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Pfändungsschutzkonto

Zum 01.07.2010 wurde das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, gesetzlich eingeführt. Basierend auf dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 können Bankkunden seit dem 01.07.2010 einen automatischen Basispfändungsschutz auf dem P-Konto in Anspruch nehmen. Das Guthaben auf Pfändungsschutzkonten ist nach § 850c Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) monatlich automatisch bis zu einem Pfändungsfreibetrag von 1.073,88 Euro (seit 01.07.2015) vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt.

P-Konten sind seit dem 1. Januar 2012 die einzige Möglichkeit, ein Guthaben bis zum Sockelbetrag von 1.073,88 Euro  gesetzlich vor einer Pfändung zu schützen. Die bisherige Regelung, dass sich der Kontoinhaber selbst entscheiden konnte, das Girokonto als P-Konto zu führen oder über das Vollstreckungsgericht den Pfändungsschutz in Anspruch zu nehmen, ist zum 31.12.2011 ausgelaufen.

Das Pfändungsschutzkonto verbindet ein Girokonto mit der Sicherheit, dass der Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr auch in Zeiten wirtschaftlicher Not erhalten bleibt, um das Existenzminimum zu sichern, wie beispielsweise die Beschaffung von Lebensmitteln und Zahlung der monatlichen Miete. Welche Ausgaben die Kontoinhaber mit den pfändungsfreien Beträgen tätigen, ist allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Das Pfändungskonto darf zudem seitens der Bank nicht mehr gesperrt oder gekündigt werden, wenn ein Pfändungsbescheid eingeht. Die bisherige Praxis sah leider so aus, dass der Bankkunde bei eingehenden Pfändungen in dieser Hinsicht schlechte Karten hatte.

Was ist ein P-Konto?

Grundsätzlich ist das P-Konto ein normales Girokonto, welches den täglichen bargeldlosen Zahlungsverkehr gewährleistet. Für dieses Girokonto wird ein Antrag auf Pfändungsschutz bei der Bank gestellt, so dass das Girokonto als P-Konto seit dem 01.07.2015 bis zu einem Betrag von 1.073,88 Euro monatlich pfändungssicher ist.

Einschränkungen gibt es in der Hinsicht, dass das P-Konto nur als Guthabenkonto bzw. Girokonto auf Guthabenbasis geführt werden kann, ein Kreditrahmen wie beispielsweise der Dispokredit ist damit ausgeschlossen.

Einschränkungen durch das Guthabenkonto

Zwar ist der bargeldlose Zahlungsverkehr auch beim P-Konto gewährleistet, jedoch hat ein Guthabenkonto im Gegensatz zum herkömmlichen Girokonto neben dem Dispokredit auch noch weitere Einschränkungen.

In der Regel erhält der Kontoinhaber eines P-Kontos auf Guthabenbasis keine sog. EC-/maestro-Karte sondern nur eine Bankkarte der ausgebenden Bank. Dies hat zur Folge, dass nur an hauseigenen Bargeldautomaten oder denen des Bankenverbundes Geld abgehoben werden kann. Eine Bezahlung in Geschäften, Lastschriften bzw. Abbuchungsaufträge sind entweder gar nicht oder nur eingeschränkt möglich.

Hintergrund ist das zwingende Guthaben auf dem Girokonto. Da bei Bargeldabhebungen in Fremdbanken, Zahlungen in Geschäften oder Lastschrift- bzw. Abbuchungsaufträgen zwischen Transaktion und tatsächlicher Wertstellung ein paar Tage vergehen. So könnte das P-Konto ins Minus rutschen.

Sollten derartige Transaktionen dennoch möglich sein, wird die Bank jeden Auftrag zurückgehen lassen, der das Konto ins Soll bringt, auch wenn es sich nur um kleine Beträge handelt.

Wie wird ein P-Konto eingerichtet?

Die Bank ist per Gesetz dazu verpflichtet (§ 850k ZPO), ein bestehendes Girokonto (kostenfrei!) in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Hierfür muss der Bankkunde (natürliche Person) eine schriftliche Erklärung abgeben, dass das Girokonto zukünftig als P-Konto geführt werden soll. Nach der Erklärung des Kunden muss ein herkömmliches Girokonto von Seiten der Bank innerhalb von drei Geschäftstagen in ein Girokonto mit Pfändungsschutz umgestellt werden, so dass es ab dem vierten Tag genutzt werden kann.

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Jede Person darf nur ein P-Konto führen

Gesetzlich vorgeschrieben nach § 850k Abs. 8 ZPO ist zudem, dass jede Person nur ein P-Konto besitzen darf. Um Missbrauch zu vermeiden, ist die kontoführende Bank berechtigt, das Vorhandensein eines P-Kontos bei der SCHUFA Holding AG zu erfragen. Analog dazu darf sie auch die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos an die Schufa melden. Gleichzeitig hat der Kontoinhaber bei der Umstellung des Girokontos in ein Girokonto mit Pfändungsschutz seiner Bank zusätzlich zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto unterhält.

Gemeinschaftskonten können nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Hier sollten sich die Kontoinhaber jeweils ein Konto einrichten, welches dann als Pfändungsschutzkonto geführt werden kann.

Führt ein Kontoinhaber entgegen der gesetzlichen Regelung mehr als nur ein P-Konto, macht er sich einerseits strafbar. Andererseits kann ein Gläubiger auch auf Antrag beim Vollstreckungsgericht entscheiden, welches Konto weiterhin als Pfändungsschutzkonto genutzt werden kann. Hierzu muss der  Kontoinhaber (Schuldner) vorher nicht angehört werden. In einem solchen Fall der Mehrfachnutzung eines P-Kontos liegt die Beweislast beim Gläubiger, der dann erwirken kann, dass weitere Konten dann nicht mehr dem Pfändungsschutz unterliegen.

Meldung des P-Kontos an die Schufa

Um zu verhindern, dass ein Schuldner mehrere P-Konten unterhält, sind Banken und Kreditinstitute per Gesetz ausdrücklich befugt, der SCHUFA jede Neueröffnung oder Umwandlung eines P-Kontos zu melden. Umgekehrt darf auch die SCHUFA allen Kreditinstituten auf Anfrage Auskunft über die gemeldeten P-Konten geben. Die SCHUFA-Klausel des herkömmlichen Girokontovertrags entfällt.

Daten, die im Rahmen der Missbrauchskontrolle an die SCHUFA gemeldet werden, unterliegen dem Datenschutz. Die SCHUFA ist nicht berechtig, die Angaben zu einem P-Konto für Anfragen zur Bonität (Kreditwürdigkeit) oder für die Berechnung von Score-Werten heranzuziehen.

Umwandlung in P-Konto trotz bestehender Pfändung?

Auch wenn bereits auf dem Girokonto vor Umwandlung in ein P-Konto Pfändungen vorliegen, ist die Bank verpflichtet, die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto durchzuführen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 850k Abs. 7 S. 3 ZPO. Demnach kann der Kontoinhaber die P-Kontoführung ab dem vierten auf seine Erklärung folgenden Tag verlangen.

Pfändung ist keine Voraussetzung für das P-Konto

Um ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, muss eine bestehende Pfändung nicht vorhanden sein. Jeder Bankkunde kann sein Girokonto hingegen ohne Begründung in ein P-Konto umwandeln.

Basispfändungsschutz – Was bedeutet das?

Der Basispfändungsschutz ist an die Lohnpfändungstabelle angelehnt und richtet sich in seiner Höhe nach § 850c Abs. 1 ZPO.

Der deutliche Vorteil durch das neue Recht liegt darin, dass der Basispfändungsschutz automatisch auf dem P-Konto gewährt wird. Nach der bisherigen Rechtslage musste der Schuldner die Freibeträge beim Vollstreckungsgericht beantragen, wovon er jetzt befreit ist, wenn das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wurde.

Welche Einkünfte unterliegen dem Basispfändungsschutz?

Der Basispfändungsschutz gilt künftig für alle Einkünfte, egal, aus welcher Quelle diese stammen. Lohn und Gehalt sind nach dem neuen Gesetz bis zum Freibetrag ebenso pfändungsfrei wie beispielsweise Sozialleistungen (sofern diese nicht schon nach § 54 Abs. 3 SGB I pfändungssicher sind), Renten, Bafög, Erziehungs- und Pflegegelder, Schenkungen u.s.w.

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Dadurch, dass es nun nicht mehr auf die Art der Einkünfte ankommt, können fortan auch Selbständige (Freiberufler oder Gewerbetreibende) den Basispfändungsschutz auf dem P-Konto in Anspruch nehmen.

Erhöhung des Basispfändungsfreibetrags

Der automatische Basispfändungsschutz auf dem P-Konto erhöht sich pauschal (durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen), wenn der Kontoinhaber Unterhaltsverpflichtungen nachweisen kann oder Kindergeld bezieht. Auch andere Geldleistungen für Kinder, wie beispielsweise der Kinderzuschlag, Mehraufwendungen im Falle einer gesundheitlichen Belastung und einmalige, zweckbestimmte Sozialleistungen (z.B. Erstausstattung für schulpflichtige Kinder) werden berücksichtigt.

Der Sockelbetrag erhöht sich im Falle des Kindergeldes um den jeweils erhaltenen Betrag, gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht.

  • 1. und 2. Kind: jeweils 184 €
  • 3. Kind: jeweils 190 €
  • ab dem 4. Kind: jeweils 215 €

Bei Unterhaltsverpflichtungen erhöht sich nach § 850k Abs. 2 ZPO der Basispfändungsschutz um derzeit 404,16 Euro für die erste Person und jeweils um 225,17 Euro für weitere (bis zu vier) Personen.

Nachweispflicht für die Erhöhung des Freibetrags

Der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos muss der Bank gegenüber die genaue Art der freibetragserhöhenden Einkünfte mithilfe einer Bescheinigung nachweisen. Dazu hat die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) und der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium eine Musterbescheinigung ausgearbeitet, die als PDF Download (15,4KB) bereitgestellt wird:

Der bundeseinheitliche Bescheinigungs-Vordruck zur Erhöhung des Pfändungsschutzes auf dem P-Konto macht es dem Antragssteller leichter, seiner Nachweispflicht nachzukommen. Per Gesetz dürfen die Kreditinstitute nur einen Nachweis akzeptieren, der von einer Familienkasse, einem Rechtsanwalt oder Notar, einem Sozialleistungsträger oder einer Schuldnerberatung ausgestellt wurde. Auch Bescheinigungen des Arbeitgebers werden anerkannt.

Im Zweifelsfall kann die kontoführende Bank den Kontoinhaber an das Vollstreckungsgericht bzw. an die zuständige Vollstreckungsstelle (z.B. die Stadtkasse) verweisen, um die Erhöhung des Sockelpfändungsfreibetrages bestimmen zu lassen.

Übertrag des Pfändungsfreibetrages auf dem P-Konto

Wird der Basispfändungsfreibetrag in einem Monat nicht verbraucht, wird der Differenzbetrag einmalig dem Folgemonat gut geschrieben. Nutzt der Kontoinhaber in einem Monat beispielsweise, ausgehend von 1.073,88 Euro, nur 873,88 Euro aus, so kann er im Folgemonat 1.073,88 + 200,00 Euro in Anspruch nehmen, so dass der Pfändungsschutz über 1.273,88 Euro lauten würde.

Nur Guthaben unterliegen dem Pfändungsschutz

Wie bereits angeführt, muss ein P-Konto im Guthaben geführt werden. Andererseits handelt es sich auch weiterhin um ein Girokonto, so dass die Bank  einen Dispositionskredit gewähren könnte, wenn sie es denn wollte. Zu beachten ist allerdings, dass auf Konten, die kein Guthaben aufweisen, kein Pfändungsschutz besteht, was bedeutet, dass der Dispo gepfändet werden würde was zu einer höheren Überschuldung führen kann. Im Gegensatz zum Dispokredit wäre aber eine geduldete Überziehung nicht pfändbar, da es sich hierbei nicht um einen Kreditgewährung als Solches handelt.

Für überzogene Konten empfiehlt sich daher vor der Umwandlung in ein P-Konto eine Umschuldung unter Zuhilfenahme einer Schuldnerberatung, um das Girokonto wieder ins Plus und damit auch in den Pfändungsschutz zu bekommen.

Sozialleistungen und Kindergeld sind allerdings auch nach neuem Recht 14 Tage nach Eingang pfändungssicher und stehen dem Kontoinhaber zur Verfügung, trotz Dispokredit auf dem Konto. Lediglich die Bank kann ihre Gebühren für die Kontoführung und ggfls. Einräumung eines Kredites verrechnen. Nach Ablauf dieser Frist entfällt der Pfändungsschutz.

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Rechtsanspruch auf das P-Konto?

Wie eingangs erwähnt, hat der Kunde einen Anspruch darauf, dass ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.

Trotz der neuen Regelungen bleibt das Recht der Banken unangetastet, die Eröffnung eines normalen Girokontos zu verweigern. Das „Girokonto für Jedermann“ wird es in der Praxis also auch in Zukunft nicht geben. Die Banken haben sich diesbezüglich zwar bereits 1996 freiwillig selbst verpflichtet, Neukunden ohne Rücksicht auf deren Bonität die Eröffnung eines Girokontos zu gewähren, in der Praxis verweigern viele Kreditinstitute aber nach wie vor den Vertragsabschluss, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt.

Bei der Neueröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis mit gleichzeitiger Erklärung zum P-Konto sollte man sich daher am ehesten an Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanen wenden. Hier stehen die Chancen einer Kontoeröffnung höher als bei reinen Privat- oder Direktbanken.

Kosten und Gebühren für ein P-Konto

Die Umstellung eines Girokontos auf ein Konto mit automatischem Pfändungsschutz ist kostenfrei, für die Bearbeitung eines Pfändungsbescheids dürfen Banken und Kreditinstitute keine Gebühren verlangen.

Eine Gebührenobergrenze für die neue Kontoführung wurde allerdings bisher gesetzlich nicht festgelegt. Die Bundesregierung hat in ihrer Erklärung zum Gesetzesentwurf zwar darauf hingewiesen, dass sie davon ausgeht, dass die Kontoführung zu den üblichen Konditionen fortgesetzt wird. Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Banken und Kreditinstitute sich an diese Vorgabe halten werden, insofern können Antragssteller und Bankkunden damit rechnen, dass sich die Tarife vorderhand empfindlich erhöhen. Nach bisherigen Erkenntnissen variieren die Kosten für ein Guthabenkonto, welches als P-Konto geführt wird, zwischen 5 Euro und 20 Euro monatlich.

Ob und in welcher Größenordnung die Banken zukünftig Gebühren für ein Pfändungsschutzkonto erheben dürfen, werden möglicherweise noch die Gerichte zu klären haben.

Kündigung des P-Kontos

Bisher konnten Banken und Kreditinstitute ein Girokonto kündigen, wenn ein Pfändungsbescheid einging, denn ein vollstreckbarer Titel zählte zu den Unzumutbarkeiten, die den Kontogeber dazu berechtigte, den Vertrag aufzulösen. Das ist bei einem P-Konto nicht mehr möglich. In einigen Fällen ist die Bank dennoch kündigungsberechtigt, dann nämlich, wenn ein Kunde ein P-Konto missbraucht, zum Beispiel für betrügerische Transaktionen.

Ein Missbrauch ist auch dann gegeben, wenn der Kontoinhaber dem Geldinstitut vertraglich zugesichert hat, dass er nur ein P-Konto führt, obwohl er vielleicht schon ein zweites beantragt hat oder bei einem andern Geldinstitut unterhält. Diese Art des Missbrauchs ist über die Meldung bei der SCHUFA allerdings weitgehend ausgeschlossen. Tipp: über eine kostenlose SCHUFA-Selbstauskunft können Verbraucher Einträge zu ihrer Person einsehen und prüfen.

Umwandlung des P-Kontos in ein herkömmliches Girokonto

Bei drohenden Pfändungen ist die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto eine Sache. An dieser Stelle stellt sich aber auch die Frage, wie man mit dem Pfändungsschutzkonto verfährt, wenn keine Pfändungen mehr anliegen.

Eine gesetzliche Regelung gibt es zu diesem Punkt nicht. Die Bank kann also das Konto wieder vom P-Konto in ein herkömmliches Girokonto rückwandeln, muss es aber nicht. Sie wird es gerade bei den Kunden unterlassen, die des Öfteren mit Pfändungen zu tun haben. Hintergrund ist, dass die Bank keine Gebühren für die Umstellung in ein P-Konto oder für die Bearbeitung von Pfändungen erheben darf. Durch die Nichtumwandlung würde sich das kontoführende Kreditinstitut den Bearbeitungsaufwand sparen.

Grundsätzlich ist es der Bank aber freigestellt, ob sie ein P-Konto zurückwandelt oder nicht.

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