Wer Arbeitslosengeld I bezieht, darf eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben und Einkommen beziehen. Bis zum Freibetrag werden die Einnahmen nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Arbeitslose müssen allerdings beachten, dass die wöchentliche Arbeitszeit keinesfalls mehr als 15 Stunden betragen darf – Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld.
Inhaltsverzeichnis
Grundsätzlich gilt:
- Im Arbeitslosengeld I Bezug darf nebenbei gearbeitet und Einkommen erzielt werden
- Maximal 15 Stunden pro Woche sind zulässig
- Wer 15 Wochenarbeitsstunden oder mehr arbeitet, gilt nach SGB II nicht mehr als arbeitslos und hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (§ 138 Abs. 3 SGB II)
Die eigentliche Arbeitssuche darf durch die Ausübung der Nebentätigkeit keinesfalls vernachlässigt werden!
Mitteilungspflicht Agentur für Arbeit
Arbeitslose müssen der Agentur für Arbeit jegliche Art der Nebenbeschäftigung unverzüglich – und ohne Aufforderung – melden.
Handelt es sich bei der Nebenbeschäftigung um eine Anstellung, muss der Arbeitgeber des Beschäftigten die „Bescheinigung über Nebeneinkommen nach § 313 SGB III“ ausfüllen. Die Bescheinigung kann entweder vom Arbeitslosen oder direkt vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden.
Wird die Nebentätigkeit nicht gemeldet und erfährt die Agentur für Arbeit im Nachhinein davon, muss der Beschäftigten in jedem Fall das zu viel erhaltene Arbeitslosengeld zurückzahlen. Im schlimmsten Fall droht ein Bußgeldverfahren mit Geldbuße.
Freibetrag Nebenjob / Minijob / 450 Euro Job
Nebenbeschäftigungen jeder Art – also beispielsweise der klassische 450 Euro Job oder ein Minijob – werden als Einkommen auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Allerdings nicht in voller Höhe, denn es gilt ein Freibetrag von 165 Euro pro Monat (§ 155 Abs. 1 SGB III). Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung, die über 165 Euro liegen, werden in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld I angerechnet.
Wichtig: Wer mehr als 15 Wochenstunden arbeitet, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I – Auch, wenn das Einkommen unter 165 Euro liegt.
Nebenbeschäftigung bereits vor Arbeitslosigkeit ausgeführt – Freibetrag
Wurde der Nebenjob bereits in den letzten 18 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit für mindestens 12 Monate ausgeübt, ist das Einkommen aus der Nebenbeschäftigung anrechnungsfrei. Es gilt das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit (§ 155 Abs. 2 SGB III).
Info: Beträgt das Durchschnittseinkommen weniger als der Freibetrag, werden automatisch 165 Euro als Freibetrag zugrunde gelegt.
Was gilt, wenn die Nebentätigkeit zwischendurch unterbrochen wird und es einen Arbeitgeberwechsel gegeben hat?
Laut BSG (01.07.2010, B 11 AL 31/09 R) gilt der erhöhte Freibetrag auch dann, wenn vor der Arbeitslosigkeit verschiedene Nebenjobs ausgeübt wurden. Wichtig ist lediglich, dass 18 Monate vor der Arbeitslosigkeit für mindestens 12 Monate gearbeitet wurde. Dies muss nicht zwangsläufig beim selben Arbeitgeber gewesen sein. Außerdem urteilte das BSG, dass es im maßgeblichen Zeitraum von 18 Monaten ruhig Pausen gegeben haben kann.
Werbungskosten bei Nebentätigkeit / Minijob / 450 Euro Job
Auch bei einer Nebentätigkeit entstehen dem Arbeitnehmer Werbungskosten – beispielsweise Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Wenn diese Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen werden, erhöhen die Werbungskosten den Freibetrag:
Beispiel:
- Freibetrag: 165 Euro
- Monatsticket deutsche Bahn: 50 Euro
- Freibetrag mit Werbungskosten: 215 Euro
Freibetrag bei nebenberuflich Selbstständigen, die schon vor der Arbeitslosigkeit nebenberuflich Selbstständig waren
Der Freibetrag steht allen Arbeitslosen mit einer Nebentätigkeit zu. Es ist irrelevant, ob es sich bei der Nebentätigkeit um eine nebenberufliche Selbstständigkeit oder um einen Nebenjob in Anstellung handelt.
Der Freibetrag für nebenberuflich Selbstständige kann aber sehr stark erhöht werden, wenn der Selbstständige schon 18 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit für mindestens 12 Monate nebenberuflich Selbstständig war. Wird die nebenberufliche Selbstständigkeit in der Arbeitslosigkeit fortgeführt – und nicht mehr als 15 Wochenstunden gearbeitet – werden die Gewinne aus dieser Tätigkeit nicht auf das Arbeitslosengeld 1 angerechnet (§ 155 Abs.2 SGB III). Wichtig: Der Verdienst bzw. Gewinn zu Zeiten der Arbeitslosigkeit darf nicht höher sein als zu Zeiten der nebenberuflichen Selbstständigkeit als Angestellter.
Der monatliche Gewinn ergibt sich aus den Einnahmen abzüglich von Betriebsausgaben, Sozialversicherungen und Steuern! Um den Gewinn nachzuweisen, muss für jede Ausgabe eine Quittung vorgelegt werden. Wer das nicht möchte, kann Betriebsausgaben und Steuern pauschal versteuern:
- Betriebsausgaben pauschal: 30 %
- Steuern pauschal: 10 %
Beispiel:
- Gesamtgewinn der letzten 12 Monate: 6000 Euro
- Freibetrag 6000 Euro / 12 Monate: 500 Euro
Freibetrag bei Arbeitslosen, die nebenberuflich Selbstständig sind
Anders verhält es sich bei Arbeitslosengeld I Empfängern, die nicht bereits 18 Monate vor der Arbeitslosigkeit für mindestens 12 Monate nebenberuflich Selbstständig waren.
Der Freibetrag beträgt in diesem Fall 165 Euro pro Monat, die wöchentliche Arbeitszeit darf ebenfalls 15 Wochenarbeitsstunden nicht überschreiten.
Möchte der Arbeitslose größere Aufträge annehmen, die mehr Zeit beanspruchen und mehr Geld einbringen, empfiehlt es sich, sich für diese Zeit (vorübergehend) vom Arbeitslosengeld I abzumelden. Dies hat den Vorteil, dass der Gewinn nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet wird. Allerdings müssen die Sozialversicherungen in diesem Fall selbst übernommen werden.
Geringfügige Beschäftigung / Minijob – Anrechnung auf das Arbeitslosengeld I
- Arbeitsloser hat einen Nebenjob, er arbeitet wöchentlich 10 Stunden
- Stundenlohn (Mindestlohn 2018): 8,84 Euro
- Monatliches Bruttogehalt: 353,60 Euro
- Monatliches Nettogehalt: 346,53 Euro
Bei einer geringfügigen Beschäftigung trägt der Arbeitgeber Pauschalabgaben zur Sozialversicherung i. H. v. 28 % (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung). Der geringfügig Beschäftige muss lediglich eine pauschale Lohnsteuer von 2 % übernehmen.
Berechnung
Netto-Lohn | 346,53 Euro |
abzüglich Freibetrag ALG I | 165,00 Euro |
abzüglich Werbungskosten | 50,00 Euro |
Anrechnungsbetrag | 131,53 Euro |
Diese 131,53 Euro werden in voller Höhe vom Arbeitslosengeld I abgezogen.
Beträgt das Arbeitslosengeld I beispielsweise monatlich 600 Euro, erhält der Arbeitslosengeld-Empfänger aufgrund seines Nebenjobs Arbeitslosengeld in Höhe von 468,47 Euro.
Anrechnung auf Arbeitslosengeld I bei Nebengewerbe / Selbstständigkeit
- Arbeitsloser hat eine nebenberufliche Selbstständigkeit, er arbeitet wöchentlich 10 Stunden
- Nach Abzug aller Kosten beträgt der monatliche Gewinn 500 Euro
- Schon 18 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit hat er 12 Monate in der nebenberuflichen Selbstständigkeit gearbeitet und monatlich einen Gewinn von 500 Euro erzielt
Berechnung
Monatlicher Lohn „Gewinn“ | 500,00 Euro |
abzüglich Freibetrag | 500,00 Euro |
Anrechnungsbetrag | 0,00 Euro |
Der Gewinn der nebenberuflichen Selbstständigkeit wird in diesem Fall nicht vom Arbeitslosengeld I abgezogen. Beträgt das Arbeitslosengeld I beispielsweise monatlich 600 Euro, darf der monatliche Gewinn aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit anrechnungsfrei zusätzlich eingenommen werden.
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