wie sind die Renditeaussichten beim Bausparen?

Dass das Bausparen als Geldanlage im Regelfall nicht sonderlich lukrativ erscheint, belegt die nähere Betrachtung der Renditeentwicklung von Bausparverträgen. Das lässt sich am besten anhand eines konkreten Beispiels illustrieren: Wird ein Vertrag über eine Bausparsumme von 17.000 Euro abgeschlossen, dessen Guthabenverzinsung auf eine monatliche Sparleistung von 100 Euro bei durchschnittlich 1,5% liegt, sind zunächst die Abschlusskosten zu berechnen. Sie liegen je nach Anbieter zwischen 170 und 272 Euro (1% bis 1,6% der Bausparsumme).

Werden die günstigeren Abschlusskosten in Höhe von 170 Euro in Abzug gebracht, und wird der Vertrag über sieben Jahre mit Sparleistungen zum unterstellten Zins von 1,5% bedient, so ergibt sich nach Ablauf dieser Zeit ein angespartes Vermögen von 8.670 Euro. Damit liegt die jährliche Rendite des Bausparvertrages bei 0,9%. Das Renditeergebnis liegt im Bereich der aktuellen Inflationsrate, so dass gerade einmal der Kapitalerhalt als solcher gesichert wäre. Realer Gewinn ist nicht erwirtschaftet worden.

Noch schlechter fällt das Resultat bei Zugrundelegung der höheren Abschlusskosten über 272 Euro bei identischer Guthabenverzinsung von 1,5% aus: Die Rendite würde auf 0,52% zurückgehen. Damit wäre die Inflationsrate unterschritten; der Bausparer würde in diesem Fall einen Realverlust machen. Entsprechend nach unten zu korrigieren sind die errechneten Werte, wenn nicht der Durchschnittszinssatz von 1,5%, sondern ein darunter liegender Zins geboten wird.

Das Beispiel ist von einem Bausparer ausgegangen, der keinerlei staatliche Förderungen in Anspruch nimmt und von der Möglichkeit des Bausparens als reiner Sparanlage Gebrauch macht (Bausparen ohne spätere Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens). Unter solchen Voraussetzungen lohnt das Bausparen aufgrund seiner dürftigen Rendite nicht. Der Sparer ist hier auf längere Zeit vertraglich an eine reale Minimalverzinsung gebunden, während ihm jedes Tagesgeldkonto oder Festgeldkonto deutlich bessere Konditionen bietet – zumal die Eröffnung und Führung dieser Konten zumeist kostenfrei erfolgen kann.

Vor diesen ernüchternden Gewinnmargen kann der Bausparer sich einigermaßen schützen, wenn er die staatlichen Bausparförderungen in Anspruch nimmt. Mit diesen Zulagen lassen sich die Rendite reduzierenden Effekte von magerer Guthabenverzinsung für das Bausparen und den Abschlusskosten etwas auffangen. Je nach Höhe der dem Bausparer zustehenden Förderung und den Konditionen der Bausparkasse kann die Rendite in solchen Fällen etwa zwischen 2% und 3,5% liegen.

Für welche Laufzeit wird ein Bausparvertrag geschlossen?

Bausparverträge werden üblicherweise für längere Zeiträume geschlossen, denn nur nach  Ablauf einer bestimmten Vertragslaufzeit und der Ansparung eines Mindestguthabens kommt der Bausparer in den Genuss des Bauspardarlehens und gegebenenfalls vereinbarter Zinsboni.

Das Bausparen macht dagegen in der Regel keinen Sinn, wenn der Sparer von vornherein plant, nach Ablauf der (üblicherweise) siebenjährigen Ansparphase, auf die Zuteilung eines Bauspardarlehens zu verzichten und sich die abgesparte Summe auszahlen zu lassen.

Nur langfristige Bausparverträge sinnvoll

Da Bausparen somit nur bei langfristig angelegten Bausparverträgen zweckmäßig erscheint, stehen Bausparkassen in Konkurrenz zu den Anbietern von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen (Hypothek, Grundschuld). Hier zahlt sich für den Bausparer aus, dass auch das von ihm nach der Ansparphase abgerufene Bauspardarlehen zu einem von vornherein vertraglich fest vereinbarten Zinssatz gewährt wird. Dagegen muss bei der Immobilienfinanzierung über Hypothek und Grundschuld nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist erneut verhandelt werden, zu welchen Konditionen der Vertrag gegebenenfalls fortgeführt werden kann (Anschlussfinanzierung). Insoweit bietet das Bausparen gegenüber sonstigen Formen der Immobilienfinanzierung ein höheres Maß an Kalkulationssicherheit und Planbarkeit der Kosten.

Beim Bausparen das Zinsniveau beachten

Das gilt allerdings immer nur unter der Annahme nicht weiter nachgebender Zinsen, denn nur wenn das Bauspardarlehen zur Zeit seiner späteren Inanspruchnahme einen günstigeren Zins bietet als ein vergleichbarer Immobilienkredit, hat der Bausparer wirtschaftlichen Nutzen aus dem Bausparvertrag gezogen. Zeigt sich dagegen, dass die Zinsen wider Erwarten sinken, ist derjenige im Vorteil, der eine Immobilienfinanzierung mit variablem Zinssatz abgeschlossen hat oder dessen Zinsbindungsfrist (bei Festzinsabrede) ausläuft. Die grundpfandrechtlichen Immobilienkredite eröffnen unter solchen Bedingungen ein höheres Maß an Flexibilität, die Vertragskonditionen einer positiven Zinsentwicklung anzupassen.

Lesetipp  Anschlussfinanzierung

Der Bausparvertrag sollte deshalb bei langfristigen Finanzierungen den sonstigen Immobilienkrediten nur vorgezogen werden, wenn die Zinsen sich auf einem extrem niedrigen Niveau bewegen und mit einem weiteren Zinsrückgang nicht zu rechnen ist. Dann kann es sinnvoll sein, die niedrigen Zinsen für die Darlehensphase des Bausparens frühzeitig vertraglich einzufrieren.

Bauspardarlehen mit kürzeren Tilgungsphasen als Hypothekenkredite

Es ist ebenfalls zu bedenken, dass beim Bausparen nach Ausreichung des Bauspardarlehens eine relativ höhere finanzielle Belastung entsteht als bei den sonstigen Immobilienkrediten. Grund hierfür ist der wesentlich kürzere Tilgungszeitraum von Bauspardarlehen gegenüber Hypothekendarlehen. Letztere werden in der Regel über lange Rückzahlungszeiträume von 20 bis 40 Jahren gestreckt. Bauspardarlehen hingegen sind zumeist auf Laufzeiten von 15 bis 20 Jahren begrenzt. Je kürzer aber die Tilgungsphase, umso höher die wirtschaftliche Belastung pro Zahlungszeitraum bei der Rückführung.

Wie hoch sind die Einzahlungen auf den Bausparvertrag?

Die Höhe der zu erbringenden Sparleistungen richtet sich nach der gewählten Bausparsumme. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkassen und sonstiger Anbieter ist im Einzelnen die vom Bausparer zu leistende Zahlung als Regelsparbeitrag und zwar als ein bestimmter Promillesatz der gewählten Bausparsumme festgelegt.

Der Bausparer kann dabei selbst bestimmen, in welchen zeitlichen Abständen die Zahlungen erfolgen sollen. Er kann sich für monatliche, viertel- und halbjährliche oder jährliche Zahlung der Sparleistungen entscheiden. Kommt der Bausparer seinen Einzahlungspflichten aber nicht in der vereinbarten Weise nach, sehen die Geschäftsbedingungen ein Kündigungsrecht vor.

Was geschieht, wenn die Sparleistungen nicht mehr erbracht werden können?

Ist der Bausparer wirtschaftlich nicht mehr in der Lage, die vereinbarten Regelsparbeiträge zu erbringen, besteht zumeist die Möglichkeit, im Gespräch mit der Bausparkasse ein Ruhen des Bausparvertrages zu vereinbaren. Die Ansparzahlungen werden dann für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt, nach dessen Anlauf eine Neubewertung erfolgen kann.

Gerät der Bausparer in finanzielle Schwierigkeiten, sollte er unbedingt das Gespräch mir der Bausparkasse suchen. Informiert er sie nicht, droht ihm nach den Geschäftsbedingungen der Bausparkassen andernfalls die Vertragskündigung. Damit sind immer erhebliche finanzielle Nachteile verbunden, wenn die Kündigung im Frühstadium des Bausparvertrages erfolgt, da die ersten Sparraten nahezu ausschließlich der Deckung von Abschlusskosten dienen.

Gegen das Ausfallrisiko kann eine Restschuldversicherung dem Bausparer gegebenenfalls Schutz bieten. Sie übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen den Regelsparbeitrag, führt aber natürlich andererseits auch insgesamt zu einer deutlich höheren Gesamtkostenbelastung des Bausparers.

Wie wird das Bausparen gefördert?

Um für die private Vermögensbildung der Bürger insbesondere im Bereich der Schaffung von Wohnungseigentum Anreize zu schaffen, bestehen entsprechende Förderangebote des Staates.

Wohnungsbauprämie

Für die Sparleistungen kann jährlich eine Wohnungsbauprämie beansprucht werden, wenn der Bausparer das 16.Lebensjahr vollendet hat und das zu versteuernde Jahreseinkommen jeweils nicht

  • 25.600 Euro für Ledige
  • 51.200 Euro für steuerlich gemeinsam veranlagte Ehegatten

übersteigt.

Die Höhe der von der Wohnungsbauprämie erfassten Sparzahlungen betragen jeweils

  • 512 Euro für ledige Bausparer
  • 1.024 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten

Dabei beträgt die staatliche Förderung in Form der Wohnungsbauprämie

  • 8,8%

der geleisteten Einzahlungen auf den Bausparvertrag.

Die Wohnungsbauprämie liegt demzufolge maximal bei

  • 45,06 Euro für Ledige
  • 90,11 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten

Die Gewährung der Wohnungsbauprämie wird jährlich vom Bausparer über die Bausparkasse beantragt. Zu beachten ist, dass die staatlichen Prämienzahlungen erst nach Ablauf von sieben Jahren Vertragshaltefrist dem Bausparkonto gutgeschrieben werden, wenn der Bausparvertrag nach dem

  • 01.01.1992

abgeschlossen wurde. Erfolgt nach Verstreichen dieser Wartefrist die Zuteilung des Darlehens durch die Bausparkasse, überweist das zuständige Finanzamt die Prämien auf das Konto.

Arbeitnehmer-Sparzulage

Zudem besteht Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulagen für vermögenswirksame Leistungen, die Arbeitgeber auf den Bausparvertrag einzahlen. Sparzulagenberechtigt sind dabei sämtliche Arbeitnehmer in einem privaten oder öffentlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

Die Förderung kommt nur in Betracht, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen folgende Grenzbeträge im jeweiligen Ansparjahr jeweils nicht überschreitet

  • 17.900 Euro für Ledige
  • 35.800 Euro für gemeinsam veranlagte Ehegatten

Der maximal begünstigte jährliche Sparbeitrag beträgt jeweils

  • 470 Euro für Ledige
  • 940 Euro für gemeinsam veranlagte Ehegatten

Die Arbeitnehmer-Sparzulage liegt bei 9% der vermögenswirksamen Leistungen und folglich bei jeweils jährlich höchstens

  • 43 Euro für Ledige
  • 85 Euro für gemeinsam veranlagte Ehegatten

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist in der jährlichen Einkommenssteuerklärung entsprechend zu beantragen. Wie im Fall der Wohnungsbauprämie erfolgt auch hier die Auszahlung erst nach Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist für den Bausparvertrag.

Riester-Förderung

Seit 2008 ist das Bausparen auch im Rahmen der staatlichen Riester-Zulagen förderungsfähig (Wohn-Riester). Der Bausparer kann somit sowohl die Riester-Zulagen in Anspruch nehmen als auch die Steuerermäßigung geltend machen, die die Riester-Förderung bietet. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die ausführliche Darstellung im entsprechenden Text zur Riester-Förderung verwiesen.

Was bedeutet Zuteilung beim Bausparen?

Nach Ablauf der Ansparphase wird entschieden, ob die so genannte Zuteilungsreife vorliegt, also die Voraussetzungen für die Auszahlung von Bauspardarlehen und Sparguthaben als  gegeben anzusehen sind.

Die Zuteilungsreife ist zu bejahen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

  • das vertraglich vereinbarte Mindestsparguthaben ist erreicht
  • die vertragliche vereinbarte Mindestsparzeit ist zurückgelegt
  • die Mindestbewertungszahl ist erreicht (sie ergibt sich aus Dauer und Höhe der erbrachten Sparleistungen)

Maßgeblich für die Zuteilungsreihenfolge bei Bausparverträgen sind die Bewertungszahlen, die in periodischen Abständen von den Bausparkassen ermittelt oder aktualisiert werden. An zwei bis vier Bewertungsstichtagen im Jahr werden die Bausparverträge jeweils anhand der erzielten höchsten Bewertungszahlen in absteigender Reihenfolge geordnet. Daher genießen Bausparer, die möglichst früh und konstant hohe Sparleistungen erbracht haben, regelmäßig Zuteilungsvorrang. Folglich hat es der Bausparer selbst in der Hand, durch entsprechendes Sparverhalten seine Bewertungszahl positiv zu beeinflussen und damit die Zulassungsreife zum Stichtag sicherzustellen.

Lesetipp  Baufinanzierung Fehler

Liegt Zulassungsreife vor, hat der Bausparer grundsätzlich folgende Optionen

  • Annahme der Zuteilung (Auszahlung von Sparguthaben und Bauspardarlehen mit der Folge des Übergangs in die Darlehensphase)
  • Verzicht auf das Bauspardarlehen (Auszahlung des Sparguthabens)
  • Verzicht auf die Zuteilung und Erhöhung der Bausparsumme (erneuter Beginn der Sparphase bis zur Zuteilungsreife für den Vertrag mit erhöhter Bausparsumme)

Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht an, wird der Bausparvertrag regulär fortgeführt. Der Bausparer kann den Vertrag dann weiterhin besparen und zu einem späteren Zuteilungstermin von seinem Zuteilungsrecht Gebrauch machen.

Was geschieht bei Verzicht auf das Bauspardarlehen?

Verzichtet der Bausparer auf das Darlehen, und lässt er sich stattdessen nur das Sparguthaben auszahlen, so ist er in der Kapitalverwendung frei. Bei staatlich geförderten Bausparverträgen gilt das jedoch nur, wenn die siebenjährige Mindesthaltefrist erreicht ist. Ist diese Frist bei der Auszahlung unterschritten, werden die staatlichen Zulagen zurückgefordert, soweit sie bereits geleistet worden sind.

Eine Einschränkung für die Mittelverwendung besteht für staatlich bezuschusste Verträge, die seit 01.01.2009 neu abgeschlossen wurden. Für diese Bausparverträge gilt seither und künftig:

  • Das ausgezahlte Guthaben muss für wohnwirtschaftliche Zwecke aufgewendet werden, andernfalls droht die Rückforderung der staatlichen Förderung.

Hiervon werden aber zwei Ausnahmen gemacht:

  • Im Falle von Erwerbsunfähigkeit oder längerer Arbeitslosigkeit kann über das Geld auch weiterhin frei verfügt werden.
  • Bausparer, die ihren Vertrag vor dem 25.Lebensjahr abschließen, können nach Ablauf der siebenjährigen Haltefrist ebenfalls frei über das Bausparguthaben verfügen.

Für Altverträge (Abschluss des Bausparvertrages bis zum 31.12.2008) gilt dagegen weiterhin die Regelung, wonach der Bausparer nach sieben Jahren Vertragslaufzeit frei über das Geld verfügen kann.

Besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung des Bausparvertrages?

Bausparvertrag kündigen

Eine Kündigung des Bausparvertrages durch den Bausparer und die Auszahlung der bis dahin geleisteten Sparbeiträge ist in der Ansparphase jederzeit möglich. Das widerspricht allerdings dem Leitbild des Bausparens, dem ein Anlagehorizont von sieben Jahren zugrunde liegt. Erst nach Ablauf dieser Mindestvertragslaufzeit werden die staatlichen Zulagen ausgezahlt, und erst dann ist der Bausparvertrag zuteilungsreif, so dass der Bausparer sich entscheiden kann, ob er sich das Sparguthaben auszahlen lässt oder das Bauspardarlehen abrufen will.

Weil die vorzeitige Auszahlung und die damit verbundene Kündigung des Bausparvertrages von diesen Vorgaben abweichen, sind sie regelmäßig mit Einbußen für den Bausparer verbunden. Zwar sehen die Geschäftsbedingungen der Bausparkassen ein vorzeitiges Auflösen – mit unterschiedlichen Kündigungsfristen von drei bis sechs Monaten – vor. Wie schon an anderer Stelle angedeutet, muss der Bausparer aber bedenken, dass von seinem Guthaben die Abschlusskosten anteilig in Abzug zu bringen sind. Zudem verzichtet er bei vorzeitiger Auflösung des Bausparvertrages auf die staatlichen Fördermittel, weil die Mindestvertragsdauer von sieben Jahren nicht erreicht ist. Deshalb ist die vorzeitige Kündigung eines Bausparvertrages nahezu immer ein eindeutiges Verlustgeschäft.

Gebühren für vorzeitige Auszahlung

Darüber hinaus wird bei einigen Anbietern noch eine zusätzliche Gebühr für die vorzeitige Vertragsauflösung fällig, die den damit entstehenden Abwicklungsaufwand abgelten soll. Die Gebühr liegt je nach Anbieter zwischen 1  und 2% des angesparten Guthabens.

Was ist eine Teilung des Bausparvertrages?

Vorzeitige Teilauszahlung

Es besteht beim Bausparen aber grundsätzlich eine Möglichkeit zur vorzeitigen Auszahlung von Teilbeträgen. Bei kurzfristigem Kapitalbedarf ist dem Bausparer damit der Zugriff auf einen gewissen Betrag des Guthabens eröffnet. Der bestehende Bausparvertrag wird dabei in zwei Teilbausparverträge aufgeteilt. Beiden Teilverträgen werden darauf zu gleichen Teilen oder in unterschiedlichem Anteilsverhältnis die eingezahlten Guthabenbeträge zugewiesen.

Für beide Teilbausparverträge werden Bausparsumme und Guthaben komplett neu berechnet, so dass der Bausparer auf diese Weise die erwünschte frühere Auszahlung eines der Verträge erreichen kann.

Kann der Bausparvertrag übertragen oder gepfändet werden?

Übertragung

Ein Bausparvertrag kann grundsätzlich auf Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) übertragen werden (hierzu zählen beispielsweise: Verlobte, Ehegatten, Verschwägerte und Verwandte in gerader Linie, Nichten und Neffen etc.).

Mit der Übertragung des Bausparvertrages gehen sämtliche vertraglichen Rechte und Pflichten unter Erhalt der bisher erreichten Bewertungszahl auf den Angehörigen über. Zu beachten ist dabei, dass die Bausparkasse als Vertragspartei über die beabsichtigte Übertragung informiert werden muss. In den meisten Geschäftsbedingungen ist zudem die Erhebung einer Gebühr für die Übertragung vorgesehen.

Pfändung

Das angesparte Sparkapital des Bausparers unterliegt der Pfändung von Gläubigern. Hierzu bedarf es zunächst einer Forderungspfändung (§ 829 ZPO), also der Pfändung des Anspruchs auf die Auszahlung des Guthabens. Ist diese Forderungspfändung vom Gläubiger bewirkt, ist die Kündigung des Bausparvertrages durch ihn möglich, denn das Kündigungsrecht geht als so genanntes Nebenrecht bei der Pfändung mit dem Auszahlungsanspruch auf den Gläubiger mit über. Nach erfolgter Kündigung kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus dem gepfändeten Auszahlungsanspruch betreiben und sich das angesparte Geld überweisen lassen.

Pfändung des Anspruchs auf Bauspardarlehen nicht möglich

Dagegen ist die Pfändung des Bauspardarlehensanspruchs nicht möglich, denn das Darlehen unterliegt der wohnwirtschaftlichen Zweckbindung. Das bedeutet, dass das Darlehen auch nur für diese Zwecke verwendet werden darf. Außerhalb dieser Zweckbindung ist der Anspruch auf das Bauspardarlehen deshalb weder übertragbar noch pfändbar.

Wird die Bausparsumme auf Sozialleistungen angerechnet?

Bausparverträge sind grundsätzlich als anzurechnendes Vermögen bei der Bewilligung von Sozialleistungen zu berücksichtigen. Eine bedeutsame Ausnahme gilt jedoch bei den Riester geförderten Bausparverträgen (Wohn-Riester). Diese Bausparverträge dienen wie die übrigen Riester-Produkte der Alterssicherung der Bevölkerung. Ansprüche von Bausparern aus diesen Bausparverträgen werden deshalb nicht als anzurechnendes Vermögen berücksichtigt.

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