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Geschenkgutschein – Gültigkeit, Verjährung, Auszahlung, Übertragung

Geschenkgutschein Übergabe
Geschenkgutscheine – Gültigkeit, Verjährung, Barauszahlung, Übertragung …

Gutscheine sind in unserer Konsumwelt ein beliebtes Marketinginstrument. Auch der Verbraucher schätzt sie, da er sich mit der Übergabe eines Geschenkgutscheines keine Gedanken mehr über ein Geschenk zu Weihnachten, für den Geburtstag oder die Familienfeier machen muss. Außerdem wird vermieden, dass der Beschenkte mit einem herkömmlichen Geschenk eventuell nicht besonders zufrieden wäre. Mit einem Gutschein über Bargeld hat er die Möglichkeit, sich im Laden das zu kaufen, was er haben möchte oder sogar braucht.

Geschenkgutscheine und Umtauschgutscheine

Gutscheine gibt es als Geschenkgutscheine oder Umtauschgutscheine. Der Geschenkgutschein berechtigt den Inhaber des Gutscheins, sich aus dem Warensortiment eines Ladens das Angebot herauszusuchen, das ihm gefällt. Ein Umtauschgutschein wird vom Verkäufer meist deshalb übergeben, weil er eine gekaufte Ware aus Kulanzgründen oder infolge einer Beanstandung kompensieren möchte.

Barauszahlung nicht möglich

Der wichtigste Aspekt vorweg: Man kann sich einen Gutschein nicht in bar auszahlen lassen. Der Verkäufer macht seinen Gewinn dadurch, dass er Ware verkauft. Müsste er den Gutschein erstatten, hätte er keinen Gewinn. Wenn der Gutscheininhaber in diesem Laden nichts kaufen möchte, kann er nur versuchen, den Gutschein privat zu Geld zu machen. Derjenige, der den Gutschein erwirbt, kann ihn einlösen. Vor allem: der Gutschein ist ein Geschenk und sollte vom Beschenkten nicht dazu missbraucht werden, zu Bargeld gemacht zu werden.

Filialgutscheine in jeder Filiale einlösbar

Wichtig ist, dass auf einem Gutschein immer ein Ausstellerdatum eingetragen ist und die Gutscheine mit einer fortlaufenden Nummerierung versehen sind. Selbstverständlich muss der Gutschein die Höhe des Guthabens und den Aussteller erkennen lassen. Gutscheine, die in einer Filiale einer Filialkette erstellt wurden, können grundsätzlich in jeder beliebigen Filiale des Unternehmens eingelöst werden, es sei denn, auf dem Gutschein ist die Einlösung in einer bestimmten Filiale vereinbart.

Gutscheine sind (nicht)inhaberbezogene Papiere

Rechtlich kann man nichtinhaberbezogene Gutscheine und Inhabergutscheine unterscheiden. Nichtinhaberbezogene Gutscheine sind nicht auf einen bestimmten Inhaber ausgestellt. Es handelt sich um Inhaberschuldverschreibungen im Sinn des § 793 BGB. Sie kommen in der Praxis am häufigsten vor. Der Austeller des Gutscheins leistet an jede Person, die den Gutschein zur Einlösung vorlegt. Sie sind also ohne weiteres beliebig übertragbar.

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Inhaberbezogene Gutscheine hingegen werden auf den Namen einer bestimmten Person ausgestellt. Sie gelten gemäß § 808 BGB als qualifizierte oder hinkende Inhaberpapiere. Ihre Übertragung auf einen anderen Inhaber bedarf eigentlich der Zustimmung des Ausstellers des Gutscheins. Die Zustimmung ist aber nur dann wirklich notwendig, wenn die Namensbezeichnung tatsächlich die Übertragung ausschließen soll, weil sie aus ausdrücklich im Gutschein vermerkten Gründen (nur ein qualifizierter Inhaber soll berechtigt sein) so vorgesehen ist.

Gutscheine können übertragen werden

Ansonsten wird man davon ausgehen können, dass Gutscheine jeder Art übertragbar sind, von jedem, der den Gutschein berechtigterweise in Besitz hat, eingelöst werden können und der Aussteller zur Leistung verpflichtet ist. Nur dann, wenn der Aussteller erkennen kann, dass der Vorleger des Gutscheins nicht berechtigt ist (infolge Diebstahl), kann und muss er die Einlösung verweigern. Ansonsten dürfte es dem Aussteller völlig gleichgültig sein, wer den Gutschein einlöst.

Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen

Wann verjährt ein Gutschein?

Verbraucher und Verkäufer streiten im Lebensalltag meist über die Gültigkeitsdauer eines Gutscheins. Auch hier muss man wieder zwischen inhaberbezogenen und nichtinhaberbezogenen Gutscheinen unterscheiden. Bei nichtinhaberbezogenen Gutscheinen beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre (§§ 195, 199 BGB).

Beginn der Verjährung

Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein vom Aussteller/ herausgebendem Händler bzw. Verkäufer erstellt wurde. Wurde der Gutschein im Januar 2015 gekauft, beginnt seine Verjährung am 1.1.2016 und endet zum 31.12.2018. Wer also frühzeitig im Jahr einen Gutschein erhält, kann eine Gültigkeitsdauer von fast vier Jahren erreichen. Der Inhaber des Gutscheins kann in diesem Beispiel also zum 31.12.2018 letztmalig seinen Anspruch auf die im Gutschein verbriefte Leistung gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

Vereinbarung einer Gültigkeitsdauer darf nicht unangemessen benachteiligen

Im Geschenkgutschein kann eine Gültigkeitsfrist vereinbart werden. Eine allgemeine Grenze gibt es nicht. Eine Frist von weniger als einem Jahr wird von den Gerichten in aller Regel aber als zu kurz beanstandet.

Beispiel Amazon-Gutscheine

Die Gerichte beurteilen die vorgegebene Gültigkeitsdauer nach den Grundsätzen der Sittenwidrigkeit, insbesondere danach, ob die Frist unangemessen ist und den Gutscheininhaber benachteiligt. In diesem Fall handelt es sich um eine der richterlichen Bewertung zugängliche allgemeine Geschäftsbedingung. Das Landgericht München (Az. 12 O 22084/06) hatte in diesem Sinne in einem Musterprozess die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internethändlers Amazon beanstandet. Amazon bietet auch Geschenkgutscheine zum Bezug von Waren an und legte fest, dass diese Gutscheine ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum gültig sind und auch das restliche Guthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr beansprucht werden könne.

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Da Amazon mit dieser Frist von der gesetzlichen Verjährungsvorgabe abwich, wurde der Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stattgegeben. Das Oberlandesgericht München hat die gegen das Urteil eingelegte Berufung abgewiesen (Az. 29 U 3193/07). Der Gutscheininhaber werde nämlich unangemessen benachteiligt. Die Argumentation von Amazon, man wolle den Verwaltungsaufwand reduzieren, wurde nicht anerkannt. Schließlich werde ein Großteil der Gutscheine kurzzeitig eingelöst, so dass ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand nicht ersichtlich sei. Auch wurde beanstandet, dass Amazon aus noch nicht eingelösten Beträgen Zinsvorteile ziehen konnte und außerdem von den verfallenen Beträgen einseitig profitierte.

Gültigkeitsdauer bei individuellen Gutscheinen

Bei inhaberbezogenen Gutscheinen richtet sich die Verjährung nach § 801 BGB. Sie beträgt grundsätzlich 30 Jahre, soweit der Aussteller nicht eine kürzere Vorlegungsfrist vorgegeben hat. § 801 III BGB erlaubt, die Dauer und den Beginn der Vorlegungsfrist entgegen der gesetzlichen Regelung praxisgerecht anders zu bestimmen. In diesem Sinne hatte das Amtsgericht Syke (Az. 9 C 1683/02) einen Gutschein für eine Fahrt im Heißluftballon als inhaberbezogenen Gutschein bewertet und die vom Aussteller vorgesehene Begrenzung zur Einlösung auf ein Jahr als zulässig zugestanden. Mithin war darauf abgestellt worden, dass der Aussteller in diesem Fall verpflichtet war, für den Empfänger des Gutscheins einer Haftpflichtversicherung wegen der Ballonfahrt abzuschließen und vorzuhalten.

Auch nach Gültigkeitsverfall Erstattung rechtens?

Ist der Geschenkgutschein dann tatsächlich verjährt, kann der Aussteller dem Gutscheininhaber bei einem verspäteten Einlösungsversuch entgegenhalten, der Gutschein sei verfallen und damit wertlos. Allerdings hat der Aussteller das Geld für den Gutschein bereits erhalten und wäre infolge dieses einseitigen Vorteils ungerechtfertigt bereichert. Würde man den Aussteller aber zur vollen Erstattung verpflichten, hätte er keinerlei Gewinn gemacht. Da der Gutscheininhaber die Vorlage des Gutscheins versäumt und den Gewinn des Ausstellers faktisch vereitelt hat, wird man dem Aussteller als eine Art Schadensersatzanspruch mindestens zugestehen können, dass er von dem Guthaben des Gutscheins einen Verwaltungskostenbeitrag und einen Gewinnbetrag einbehält. Andererseits kann man die gesetzliche Regelung der Verjährung nicht ganz beiseiteschieben. Ein Urteil zu dieser Fallgestaltung ist nicht bekannt. Da die Verjährungsregelung den Aussteller absichert, wird man letztlich der Verjährungsregelung den Vorzug geben müssen, zumal der Gutscheininhaber genug Zeit hatte, den Gutschein einzulösen.

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Allerdings: solange der Geschenkgutschein noch gültig ist, kann der Inhaber keine Erstattung des Guthabens verlangen und muss sich in diesem Fall immer auf die Einlösung des Gutscheins verweisen lassen.

Schwieriger wird es, wenn der Aussteller den Gutschein auf ein Jahr befristet hat und der Gutscheininhaber die Einlösung versäumt. In diesem Fall wird man ihm zugestehen müssen, dass er im Hinblick auf die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren in jedem Fall die Erstattung des Guthabens binnen drei Jahren verlangen kann.

Auch dann, wenn der Aussteller des Gutscheins die Ware nicht oder nicht mehr liefern kann, muss der Gutscheininhaber innerhalb der Verjährungszeit einen Anspruch auf Erstattung des Guthabens in Form einer Barauszahlung haben.

Aussteller darf Anspruch aus Gutschein nicht vereiteln

Wird ein Gutschein verkauft, muss der Aussteller dafür Sorge tragen, dass der Gutscheininhaber die versprochene Leistung tatsächlich auch in Anspruch nehmen kann. Wer einen Hotelgutschein ausstellt, diesen auf ein Jahr befristet und auf Anfrage des Gutscheininhabers immer behauptet, es sei kein Zimmer frei, handelt arglistig und vereitelt die Einlösung des Gutscheins. Der Gutscheininhaber braucht sich auch nicht tagtäglich nach den Zimmerkapazitäten zu erkundigen, es genügt, wenn er dies einige Male versucht. Mehr ist ihm nicht zuzumuten. Natürlich bleibt die Frage, was der Gutscheininhaber dann rein praktisch veranlassen kann, um zu seinem Recht zu kommen. Eine Zivilklage erscheint ziemlich aufwendig. In Betracht kommt eher die sicherlich viel effektivere Erstattung einer Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges.

Was passiert mit dem Gutschein bei einer Insolvenz?

Gerät der Aussteller des Gutscheins während der Vorlege- oder Verjährungszeit in die Insolvenz, kann der Gutscheininhaber seinen Anspruch nur noch als Insolvenzforderung beim Insolvenzverwalter geltend machen. Einen Anspruch gegen den Schenker des Gutscheins hat er nicht.

Titelbild: Kotin / shutterstock.com

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