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Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeit ist ein Schicksal, vor dem viele die Augen verschließen, obwohl inzwischen 25 Prozent aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund physischer oder psychischer Probleme davon betroffen sind. Der einst erlernte oder der aktuell ausgeübte Beruf muss aufgegeben werden. Was bleibt, sind vor allem finanzielle Sorgen, die man mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung abmildern kann.

Von Seiten des Staates können Betroffene kaum noch Hilfe erwarten. Genau aus dem Grund gilt die Berufsunfähigkeitsversicherung inzwischen als eine der wichtigsten Policen. Im Idealfall wird sie bereits während der Ausbildung abgeschlossen. Dadurch fällt der Beitrag deutlich geringer aus. Des Weiteren liegen bei Berufsanfängern in der Regel noch keine gravierenden Krankheiten oder Einschränkungen vor. Sie würden Ausschlüsse oder Risikozuschläge verursachen und damit den Versicherungsschutz einschränken oder verteuern.

Der Vertrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sollte so gestaltet sein, dass der Lebensunterhalt mit der vereinbarten Rente bestritten werden kann. Als Minimum wird ein Betrag von 1.500 Euro empfohlen. Zusätzlich sind auch Einmalzahlungen möglich. Um den Vertrag später anpassen zu können, etwa wenn sich die Lebensumstände ändern, raten Experten zu einer Nachversicherungsgarantie ohne weitere Gesundheitsfragen. Ganz verzichtet werden sollte auf die abstrakte Verweisung. In dem Fall könnte die Versicherung verlangen, dass eine andere Arbeit aufgenommen wird.

Keine gesetzliche Alternative gegeben

Eine vernünftige gesetzliche Absicherung vor allem für jüngere Menschen gibt es im Fall einer Berufsunfähigkeit nicht. Die Leistungen der Erwerbsminderungsrente reichen in der Regel nicht aus, um das finanzielle Gleichgewicht beibehalten zu können. Deshalb bleibt nur der Weg der privaten Sicherung durch den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Grundsätzlich lassen sich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung zwei Typen unterscheiden. Es gibt auf der einen Seite die Berufsunfähigkeitsversicherung als Zusatzversicherung (BUZ), die an einen Lebensversicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag gekoppelt ist. Auf der anderen Seite gibt es die Berufsunfähigkeitsversicherung als selbstständige Versicherung (SBZ).

Zum Tragen kommt die Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn der Versicherungsnehmer nicht mehr in der Lage ist, den letzten Beruf weiter auszuüben. Je nach Vertrag zahlt die Versicherung auch, wenn die Berufsunfähigkeit nur zu 50% vorliegt. Gründe für eine Berufsunfähigkeit können in Krankheit, Kräfteverfall oder Körperverletzung liegen. Die Berufsunfähigkeit muss ärztlich belegt werden. Wenn die Berufsunfähigkeit eintritt, bekommt der Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitsrente, die monatlich ausgezahlt wird.

Die Höhe der Beiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung ist von diversen Faktoren abhängig. Dazu zählen zum Beispiel das Alter des Versicherungsnehmers beim Eintritt oder die Berufsgruppe. Daneben spielt auch die vorhergehende Krankheitsgeschichte eine Rolle. So können bestimmte Erkrankungen aus der Versicherung herausgenommen werden, die im Vorfeld schon bekannt waren.

Bei Versicherungen zur Berufsunfähigkeit wird zwischen Versicherungsdauer und Leistungsdauer/Leistungszeit unterschieden. Die Versicherungsdauer definiert dabei den Zeitraum, in der die Versicherung bei Berufsunfähigkeit in Leistung tritt. Die Leistungsdauer legt die Dauer der Berufsunfähigkeitsrentenzahlung fest. In der Regel wird die Berufsunfähigkeitsrente nur bis zum Eintritt der gesetzlichen Rente gezahlt.

Berufsgruppen in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Versicherungsgesellschaften unterscheiden bei der Tarifierung der Berufsunfähigkeitsversicherung verschiedene Personengruppen. Entscheidend für den zu zahlenden Beitrag sind neben dem Beruf der Person auch das Eintrittsalter und die gewünschte monatliche Rentenzahlung im Fall der Berufsunfähigkeit. Je nach statistischer Gefährdung eines Berufsbildes müssen unterschiedlich hohe Beiträge gezahlt werden. Es gibt Berufe, in denen ein vergleichsweise niedriger Beitrag gezahlt werden muss und Berufe, die sich größtenteils gar nicht versichern lassen, weil das Gesamtrisiko einfach zu hoch ist.

Der Versicherer darf frei entscheiden, in welche verschiedenen Risikogruppen er die Gesamtzahl der Versicherten aufteilt. Einige Gesellschaften unterscheiden maximal drei verschiedene Risikogruppen, anderen nehmen eine deutlich differenziertere Einteilung vor. Ein Versicherungsnehmer kann bei verschiedenen Gesellschaften also durchaus in unterschiedliche Risikoklassen eingruppiert werden.

Geringes Risiko bei nicht körperlicher Tätigkeit

Besonders günstig sind Berufe, bei denen der Versicherungsnehmer keine körperlichen Arbeiten ausführen muss, sondern hauptsächlich am Schreibtisch sitzt. Dazu gehören zum Beispiel Bank-, Versicherungs- und Bürokaufleute. Ebenfalls relativ günstig sind Berufe, bei denen maximal leichte körperliche Tätigkeiten zum Berufsbild gehören. Zu diesen Berufen gehören beispielsweise Floristen oder Friseure.

Handwerkliche Berufe stellen hohes Risiko dar

Ein besonders hohes Risiko in der Berufsunfähigkeitsversicherung stellen handwerkliche Berufe dar. Dachdecker, Maurer und Tischler zahlen im Vergleich zu anderen Berufsgruppen in der Regel am meisten für den Versicherungsschutz. Bei diesen Berufen ist die Wahrscheinlichkeit einer späteren Berufsunfähigkeit besonders groß.

Kein Abschluss einer BU Versicherung möglich

Darüber hinaus gibt es einige Berufe, für die der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gar nicht möglich ist. Dazu gehören Taucher, Sprengmeister und Industriekletterer. Die Wahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeit ist bei diesen Berufen so groß, dass die Prämienzahlung von niemandem zu leisten wäre.

Einteilung der Berufsgruppen

Die Einteilung in die einzelnen Risikoklassen kann von den Gesellschaften frei vorgenommen werden. Die Kennzeichnung durch die Gesellschaft selbst ist dabei nicht unbedingt aussagekräftig. Berufe mit einem geringen Risiko (z. B. Bürokaufleute) werden von einigen Versicherern in die Gruppe 1+ oder 1++ eingestuft. Dennoch können Versicherer mit einer anderen, vermeintlich schlechteren Einstufung noch immer die bessere Prämie bieten. Vor dem Abschluss sollte sich der Versicherungsnehmer also nicht nur auf die Bezeichnung der Berufsgruppe konzentrieren, sondern vor allem auf den tatsächlichen Beitrag am Ende achten, damit es nicht zu einer bösen Überraschung kommt.

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Schüler und Studenten

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann auch schon von Schülern und Studenten abgeschlossen werden. Diese werden in der Regel in eine spezielle Gruppe eingeordnet, da hier noch kein Beruf im eigentlichen Sinne vorhanden ist. Dafür sind die Beiträge im Vergleich zu „normalen“ Erwerbstätigen meist noch etwas günstiger, da die Wahrscheinlichkeit für eine Berufsunfähigkeit bei Schülern und Studenten wirklich sehr niedrig liegt.

Diese Policen enthalten bei vielen Gesellschaften aber eine spezielle Klausel, die eine deutliche Erhöhung der Versicherungssumme bei Eintritt in das Berufsleben ermöglicht.

Berufsgruppen mit besonders hohen Risiko

Statistisch gesehen gibt es einige Berufe, die einem besonders hohen Risiko unterliegen. Laut statistischen Erhebungen haben Dachdecker das höchste Risiko, noch vor dem Erreichen des Rentenalters erwerbsunfähig zu werden. Gut 52 % erreichen nicht das normale Pensionsalter. Krankenpfleger folgen mit gut 42% Wahrscheinlichkeit auf Berufsunfähigkeit und auch Schlachter, die eine schwere körperliche Arbeit verrichten müssen, unterliegen mit 40% ebenfalls einem hohen Risiko.

Ähnlich sieht es bei den Maurern und Tiefbauern aus, von denen gut 38% vor Erreichen der Altersgrenze für die gesetzliche Rente berufsunfähig werden.

Von allen Erwerbstätigen überhaupt werden gut 1/3 schon vor dem Erreichen der Rente berufsunfähig, sodass eine Berufsunfähigkeitsversicherung absolut anzuraten ist.

Häufige Ursachen für Berufsunfähigkeit

Schon heute ist die häufigste Ursache für Berufsunfähigkeit eine psychische Erkrankung. Auch wenn Frauen häufiger betroffen sind, nimmt die Anzahl der Männer immer weiter zu. Die häufigste psychische Ursache ist der Burn-out, meist in Kombination mit Depressionen. Diese Erkrankung zieht sich quer durch alle Berufe, allerdings sind handwerkliche Berufe nicht ganz so stark gefährdet.

Bei diesen überwiegen noch immer die „typischen“ Berufskrankheiten, die durch die schwere körperliche Arbeit entstehen. Dazu gehören zum Beispiel Wirbelsäulenerkrankungen oder andere Erkrankungen der Muskeln und der Knochen. Durch die Erhöhung des Rentenalters und die dadurch bedingte längere Arbeitszeit werden zukünftig vermutlich noch deutlich mehr Personen berufsunfähig werden.

Berufsunfähigkeitsversicherung als wichtige Ergänzung des Versicherungsschutzes

Gerade junge Menschen in gefährdeten Berufsgruppen sollten möglichst früh eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem Einstieg ins Berufsleben besteht von staatlicher Seite gar kein Versicherungsschutz, wenn man berufsunfähig wird. Durch die private Berufsunfähigkeitsversicherung kann diese Lücke geschlossen werden, auch wenn der Beitrag unter Umständen nicht besonders niedrig ist.

Selbst wenn die Versicherung über viele Jahre keine Leistungen erbringt, kann sie sich bereits bei ein bis zwei Jahren Berufsunfähigkeit lohnen.

Auch Personen, die einen besonders risikoreichen Beruf ausüben, haben wenig Aussicht, eine preisgünstige Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten. Das gleiche Problem haben chronisch Kranke und älteren Personen mit schweren Vorerkrankungen. Bei diesen Personengruppen verteuern Risikozuschläge die monatlichen Beiträge einer Berufsunfähigkeitsfähigkeit sehr deutlich. Wenn die monatlichen Beiträge dadurch zu hoch werden, kann es ebenfalls sinnvoll sein, auf eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung auszuweichen.

Gute Berufsunfähigkeitsversicherung – die Vertragsinhalte

Eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung ist elementar wichtig, doch in der Praxis stehen immer wieder Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft an, wenn diese die Zahlung der Rentenleistung verweigern will. Deshalb ist es wichtig zu wissen, auf welche vertraglichen Bedingungen zu achten ist und welche Leistungen eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung bieten sollte.

VVG und AVB – die Basis für einen guten Versicherungsschutz der Berufsunfähigkeit

Die Basis für die Rechte und Pflichten des Versicherers, aber auch des Versicherungsnehmers sind im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Gesellschaften geregelt. Das Versicherungsvertragsgesetz wurde im Jahr 2008 insgesamt novelliert und hat auch die Regelungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung erstmals maßgeblich konkretisiert. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dagegen stehen für die vertraglichen Regelungen der Versicherung und des gewählten Tarifs. Sowohl aus dem Versicherungsvertragsgesetz als auch aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergeben sich die Möglichkeiten des Versicherers, Leistungen abzulehnen. Beide regeln die Rechte und Pflichten der Gesellschaft, aber auch des Versicherten.

Berufsunfähigkeit nach dem Versicherungsrecht

Das VVG legt in § 172 Absatz 2 fest, wie eine Berufsunfähigkeit im Sinne des Versicherungsrechts definiert wird. Danach gilt als berufsunfähig, wer seinem zuletzt ausgeübten Beruf durch eine Krankheit oder eine Körperverletzung vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr nachkommen kann. Der Krankheit gleichgestellt ist ein Kräfteverfall, der mehr als altersentsprechend ist. Maßgeblich ist dabei, dass die Tätigkeiten des ausgeübten Berufs nach der konkreten und tatsächlichen beruflichen Praxis bewertet werden, nicht aber nach dem, was üblicherweise dem Berufsbild nach der Definition entspricht. Entscheidend ist also, wie die tägliche berufliche Tätigkeit des Frisörs konkret ausgestaltet war – und keinesfalls, was er nach offizieller Definition des Berufes theoretisch tut.

Beitragserhöhung als Recht der Gesellschaft

Aus § 172 VVG ergibt sich ein Recht des Versicherers zur Beitragsanpassung. Es greift im Zusammenhang mit § 163 VVG und gilt, wenn sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht vorhersehbar gegenüber seiner bisherigen Prämienkalkulation ändert und wenn der neue Beitrag zur Erfüllung seiner Leistungspflicht erforderlich ist. Im Fall einer Beitragserhöhung steht dem Versicherungsnehmer nach § 40 VVG aber ein sofortiges Kündigungsrecht innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Beitragserhöhung zu. Dann endet der Versicherungsschutz für den Versicherten mit sofortiger Wirkung, wobei der früheste Zeitpunkt der Wirksamkeit aber der Zeitpunkt der wirksamen Erhöhung ist. Die bis zur wirksamen Kündigung eingezahlten Beiträge werden nicht zurückgewährt.

Verweisung als Recht des Versicherers

Nach der Regelung aus § 172 Absatz 3 VVG darf der Versicherer eine Klausel in den Vertrag aufnehmen, nach der die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, zu der sie nach ihrer Ausbildung oder Lebensstellung in der Lage wäre um den Versicherer zur Leistung zu verpflichten. Mit dieser Formulierung wird der Grundstein für die Verweisung des Versicherers gelegt, nach der er den Versicherten auf eine andere Tätigkeit verweisen darf, bevor eine Leistungspflicht entsteht.

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Abstrakte Verweisung

Mit der abstrakten Verweisung steht der Versicherung das Recht zu, von dem Versicherten die Aufnahme einer Tätigkeit zu verlangen, die seinen Fähigkeiten und Erfahrungen und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Damit kann die Versicherung auf jeden anderen „angemessenen“ Beruf verweisen, solange dieser den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Völlig unerheblich ist dabei, ob ein solcher Beruf regional überhaupt verfügbar ist. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sollte deshalb nach Möglichkeit immer diesen Verzicht der Gesellschaft auf die abstrakte Verweisung enthalten. Verzichtet die Gesellschaft auf eine abstrakte Verweisung, leistet sie, sobald der versicherte Beruf nicht ausgeübt werden kann. Nicht überprüft wird dabei, ob ein anderer angemessener Beruf ausgeübt werden kann.

Konkrete Verweisung

Auch ein Verzicht der Gesellschaft auf die konkrete Verweisung sollte in einer guten Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten sein. Bei der konkreten Verweisung zahlt die Versicherung nur dann nicht, wenn aktuell bereits ein angemessener Beruf ausgeübt wird, der der bisherigen Lebensstellung entspricht. Verzichtet die Gesellschaft auf eine konkrete Verweisung, ist für ihre Leistungspflicht nur maßgeblich, dass der versicherte Beruf nicht ausgeübt werden kann. Ob ein anderer angemessener Beruf übernommen werden kann, wird nicht geprüft.

Umorganisation des Arbeitsplatzes als als Vertragsgegenstand

Eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung wird auf Klauseln verzichten, die eine Umorganisation des Arbeitsplatzes bei abhängigen und weisungsgebundenen Mitarbeitern fordern um eine Leistungspflicht der Gesellschaft abzulehnen. Damit würde die Gesellschaft eine Leistungspflicht bei Berufsunfähigkeit anerkennen, ohne dass eine neue Organisation des Arbeitsplatzes verlangt wird.

Arztanordnung als Klausel im Vertrag

Eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung wird keine Arztanordnungsklauseln enthalten, die bestimmte ärztliche Behandlungen fordern um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden – und die die Gesellschaft wiederum von ihrer Leistungspflicht entbinden würden.

Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

Die Versicherung hat verschiedenste Möglichkeiten, dem Versicherungsnehmer diverse Einreden entgegenzuhalten. Sie stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Pflichten des Versicherten. Sind sie juristisch haltbar, vermindert sich die Leistungspflicht der Gesellschaft ganz oder zumindest teilweise. So ist der Versicherte nach § 19 VVG verpflichtet, alle Informationen zu geben, die für den Abschluss des Vertrags maßgeblich sein können.

Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wobei dies nicht greift, wenn der Versicherte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dann besteht nur das Recht zur Kündigung innerhalb von einem Monat. Die Vertragsbestandteile können allerdings nachträglich noch vereinbart werden, in diesem Fall wird der Vertrag nicht gekündigt.

Nachträgliche Meldung der Berufsunfähigkeit

Der Versicherte hat nach dem VVG 2008 nun die Möglichkeit, seine eingetretene Berufsunfähigkeit nachträglich zu melden, da das VVG keine Meldefristen mehr vorsieht. Die früher geltende Frist von sechs Monaten ist damit entfallen, die Leistungen werden nunmehr auch rückwirkend gezahlt.

Beitragsreduzierung durch den Versicherungsnehmer

Der Versicherte hat ein Recht zur Beitragsreduzierung, wenn aufgrund bestimmter gefahrenerhöhender Umstände bei Vertragsabschluss eine hohe Prämie vereinbart wurde und diese Umstände nun entfallen. Der Versicherer hat dann die Prämie mit dem Zugang der Bekanntmachung durch den Versicherten zu senken.

Beitragsstundung bei Prüfung der Berufsunfähigkeit

Liegt eine Berufsunfähigkeit vor, kann eine Beitragsstundung vereinbart werden für den Zeitraum der Prüfung, ob tatsächlich ein Leistungsfall im Sinne der Berufsunfähigkeit vorliegt. Solange die Versicherung ihre Leistungspflicht prüft und untersucht, ob tatsächlich ein Fall von Berufsunfähigkeit vorliegt, hat der Versicherte keine Beiträge zu zahlen.

Nachversicherungsgarantie bei Veränderungen

Eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung wird unterschiedliche Nachversicherungsgarantien ermöglichen. Das bedeutet, sie ermöglicht eine Anpassung des Versicherungsschutzes beispielsweise bei Heirat oder bei der Geburt eines Kindes ohne dass eine erneute Gesundheitsprüfung anfällt.

Berufsunfähigkeitsschutz beim Auslandaufenthalt

Bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland oder einem langfristigen beruflichen Aufenthalt im Ausland kann ebenfalls eine Berufsunfähigkeitsversicherung dringend erforderlich sein. Deshalb sollte der Vertrag in diesem Fall einen weltweiten Versicherungsschutz gewähren, der in allen Ländern gilt und auch für einen langfristigen Auslandsaufenthalt Anwendung findet.

Eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung wird diese weltweite Abdeckung beinhalten. Natürlich müssen, auch beim Umzug ins Ausland, die Beiträge an die deutsche Versicherungsgesellschaft weiterhin gezahlt werden.

Gesundheitsfragen bei Abschluss einer BU-Versicherung

Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung geht grundsätzlich mit einem Fragebogen zur persönlichen Gesundheit einher. Vorerkrankungen, zurückliegende Behandlungen und Therapien oder der Konsum von Genussmitteln kann sich auf den Tarif bzw. die Aufnahme in eine Berufsunfähigkeitsversicherung auswirken.

Welche Fragen werden gestellt?

Obligatorisch sind die Fragen nach Größe und Gewicht des künftigen Versicherungsnehmers.

Daraufhin wird in der Regel nach Behandlungen, Untersuchungen, Beratungen, ambulanten Kuren, ärztlichen Beobachtungen und Kontrollen in den letzten fünf bis zehn Jahren gefragt. Behandlungszeitraum, Ausheilungstermin und Behandler mit Adresse müssen angegeben werden. Auch zunächst unwesentlich erscheinende Angaben wie z.B. Allergien, Erkrankungen des Bewegungsapparates, Blutdruck- und Cholesterinerhöhungen oder erhöhte Urinwerte müssen berücksichtigt werden.

Stationäre Behandlungen und Operationen bzw. Kurmaßnahmen in den letzten fünf bis zehn Jahren sind einschließlich Diagnose, Behandlungszeitraum, Ausheilungstermin und Adresse des Krankenhauses oder der Kuranstalt zu nennen.

Weitere Fragen beziehen sich auf Sehhilfen einschließlich der augenärztlichen Diagnose.

Auch Medikamente, die mehr als einmal wöchentlich im Zeitraum des letzten Jahres eingenommen wurden, müssen dargelegt werden. Wurde in den letzten fünf bis zehn Jahren eine Beratung oder Behandlung aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum in Anspruch genommen, muss diese angegeben werden, ebenso der Konsum von Drogen und anderen Genussmitteln in den letzten zwölf bis 24 Monaten.

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Der Fragebogen schließt meist mit der Frage nach bereits angeordneten, ambulanten oder stationären Untersuchungen in den kommenden zwölf Monaten.

Die Rechte des Versicherers

Grundsätzlich sollten die Antworten auf die Gesundheitsfragen nach bestem Gewissen erfolgen. Gemäß § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist es dem Versicherer gestattet, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten und Leistungen zu verweigern, sollte sich herausstellen, dass die Gesundheitsfragen nicht vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet wurden.

Der Versicherer hat das Recht bei Krankenkassen und Arztpraxen Informationen einzuholen, da der Versicherungsnehmer dem mit der Unterschrift des Versicherungsvertrages in der Regel zustimmt. Der Arzt ist demnach von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Es empfiehlt sich deshalb die Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen.

Gerichtsurteile

In der Vergangenheit kam es zu zahlreichen Gerichtsurteilen, nachdem Versicherungen ihren Klienten aufgrund von verschwiegenen Vorerkrankungen jegliche Ersatzleistung verweigerten.

Nach einem frühen Gerichtsurteil des Oberlandesgericht Nürnberg im Jahr 1997 (Aktenzeichen 8U 1297/96, MDR 1997, 1027) ist es zwar in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich, wenn sich eine der Versicherungsparteien auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft, nämlich dann, wenn der Versicherungsfall mit der verschwiegenen Vorerkrankung oder Behandlung in keinem erkennbaren Zusammenhang steht, die Behandlung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits abgeschlossen ist und keine dauerhaften Schäden zu erwarten sind.

Dagegen entschied aber ein späteres Urteil vom Bundesgerichtshof am 28.10.2009 (Aktenzeichen IV ZR 140/08; EBE/BGH 2009, 422; MDR 2010, 149) dass der Versicherung das Recht auf wahrheitsgemäße Angaben zustehe und die Tatsache, dass verschwiegene körperliche Schäden in keinem Zusammenhang mit dem bestehenden Versicherungsfall stehen, keinerlei Auswirkung auf dieses Recht habe, wonach dem Versicherungsnehmer in solch einem Fall keine Versicherungsleistungen zustünden.

Ähnlich entschied ein Urteil des Landesgerichts Dortmund vom 10.3.2011 (Aktenzeichen 2O 380/10; Versicherung und Recht kompakt 2011,100). Ein arbeitsunfähig gewordener Versicherungsnehmer verlor seinen Versicherungsanspruch, weil er eine Behandlung sowie Krankschreibungen aufgrund von Prüfungsangst verschwiegen hatte. Obwohl es sich hierbei nur um eine sogenannte Bagatellkrankheit handelt, bei der die Versicherung normalerweise nachweisen muss, weshalb diese bei Vertragsabschluss als risikoerhöhend gilt, bekam der Versicherungsnehmer Unrecht, da sie deutlich nachweisbar in Zusammenhang mit der jetzigen Arbeitsunfähigkeit stand.

Sicherheit für den Versicherungsnehmer

Um einer späteren Leistungsverweigerung entgegenzuwirken und die Fragen möglichst getreu der Erwartungen beantworten zu können, ist das Ausfüllen des Fragebogens mit einem Versicherungsberater sinnvoll. Vorsicht ist dennoch geboten, da viele Versicherungsberater Prämien für das Zustandekommen einer Versicherung erhalten. Erfahrungsgemäß werden darum häufig Krankheiten bagatellisiert, denn nur wenn der Interessent den Gesundheitstest besteht, kann er in die Versicherung aufgenommen werden und der Berater verdient seine Prämie.

Bundesgerichtshof – IV ZR 119/OG

Ein Urteil vom 5.3.2008 des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen IV ZR 119/OG; VersR 2008, 668) erhöhte in einem solchen Fall jedoch die Rechte des Versicherungsnehmers. Fragt der Versicherungsberater nicht nach Details zu einer bestehenden Vorerkrankung, sondern bewertet diese als nicht risikoerhöhend, um sie anschließend im Vertrag nicht anzugeben, muss die Versicherung im Versicherungsfall für den Schaden aufkommen, wenn sie nicht beweisen kann, dass die Angaben vom Versicherungsnehmer vorsätzlich unterschlagen wurden.

Sinnvoll ist für den Versicherungsnehmer ein Abgleich seiner Antworten auf die Gesundheitsfragen mit den Patientenkarteien der behandelnden Ärzte, um die Vollständigkeit seiner Angaben zu überprüfen.

Gesundheitscheck-Up bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

Manche Versicherungsunternehmen, die Berufsunfähigkeitsversicherungen anbieten, verlangen neben dem Ausfüllen des Fragebogens ein Gesundheitscheck-Up. Oft muss dies erst ab einem bestimmten Alter des Antragstellers erfolgen.

Bei Vertragsabschluss noch unbekannte Krankheiten

Krankheiten, die zu dem Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses noch nicht bekannt sind, beeinflussen die Versicherungsbedingungen nicht. Empfehlenswert ist der frühe Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Je jünger der Versicherungsnehmer, desto weniger Krankheiten sind vorhanden. Die Versicherungstarife fallen dementsprechend günstiger aus.

Konsequenzen einer Vorerkrankung für die Aufnahme in die Versicherung

Jede Vorerkrankung wirkt sich auf den Versicherungsvertrag aus.

Einige Vorerkrankungen führen zum Ausschluss des betroffenen Gesundheitsbereiches vom Versicherungsschutz.

Schwerwiegende Erkrankungen, auch psychische Krankheiten führen in der Regel zu einer Verweigerung der Aufnahme in die Versicherung. Die einzige Möglichkeit trotzdem eine Aufnahme zu bewirken, ist dann oft der Ausschluss des jeweiligen Bereiches aus dem Versicherungsschutz. Antragsteller, die beispielsweise eine Psychotherapie absolviert haben, werden unter Umständen aufgenommen, wenn im Vertrag festgehalten wird, dass für das ganze Spektrum psychischer Erkrankungen kein Versicherungsschutz besteht. Der Antragsteller muss dann abwiegen, ob sich die Versicherung noch lohnt. Bedacht werden sollte auch, dass andere Leiden, die weitestgehend mit einer psychischen Erkrankung in Zusammenhang stehen, zu Zweifelsfällen führen können, in denen unter Umständen nicht die volle Leistung durch die Versicherung gewährt wird.

Fristen zur Meldung der Berufsunfähigkeit

Die meisten Verträge beinhalten Meldefristen im Versicherungsfall. Eine Berufsunfähigkeit ist demnach meist innerhalb von drei Monaten nach ihrem Bekanntwerden zu melden. Bei Nichtbeachtung kann es zur Leistungsverweigerung oder aber zum Leistungsausschluss für zwei oder drei Jahren kommen. Derartige Versicherungsbedingungen sind vor dem Zustandekommen eines Vertrages zu berücksichtigen. Leistungsstarke Versicherungen zahlen auch rückwirkend.

Andere Fristen, die vor Vertragsabschluss beachtet werden sollten, sind eine eventuelle Wartezeit vor Beginn der Vertragslaufzeit sowie die Deckelung der Versicherungssumme über einen bestimmten Zeitraum.

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