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Garantie und Gewährleistung – wo liegen die Unterschiede?

Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung

Der Begriff der Garantie ist ein Zauberwort des Marketings geworden. Händler werben mit „zwei Jahre Garantie“ und suggerieren, dass sie dem Kunden besondere Rechte zugestehen. Fälschlicherweise entsteht oft der Eindruck, dass der Konsument so einen Anspruch erhält, der über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte scheinbar hinausgeht. Tatsächlich werden die Begriffe Garantie und Gewährleistung unzulässigerweise in einen Topf geworfen. Statt Rechtsklarheit besteht vielerorts erhebliche Rechtsunsicherheit.

Gewährleistung gilt zum Zeitpunkt der Übergabe

Die Begriffe Garantie und Gewährleistung sind streng auseinander zu halten. Das Gesetz regelt nur die Gewährleistung. Im Kaufrecht bedeutet gesetzliche Gewährleistung, dass der Verkäufer die verkaufte Sache in einwandfreiem Zustand an den Käufer übergeben muss. Jeder Verkäufer muss dafür geradestehen, dass sein Produkt vertragsgemäß funktioniert und benutzbar ist. Der Defekt muss also zum Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes vorhanden gewesen sein. Der Anspruch auf diese Gewährleistung gilt für die Dauer von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und hat nichts mit einer Garantie zu tun. Bei der Garantie liegt der Fall anders. Mit einer Garantie gewähren viele Hersteller vertragliche Ansprüche, für den Fall, dass ihr Produkt bei der Überlassung in Ordnung war und erst nach der Übergabe kaputt geht.

Verbraucher profitiert sechs Monate lang von der Fehlerzuweisung an den Verkäufer

Beim Gewährleistungsanspruch ist die Beweislast unterschiedlich geregelt. Tritt ein Sachmangel innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe des Kaufgegenstandes auf, vermutet das Gesetz zu Gunsten des privaten Verbrauchers, dass dieser Mangel bereits bei der Überlassung bestand (§ 477 BGB). Daher ist es Verbrauchern anzuraten, den Kaufgegenstand in den ersten sechs Monaten eingehend in Augenschein zu nehmen. Stellt sich dann ein Defekt heraus, kann er die Ware ohne weiteres beanstanden.

Der Kunde kann auch nach dem Ablauf von sechs Monaten Mängel gelten machen. Allerdings ist dann die Beweislast umgedreht. Dann muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe bereits vorhanden war. Um es nochmals deutlich zu sagen: die Gewährleistungsrechte beziehen sich darauf, dass der Kaufgegenstand bereits bei Vertragsabschluss und Warenübergabe mangelhaft war. Der Verkäufer haftet also nicht für Mängel, die erst nach dem Zeitpunkt der Überlassung entstehen. Bedienungsfehler, Materialermüdung oder einfach nicht mehr erklärbare und fehlerbedingende Zufälle begründen keinen Gewährleistungssachverhalt.

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Rückgabe fehlerfreier Ware nur gegen Kulanz

Will der Verbraucher einwandfreie Ware zurückgeben, ist er auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Dieser braucht sich nicht auf das Rückgabeverlangen des Käufers einzulassen. Es ist dessen subjektive Einschätzung, mit der er die Ware kauft. Ändert sich diese Einschätzung, geht dies zu seinen Lasten. Diese Rechtslage ändert nichts daran, dass Handelsketten großzügig einwandfreie Waren umtauschen. Hier steht der Servicegedanke im Vordergrund. Man will, unabhängig von der rechtlichen Situation, dass der Kunde zufrieden ist.

Damit der Verbraucher im Gewährleistungsfall seine Rechte beanspruchen kann, muss er den Kauf beweisen können. Dies kann er normalerweise nur, wenn er den Kaufbeleg aufbewahrt hat und ihn der Verkäuferseite vorlegen kann. Ist der Beleg unauffindbar, kann er den Erwerb auch durch einen Zeugen oder andere Indizien (z.B. Kontoauszüge oder Kreditkartenabrechnungen) versuchen nachzuweisen. Bestreitet der Händler den Kauf, hat der Konsument ein Nachweisproblem.

Garantie stellt auf Zeit nach der Übergabe ab

Die Garantie hingegen ist die freiwillige Zusage des Herstellers oder des Verkäufers gegenüber dem Verbraucher, dass die verkaufte Sache mangelfrei ist. Beispielsweise gewähren Fahrzeughersteller drei Jahre Garantie ohne Kilometerbegrenzung für das ganze Auto. Oder acht Jahre Garantie gegen Durchrostung. Optiker garantieren die lebenslange Haltbarkeit Ihrer Brillengestelle. Die Garantieerklärung erhält ihre rechtliche Bedeutung dadurch, dass sie Ersatzansprüche für Waren gewährt, die erst nach der Übergabe kaputt gehen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hingegen stellen ausschließlich darauf ab, dass der Kaufgegenstand bei Überlassung defekt gewesen sein muss. Da die Garantieerklärung freiwillig abgegeben wird, darf der Garantiegeber seine Garantie mit beliebigen Bedingungen verknüpfen und beispielsweise die regelmäßige Wartung durch einen Vertragshändler vorschreiben. Soweit der Defekt auf einem normalen Verschleiß oder einer unsachgemäßen Behandlung des Verbrauchers beruht, bestehen auch bei einer Garantie keinerlei Ansprüche.

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Bei der Beschaffenheitsgarantie garantiert der Hersteller oder Verkäufer einer Ware, dass die Ware eine bestimmte Beschaffenheit aufweist und zum Zeitpunkt der Übergabe und danach mangelfrei ist. Bei der Haltbarkeitsgarantie gewährleistet der Hersteller oder Verkäufer, dass die Kaufsache eine bestimmte Zeitdauer eine bestimmte Beschaffenheit behält und während der Garantiezeit funktionsfähig bleibt.

Garantieurkunde informiert über die Rechte aus der Garantie

Die Rechte des Verbrauchers ergeben sich im Garantiefall aus der Garantieurkunde. Die Informationen zur Garantieerklärung müssen einfach und verständlich abgefasst sein und alle notwendigen Angaben enthalten, die der Verbraucher braucht, um die Garantie geltend zu machen. Dazu gehören die Dauer, der Inhalt und der räumliche Geltungsbereich der Garantie sowie der Name und die Anschrift des Garantiegebers. Die Garantieerklärung beschränkt sich üblicherweise auf einen Reparatur- oder Ersatzanspruch. Im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung hat der Verbraucher kein Rücktrittsrecht.

So sehen die Gewährleistungsrechte nach dem Gesetz aus

Will der Kunde gesetzliche Gewährleistungsansprüche geltend machen, muss er den Verkäufer zunächst zur Nacherfüllung auffordern (§ 439 BGB). Der Verkäufer kann dann wahlweise nach eigenem Ermessen versuchen den Mangel im Rahmen einer Nachbesserung zu beseitigen oder eine mangelfreie Ware zu liefern. Grundsätzlich muss der Kunde dem Händler eine zweite Chance geben, den Kaufvertrag durch die Reparatur der Kaufsache zu erfüllen. Die dabei anfallenden Aufwendungen, also Transport-, Arbeits- und Materialkosten gehen zulasten des Verkäufers. Erst wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, erschließen sich dem Käufer weitere Rechte.

Rücktrittsrecht erst nach Scheitern der Nacherfüllung

Der Käufer kann zunächst den Kaufpreis mindern und muss nur soviel bezahlen, wie es dem Minderwert der Ware entspricht. Ist der Mangel erheblich, kann der Käufer auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer muss dann den Kaufpreis vollständig erstatten. Kleinere Schönheitsfehler, die sich nicht auf die Gebrauchsfähigkeit auswirken oder Mängel, die der Käufer ohne wesentlichen Aufwand selbst beseitigen könnte, berechtigen nicht zum Rücktritt. Anders sieht es aus, wenn der Verkäufer eine Eigenschaft ausdrücklich zugesichert hat. Dann können auch bereits geringe Mängel in Bezug auf diese Eigenschaft zum Rücktritt berechtigen.

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Hat der Verkäufer darüber hinaus auch noch schuldhaft gehandelt, muss er über die einfachen Gewährleistungsrechte hinaus auch noch Schadensersatz leisten. Dies sind Fälle, in denen der Verkäufer den Mangel kannte oder bei angemessener Sorgfalt hätte kennen müssen. Sie erfassen auch Mangelfolgeschäden, die dadurch entstehen, dass der Verkäufer in Kenntnis des Sachmangels beispielsweise ein Fahrzeug verkauft und der Käufer infolge einer fehlerhaften Bremsanlage einen Unfall erleidet.

Zusätzliches Widerrufsrecht bei Online-Käufen

Es kommt nicht darauf an, ob der Erwerb der Sache im Ladengeschäft oder online im Internet erfolgt. Bei online-Käufen ist der Kunde sogar noch besser gestellt, da er ein Fernabsatzgeschäft tätigt und ihm der Gesetzgeber ein Widerrufsrecht bis 14 Tage nach Warenerhalt einräumt.

Gewährleistungsausschluss nur bei Privatverkäufen erlaubt

Ein gewerblicher Verkäufer kann diese Gewährleistungsansprüche auch nicht in seinen AGB ausschließen. Allenfalls ein privater Verkäufer kann einen Gewährleistungsausschluss vorgeben. Verkauft ein gewerblicher Verkäufer gebrauchte oder reduzierte Ware, bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bestehen. Will er seine Haftung begrenzen, muss er den Käufer auf eventuell vorhandene Mängel oder Schwachstellen des Kaufgegenstandes ausdrücklich hinweisen und sie mithin zur Grundlage des Kaufvertages machen.

Kfz-Kauf weist Besonderheiten auf

Beim Autokauf muss der Käufer die besonderen AGB der Verkäuferseite berücksichtigen. Die Händler-AGB können zwar die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht ausschließen. Der Händler kann sie aber insoweit modifizieren, indem er Fristen für die Nacherfüllung beziffert oder bestimmte Aspekte des Fahrzeuges so detailliert umschreibt, dass der Käufer daraus keine Gewährleistungsansprüche herleiten kann.

Günstigerprüfung im Mangelfall

Erweist sich ein Kaufgegenstand als mangelhaft, muss der Kunde überlegen, ob er ein gesetzliches Gewährleistungsrecht oder einen ihm eingeräumten Garantieanspruch geltend macht. Entscheidend ist unter anderem, wann der Mangel auftritt. Erweist sich die Ware in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf als fehlerhaft, stellt er sich mit dem normalen Gewährleistungsanspruch besser, da er in diesem Zeitraum nicht beweisen muss, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war. Hier steht das Gesetz auf der Seite der Verbraucher. Tritt der Mangel nach sechs Monaten auf, kann die Herstellergarantie günstiger sein, da diese ihn unter Umständen davon entlastet, den Mangel bei Übergabe oder überhaupt nachweisen zu müssen.

Titelbild: Stock-Asso / shutterstock.com

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