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Freistellungsauftrag für steuerfreie Kapitalerträge (Sparer-Pauschbetrag)

Zinseinkünfte, Dividenden und sonstige Kapitalerträge, die Steuerpflichtige auf Anlage- und Sparkonten erzielen, unterliegen der Abgeltungssteuer. Mit dem Freistellungsauftrag können Anleger den Sparer-Pauschbetrag geltend machen und können so einen Teil der Kapitalerträge steuerfrei einnehmen.

Erhebung von Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer wird unmittelbar im Rahmen des Kapitalertragssteuerabzugs erhoben. Dabei haben die Banken und Anlagegesellschaften für Rechnung ihres steuerpflichtigen Kunden den Steuerabzug vorzunehmen und die fälligen Steueranteile einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparer-Pauschbetrag bezeichnet die Höchstgrenze für steuerfrei zu vereinnahmende Kapitalerträge, z.B. Zinsen, Aktiengewinne oder Dividenden und sieht bei der Ermittlung der Kapitalerträge einen pauschalen Abzug der Werbungskosten in Höhe von 1.000 Euro für Ledige bzw. 2.000 Euro für steuerlich gemeinsam veranlagte Ehegatten vor.

Freistellung vom Steuerabzug

Geld mit schützendem Schirm
Mit Freistellungsauftrag Sparer-Pauschbetrag geltend machen (Foto: Ground Picture / shutterstock)

Übersteigen die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nicht, ist kein Steuerabzug vorzunehmen. Es tritt in diesen Fällen eine Befreiung von der Abgeltungssteuer ein. Für die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung ist Voraussetzung, dass der Bank ein entsprechender Freistellungsauftrag erteilt wird.

Folgen des Freistellungsauftrages

Die Bank ist kraft des erteilten Freistellungsauftrages verpflichtet und berechtigt, die Erträge in voller Höhe ohne Steuerabzug an ihren Kunden auszuzahlen und zwar bis zur Höhe der durch den Kunden bestimmten Höchstbetrages – den Sparer-Pauschbetrag kann man auf mehrere Banken aufteilen. Legt der Kunde keine Obergrenze fest, gilt der Freistellungsauftrag bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages.

Zinsen und Kapitalerträge, die über den Sparer-Pauschbetrag oder über die geltend gemachte Obergrenze im Freistellungsauftrag hinausgehen, unterliegen demgegenüber unverändert dem Steuerabzug.

Folgen bei nicht gestelltem Freistellungsauftrag

Erteilt der Bankkunde keinen Freistellungsauftrag, werden die Kapitalerträge ungekürzt der Abgeltungssteuer unterzogen und die Steuerbeträge von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Steuerpflichtige kann unter diesen Bedingungen allenfalls später im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung die entrichteten Steuerbeträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages geltend machen, indem er die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) ausfüllt.

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Folge eines unterbliebenen Freistellungsauftrages ist demgemäß zunächst die Besteuerung der abgeführten Kapitalerträge mit 25% Abgeltungssteuer (Kapitalertragssteuer). Daneben fallen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.

Wofür können Freistellungsaufträge erteilt werden?

Freistellungsfähig sind Kapitalerträge, die einem unbeschränkt einkommenssteuerpflichtigen Gläubiger zufließen und ihm gut geschrieben werden können (§ 44a Abs.1 EStG). Dazu rechnen insbesondere

  • Zinsen (Girokonto, Tagesgeld, Festgeld, Sparbriefe, Sparkonto, Anleihen)
  • Dividenden und Aktiengewinne
  • Gewinnerträge aus einer stillen Beteiligung
  • Kapitalerträge aus einer nicht steuerbegünstigten Lebensversicherung
  • Kapitalerträge aus einem partiarischen Darlehen

Wie lange ist ein Freistellungsauftrag gültig?

Der Freistellungsauftrag gilt grundsätzlich für die Dauer eines Kalenderjahres. Er verlängert sich automatisch, soweit der Bankkunde keine anderweitige Anweisung erteilt. Es ist aber auch möglich, den Freistellungsauftrag von vornherein zeitlich zu befristen. Dann verliert der Auftrag seine Gültigkeit mit Ablauf der vom Kunden bestimmten Frist.

Ein Freistellungsauftrag verliert auch dann seine Gültigkeit, wenn die betreffende Person den Wohnsitz ins Ausland verlegt und nicht mehr der unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht in Deutschland unterliegt.

Wo wird der Freistellungsauftrag gestellt?

Der Freistellungsauftrag ist dem Geldinstitut zu erteilen, bei dem der Kunde sein Konto oder Wertpapierdepot unterhält. Im Einzelnen kommen dabei infrage

  • Banken
  • Sparkassen
  • Investment- und Fondsgesellschaften
  • Versicherungen
  • Bausparkassen

Der Freistellungsauftrag ist dabei unter Verwendung der amtlichen Vordrucke zu erteilen, die von den Geldinstituten bereitgehalten werden. Vielfach besteht für Kunden darüber hinaus die Möglichkeit zum Download und Ausdruck der Vordrucke auf den Webseiten der Geldhäuser. Alternativ sind die amtlichen Formulare zudem bei jedem Finanzamt erhältlich.

Bis zu welcher Höhe kann der Freistellungsauftrag erteilt werden?

Die Höchstbeträge für das Freistellungsverfahren sind auf die Obergrenze des Sparer-Pauschbetrages gesetzlich festgelegt. Diese beläuft sich seit 2023 pro Jahr auf maximal

  • 1.000 Euro für Ledige
  • 2.000 Euro für Verheiratete bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung
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Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten ist bei der Einkunftsermittlung der gewährte Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen. Ergibt sich dabei, dass die Kapitalerträge eines Ehegatten den Betrag von 1.000 Euro nicht erreichen, so kann der anteilige Sparer-Pauschbetrag bei dem anderen Ehegatten in Abzug gebracht werden.

Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag von Ehegatten muss dieser von beiden Partnern unter Angabe beider Steuer-Identifikationsnummern unterschrieben werden.

Freistellungsauftrag rückwirkend stellen?

Wird ein Freistellungsauftrag erst im laufenden Kalenderjahr gestellt, so gilt er rückwirkend ab dem 01.01. des Jahres, in dem er eingereicht wurde. Das ist auch für diese Konstellation interessant, wenn ein zu niedriger Freistellungsauftrag bei der Bank eingereicht wurde und bereits ein Steuerabzug auf Kapitalerträge durch die Bank erfolgt ist. Reicht der Kunde nun einen neuen, höheren Freistellungsauftrag ein, so erhält er die zu viel einbehaltenen Beträge von der Bank erstattet.

Allerdings lässt sich ein zunächst höhere Freistellungsauftrag im laufenden Jahr nicht mehr absenken. Haben Sie also beispielsweise zu Beginn des Jahres einen Freistellungsauftrag über 600 Euro eingereicht, können Sie diesen nicht im laufenden Jahr auf beispielsweise 300 Euro absenken, wenn bereits ein Steuerabzug vorgenommen wurde.

Freistellungsauftrag auf mehrere Banken aufteilen?

Ja, Sparer und Anleger, die unterschiedliche Konten oder Depots bei Banken unterhalten, können mehrere Freistellungsaufträge erteilen, indem sie den gesamten ihnen zur Verfügung stehenden Sparer-Pauschbetrag entsprechend aufteilen. Dabei darf die Summe der einzelnen Freistellungsaufträge den Sparer-Pauschbetrag allerdings nicht überschreiten.

Was geschieht, wenn die Erträge den Sparer-Pauschbetrag überschreiten?

Ungeachtet eines wirksam erteilten Freistellungsauftrags bleibt das Kreditinstitut verpflichtet, die Einhaltung der vom Kunden festgelegten Freibetragsgrenzen zu überwachen. Übersteigen die Kapitalerträge das Freistellungsvolumen, hat die Bank von dem übersteigendem Betrag die Abgeltungssteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Werden die Daten des Freistellungsauftrages an das Finanzamt weitergeleitet?

Die Kreditinstitute müssen bis zum 31.05. eines jeden Kalenderjahres dem Bundeszentralamt für Steuern bestimmte freistellungsrelevante Daten übermitteln. Im Einzelnen werden folgende Daten aus Freistellungsaufträgen übermittelt

  • Name und Geburtsdatum des Auftraggebers und gegebenenfalls des Ehegatten
  • Anschrift des Auftraggebers
  • Anzahl der erteilten Aufträge und Höhe der jeweiligen Freistellungsgrenze
  • Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrages (Kreditinstitut)
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Ziel dieser Datenübermittlung ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Inanspruchnahme des Sparer-Pauschbetrages durch den Steuerpflichtigen. Aufgrund der erhobenen Daten kann insbesondere festgestellt werden, ob bei einer Mehrzahl von Freistellungsaufträgen insgesamt die Freibetragshöchstgrenze von 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro überschritten wurde.

Folgen bei Überschreiten des Freistellungsauftrages

Stellt sich bei einer solchen Überprüfung heraus, dass der persönliche Freibetrag überschritten wurde, dienen die Daten als Grundlage für ein möglicherweise in Betracht kommendes

  • Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit
  • Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat

Ein Rückschluss von den gemeldeten Freistellungsdaten unmittelbar auf das Vermögen eines Steuerpflichtigen ist dagegen nicht ohne weiteres möglich. Die Kreditinstitute übermitteln die Daten lediglich zu Kontrollzwecken. Das Gesetz begrenzt die übermittlungspflichtigen Daten deshalb auch ausdrücklich auf Anzahl und Höhe der jeweiligen Freistellungsaufträge. Eine Mitteilung über Bestand und Höhe von Kapitaleinlagen erfolgt hingegen nicht.

Welche weiteren Kontrollen gibt es?

Darüber hinaus ist das Bundeszentralamt für Steuern befugt, die ihm übermittelten Daten den Sozialleistungsträgern mitzuteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Bewilligung von Sozialleistungen zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist (§ 45d Abs.2 S.1 EStG).

Nimmt der Steuerpflichtige Sozialleistungen in Anspruch, muss er daher damit rechnen, dass die von ihm tatsächlich ausgeschöpften Freibeträge Grund zu der Vermutung geben können, dass er bei der Beantragung der Sozialleistung möglicherweise Vermögen verschwiegen hat. Dabei wird von der Höhe des beanspruchten Freibetrages auf die wahrscheinliche Höhe des zugrunde liegenden Kapitals geschlossen.

Das Gesetz erweitert die Überprüfungsbefugnis des Bundeszentralamts für Steuern aber noch erheblich, denn es ist zudem berechtigt, einen automatisierten Datenabgleich durchzuführen. Es darf die erhobenen Angaben aus den Freistellungsaufträgen mit den übermittelten Daten der Sozialleistungsträger abgleichen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitteilen (§ 45d Abs.2 S.2 EStG).

Steuerfreiheit auch ohne Freistellungsauftrag

Wer als Anleger lediglich über ein geringes Einkommen verfügt und deshalb keine Einkommenssteuer zahlt, kann auch ohne Freistellungsauftrag seine Kapitalerträge vereinnahmen. Mithilfe einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) können Kreditinstitute Kapitalerträge zu 100% an den Anleger ausschütten. Und dies gilt auch für den Fall, dass die Einnahmen höher ausfallen, als der eigentliche Sparer-Pauschbetrag. Anders als der Freistellungsauftrag, welcher eine unbegrenzte Gültigkeit besitzt (außer bei Widerruf durch den Anleger), gilt die NV-Bescheinigung lediglich für den Zeitraum von maximal 36 Monaten.

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