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Beitragsbemessungsgrenze & Versicherungspflichtgrenze 2022

Die Beitragsbemessungsgrenze sowie die Versicherungspflichtgrenze sind, wie die Namen bereits schon sagen, Grenzwerte für die Sozialversicherung. Die Versicherungspflichtgrenze stellt dabei den Betrag fest, ab dem die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse und Pflegeversicherung entfällt. Die Beitragsbemessungsgrenze dagegen ist der Höchstbetrag, der als Beitragsbemessung für die Sozialabgaben der gesetzlichen Versicherung gilt.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) dient der Deckelung der abzuführenden Beiträge für die gesetzliche

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Wird ein monatliches bzw. jährliches Bruttogehalt überschritten, werden die Beiträge mit ihrem prozentualen Anteil nur vom Höchstbetrag, der Beitragsbemessungsgrenze, berechnet und nicht vom vollen Bruttogehalt.

Somit zahlen Arbeitnehmer, die mit Ihrem Verdienst oberhalb der Grenzen liegen, einen prozentual geringeren Anteil in das öffentliche System der Sozialversicherungen, da die übersteigende Differenz versicherungsfrei bleibt.

Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenkassen und Pflegeversicherung ist nicht zu verwechseln mit der Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt.

Was ist die Versicherungspflichtgrenze?

Die Versicherungspflichtgrenze regelt die Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (und Pflegeversicherung). Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttogehalt oberhalb der Höchstwerte gelten als versicherungsfrei. Das bedeutet, sie können sich weiterhin bei der gesetzlicher Krankenkasse bleiben oder sich wahlweise in der privaten Krankenversicherung versichern. Ein Bruttoentgelt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze sieht eine verpflichtende Versicherung im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vor.

Beitragsbemessungsgrenze Definition

Stellt den Höchstbetrag dar, von welchem die Beiträge zur Sozialversicherungen berechnet werden.

Lesetipp  GKV Zusatzbeitrag

Versicherungspflichtgrenze Definition

Stellt den Mindestbetrag dar, ab welchem es Arbeitnehmern möglich ist, sich privat zu versichern.

Beitragsbemessungsgrenze – Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 14,60% (Arbeitnehmer: 7,30% / Arbeitgeber: 7,30%) und der ermäßigte 14,00% (AN: 7,00%/ AG: 7,00%).

Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 3,05% und ist jeweils hälftig von AN und AG zu zahlen. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen noch 0,35% Prozentpunkte zusätzlich, also einen Beitragssatz von 3,40%.

  Beitragsbemessungsgrenze Versicherungspflichtgrenze
(Jahresarbeitsentgeltgrenze)
Jahr monatlich jährlich monatlich jährlich
2022 4.837,50 EUR 58.050 EUR 5.362,50 EUR 64.350 EUR
2021 4.837,50 EUR 58.050 EUR 5.362,50 EUR 64.350 EUR
2020 4.687,50 EUR 56.250 EUR 5.212,50 EUR 62.550 EUR
2019 4:537,50 EUR 54.450 EUR 5.062,50 EUR 60.750 EUR
2018 4.425,00 EUR 53.100 EUR 4.950,00 EUR 59.400 EUR
2017 4.350,00 EUR 52.200 EUR 4.800,00 EUR 57.600 EUR
2016 4.237,50 EUR 50.850 EUR 4.687,50 EUR 56.250 EUR
2015 4.125,00 EUR 49.500 EUR 4.575,00 EUR 54.900 EUR
2014 4.050,00 EUR 48.600 EUR 4.462,50 EUR 53.550 EUR
2013 3.937,50 EUR 47.250 EUR 4.350,00 EUR 52.200 EUR
2012 3.825,00 EUR 45.900 EUR 4.237,50 EUR 50.850 EUR
2011 3.712,50 EUR 44.550 EUR 4.125,00 EUR 49.500 EUR

Beispiel Beitragsbemessungsgrenze (2022):

  • Monatliches Bruttogehalt: 5.000,00 EUR
  • Beitrag zur Krankenversicherung: 14,60%
  • Beitrag zur Pflegeversicherung: 3,05%

Der Beitrag wird nicht prozentual vom Bruttoverdienst i.H.v. 5.000 EUR berechnet, sondern vom Höchstbetrag, den die Beitragsbemessungsgrenze vorgibt. Somit ist der übersteigende Betrag i.H.v. 162,50 EUR (5.000,00 EUR – 4.837,50 EUR) versicherungsfrei.

  • Berechnung Beitrag Krankenversicherung: 4.837,50 EUR x 14,60% = 706,28 EUR
  • Berechnung Beitrag Pflegeversicherung: 4.837,50 EUR x 3,05% = 147,54 EUR

Auch mit weiter steigendem Verdienst, bleiben diese Höchstbeiträge zur gesetzlichen Versicherung konstant.

Lesetipp  Rückkehr zur GKV

Beitragsbemessungsgrenze – Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung

Da die Einkommensverhältnisse in Ost- und West-Deutschland noch stark differieren, gelten auch unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung sowie Arbeitslosenversicherung.

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt seit 2018 unverändert 18,60% und ist jeweils zur Hälfte durch AN und AG zu übernehmen. Bei der Arbeitslosenversicherung liegt der Beitragssatz bei 2,40% und auch hier tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte.

  West Ost
Jahr monatlich jährlich Monatlich Jährlich
2022 7.050 EUR 84.600 EUR 6.750 EUR 81.000 EUR
2021 7.100 EUR 85.200 EUR 6.700 EUR 80.400 EUR
2020 6.900 EUR 82.800 EUR 6.450 EUR 77.400 EUR
2019 6.700 EUR 80.400 EUR 6.150 EUR 73.800 EUR
2018 6.500 EUR 78.000 EUR 5.800 EUR 69.600 EUR
2017 6.350 EUR 76.200 EUR 5.700 EUR 68.400 EUR
2016 6.200 EUR 74.400 EUR 5.400 EUR 64.800 EUR
2015 6.050 EUR 72.600 EUR 5.200 EUR 62.400 EUR
2014 5.950 EUR 71.400 EUR 5.000 EUR 60.000 EUR
2013 5.800 EUR 69.600 EUR 4.900 EUR 58.800 EUR
2012 5.600 EUR 67.200 EUR 4.800 EUR 57.600 EUR
2011 5.500 EUR 66.000 EUR 4.800 EUR 57.600 EUR

Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung entspricht nach § 341 Abs. 4 SGB III der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung.

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