Die andauernden Diskussionen, um Reformen im Gesundheitswesen, haben bei vielen Versicherten, zu Verwirrung geführt. Speziell das Thema Gesundheitsfonds und die Zusatzbeiträge sind Vielen nicht ganz klar. Im folgenden Artikel wird der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von der Einführung bis zur Zahlung ausführlich erläutert.
Inhaltsverzeichnis
Der Gesundheitsfonds – eingeführt zum 01.01.2009
Früher zogen die Krankenkassen die Beiträge von ihren Versicherten ein und nutzten das Geld zur Deckung ihrer Ausgaben. Dies hat sich durch die Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 geändert. Nach § 271 SGB V ziehen die Krankenkassen zwar weiterhin die Beiträge von ihren Versicherten ein, jedoch führen sie die Gelder anschließend an den zentralen Gesundheitsfonds ab. Nach einem bestimmten Schlüssel verteilt dieser die Finanzen wieder an die einzelnen Krankenkassen, die diese Beträge zur Kostendeckung nutzen können.
Einheitlicher Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen
Der Gesundheitsfonds wurde von der Bundesregierung zur Harmonisierung der Krankenkassenbeiträge eingeführt. Das bedeutet, dass die Versicherten der unterschiedlichen Krankenkassen ein einheitlicher Beitragssatz gilt. Dieser betrug ursprünglich 15,5% und wurde vorübergehend in 2010 auf 14,9% abgesenkt. In den Jahren 2011 bis 2014 betrug er wieder 15,5%. Zum 01.01.2015 wurde der Beitragssatz auf 14,6% gesenkt und teilt sich in 7,3% Arbeitnehmeranteil und 7,3% Arbeitgeberanteil auf. Für Personen ohne Anspruch auf Krankengeld, wie beispielsweise freiwillig versicherte Selbstständige oder Personen im Vorruhestand gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0% nach § 243 SGB V. Hier liegt der Arbeitnehmeranteil bei 7,0% und der Arbeitgeberanteil bei 7,0%. Änderungen waren für 2016 und 2017 nicht vorgesehen.
Wann kommt es zum Zusatzbeitrag?
Reicht das Geld aus dem Gesundheitsfonds für eine Krankenkasse nicht aus, kann sie einen Zusatzbeitrag erheben. Grundlage für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag ist § 242 Abs.1 SGB V. Der Beitrag war ursprünglich auf 1% des Bruttoeinkommens oder höchsten 37,50 Euro pro Monat beschränkt. Diese Beschränkung ist ab 2011 weggefallen.
Krankenkassen haben die Höhe des Zusatzbeitrags nach § 242 Abs.1 SGB V so festzulegen, dass zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds die voraussichtlichen Ausgaben gedeckt werden. Eine Beschränkung in der Höhe wie zur Einführung des Zusatzbeitrages gibt es in dieser Hinsicht nicht mehr. Aktuell erheben noch wenige Krankenversicherungen einen Zusatzbeitrag, jedoch ist nicht auszuschließen, dass der Zusatzbeitrag zukünftig häufiger von den Krankenkassen in Anspruch genommen wird.
Wer muss den Zusatzbeitrag zahlen?
Erhebt eine Krankenversicherung einen Zusatzbeitrag, müssen grundsätzlich alle Versicherten zahlen. Freiwillig gesetzlich Versicherte sind ebenfalls zur Zahlung verpflichtet und durch den hohen einheitlichen Beitragssatz besonders belastet. Einige Ausnahmen von der Zahlungspflicht bietet jedoch abweichend § 242 Abs. 5 SGB V. Zu diesem Personenkreis zählen Versicherte in der Familienversicherung, wie z.B. Ehegatten und Kinder. Für sie wird kein Zusatzbeitrag fällig.
Bezieher von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sind auch ausgenommen, jedoch dürfen diese Gruppen, keine weiteren Einkünfte besitzen. Bei Beziehern von Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung und Personen, die in stationären Einrichtungen leben, werden die Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen.
Personen die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, müssen auch keinen Beitrag zahlen, solange ihr Einkommen geringer als 511 Euro pro Monat ist. Bezieher von Arbeitslosengeld II, müssen grundsätzlich den Zusatzbeitrag selbst tragen, da ein Wechsel in eine andere Kasse, für den Versicherten zumutbar ist (LSG Hessen Az. L 1 KR 24/11). Jedoch ist eine Härtefallregelung denkbar, wenn der Versicherte in seiner aktuellen Kasse besondere Leistungen, zur Behandlung einer schweren Krankheit erhält, die andere Kassen nicht bieten.
Wie hoch ist der Zusatzbeitrag?
Die Höhe ist des Zusatzbeitrags ist unbegrenzt und unabhängig von der finanziellen Situation des Versicherten. Die Krankenkassen bestimmen die Höhe selbst, nach dem Bedarf ihrer finanziellen Mittel, zur Deckung der Kosten. Vor dem 01.01.2011, mussten Krankenkassen, bei Zusatzbeiträgen über 8 Euro, die finanzielle Situation des Versicherten prüfen. Der Zusatzbeitrag durfte nicht mehr als 1% des Einkommens betragen.
Diese Regelung ist mit Änderung des §242 V SGB Abs.1 weggefallen. Die Krankenkassen haben bei Festlegung des Beitrags nicht mehr die finanzielle Situation zu prüfen, es wird bei Bedarf ein „einkommensunabhängiger Zusatzbeitrag“ erhoben.
Nach Auskunft des GKV-Schätzungskreises, der am 13.10.2016 tagte, wird sich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in 2017 auf 1,1 % belaufen. Da es sich hier lediglich um eine Richtgröße handelt, sind natürlich Abweichungen in beide Richtungen möglich.
Die Rechte der Versicherten bei Erhebung eines Zusatzbeitrags
Krankenkassen, die in Zukunft, einen Zusatzbeitrag erheben oder einen bereits bestehenden Beitrag erhöhen, müssen ihre Versicherten, einen Monat vor der ersten Fälligkeit informieren. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen und es muss darin ausdrücklich, auf das Sonderkündigungsrecht der Versicherten hingewiesen werden. Normalerweise sind Versicherte an Ihre Krankenkasse für 18 Monate gebunden.
Sonderkündigungsrecht
Das Sonderkündigungsrecht ist ein außerordentliches Kündigungsrecht. Es ist in § 175 V SGB Abs. 4 Satz 5 geregelt und ermöglicht es, die Krankenkasse, vor der ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrags, zu wechseln. Beachten sollten Versicherte, dass sie eine Kündigungsfrist von zwei Monaten, jeweils zum Monatsende haben. In diesen zwei Monaten, zahlen sie jedoch nach § 242 V SGB Abs.1 Satz 2, keinen Zusatzbeitrag oder erhöhten Beitrag. Wird ein Versicherter, z.B. im Januar über einen Zusatzbeitrag informiert und kündigt bei seiner alten Kasse, so wird die Mitgliedschaft der neuen Krankenkasse, ab dem ersten April wirksam.
Der Sozialausgleich
Für Verwirrung sorgt bei vielen Versicherten auch der Sozialausgleich. Der Sozialausgleich entlastet insbesondere Geringverdiener. Der Anspruch und die Berechnung des Sozialausgleichs wird in § 242b V SGB Abs.1 geregelt. Zunächst wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen ermittelt. Im nächsten Schritt, wird das sozialversicherungspflichtigen Einkommen, des Versicherten, näher betrachtet.
Ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag, größer als 2% des Einkommens, erfolgt ein Sozialausgleich. Hierbei ist es unerheblich, ob die eigene Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder nicht. Für die Berechnung, gilt rein der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Kassen. Das heißt konkret, eine Person mit einem Verdienst von 800 Euro, bekommt bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 20 Euro, durch den Sozialausgleich, 4 Euro zurück. Da die zwei prozentige Belastungsgrenze bei 800 Euro, 16 Euro beträgt.
Einzelheiten zur Bezahlung
Der Zusatzbeitrag wird anders als die normalen Krankenkassenbeiträge, nach § 242 V SGB Abs.1, vom Arbeitnehmer alleine gezahlt. Der Arbeitgeber beteiligt sich nicht am Zusatzbeitrag. Versicherte haben die Möglichkeit, den Betrag, per Einzelüberweisung oder Dauerauftrag an die Krankenkassen abzuführen. Einige Kassen wollen eine Einzugsermächtigung oder gar die Beiträge für ein ganzes Jahr im Voraus. Das ist nicht rechtens! Versicherte müssen keine Einzugsermächtigung für ihr Konto erteilen. Die Beiträge können monatlich an die Kassen abgeführt werden.
Was passiert bei Nichtzahlung?
Zahlen Versicherte ihren Zusatzbeitrag nicht, bleibt der Versicherungsschutz trotzdem bestehen. Die Kassen werden aber ein Mahnverfahren, nach § 688 ZPO einleiten, dass unter Umständen teuer werden kann. Generell werden wie bei jedem Mahnverfahren, Mahngebühren fällig. Kommt ein Versicherter für mindestens sechs Monate, seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird ein Verspätungszuschlag, nach § 242 Abs. 6 Satz 1 SGB V erhoben.
Der Verspätungszuschlag beträgt mindestens 20 Euro. Krankenkassen können diesen Zuschlag aber auch auf die Höhe von drei Zusatzbeiträgen festlegen. Gerade bei Kassen mit hohen Zusatzbeiträgen, sollten sich deshalb Versicherte genau überlegen, ob sie ihren Zusatzbeitrag zahlen oder nicht.