„Wehe, Sie zahlen nicht!“. Ja, und? Inkassobüros treten gerne autoritär auf. Sie spekulieren mit der Angst des Schuldners, dass er sich beeindrucken ließe und freiwillig doch noch zahle. Wer Post vom Inkassobüro erhält, sollte diese einordnen können.
Inhaltsverzeichnis
Wer darf Inkasso betreiben?
Nur wer bei der zuständigen Behörde (meist sind die Landgerichte zuständig, § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz) registriert ist, darf Inkassodienstleistungen anbieten und betreiben. Registriert wird nur, wer Eignung und Zuverlässigkeit nachweist (keine Vorstrafen, geordnete Vermögensverhältnisse), eine Sachkundeprüfung abgelegt hat und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweist. Stammt die Post von einer ausländischen Adresse, ist zu vermuten, dass diese Voraussetzungen fehlen.
Wer Zweifel hat, kann die Registrierung in der Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen überprüfen oder vom Inkassobüro den Nachweis seiner Registrierung verlangen.
Warum wird ein Inkassobüro beauftragt?
Bezahlt der Schuldner trotz Mahnung des Gläubigers dessen Forderung nicht, kann der Gläubiger bei Gericht einen Mahnbescheid beantragen oder Zahlungsklage einreichen oder zu seiner Entlastung ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt beauftragen. Aus Kostengründen wird der Gläubiger bei einer seitens des Schuldners unbestrittenen oder durch Vollstreckungsbescheid, Gerichtsurteil oder notarielle Urkunde titulierten Forderung meist die Hilfe eines Inkassobüros in Anspruch nehmen.
Inkassobüros sehen ihre Aufgabe darin, zwischen Gläubiger und Schuldner zu vermitteln. Oft fehlt dem Schuldner der Mut, mit dem Gläubiger direkt zu sprechen. Für beide Seiten kann es hilfreich sein, über das Inkassobüro eine Regelung zu erreichen.
Wie arbeiten Inkassobüros?
Das Inkassobüro prüft vorab durch Einsichtnahme in Schufa und Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte die Bonität des Schuldners, stellt durch Anfragen beim Einwohnermeldeamt die aktuelle Adresse fest und nimmt bei eingetragenen Kaufleuten und Kapitalgesellschaften Einsicht in Gewerbe- und Handelsregister. Gerade bei der nachgerichtlichen Bearbeitung von titulierten Forderungen verfügen Inkassobüros über reichhaltige Erfahrungen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung. Organisatorisch sind sie besser als Anwälte dafür gerüstet, fortlaufend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners bis zum Ablauf der Verjährung der Forderung nach 30 Jahren sowie alle Möglichkeiten einer Zwangsvollstreckung zu prüfen.
Wann kommt der Schuldner in Verzug?
Der Schuldner hat die durch die Inanspruchnahme eines Inkassobüros entstehenden Kosten grundsätzlich als Verzugsschaden zu tragen. Verzug liegt vor, wenn der Gläubiger eine Zahlungsfrist bestimmt oder den Schuldner in der Rechnung darauf hingewiesen hat, dass die Forderung spätestens nach 30 Tagen fällig ist (§ 286 BGB). Der Gläubiger braucht den Schuldner dann nicht mehr zu mahnen.
Darf der Gläubiger immer ein Inkassobüro beauftragen?
Der Gläubiger muss unnötige Kosten vermeiden und darf in Anbetracht seiner Schadensminderungspflicht kein Inkassobüro beauftragen, wenn der Schuldner gegen die Forderung Einwendungen erhoben hat und nicht zu erwarten ist, dass er die Forderung ohne Inanspruchnahme des Gerichts bezahlen wird. Im Grundsatz gilt, dass Inkassokosten lediglich bis zur Höhe von Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sind. Bestreitet der Schuldner die Forderung, muss sich der Gläubiger bereits für die außergerichtliche Mahnung eines Rechtsanwalts bedienen. Dies ist in dem Zusammenhang zu verstehen, dass Inkassobüros nicht berechtigt sind, den Gläubiger mit Ausnahme der Beantragung eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides vor Gericht in Rechtsstreitigkeiten zu vertreten.
Welche Kosten fallen dem Schuldner zur Last?
Der Kostenansatz sollte sich auf die Berechnung einer 0,65 Gebühr nach der Gebührentabelle für Rechtsanwälte beschränken. Für Gegenstandswerte bis 500 Euro fallen so 45 Euro an, daneben noch eine Pauschale für Post und Telekommunikation von 20 Prozent der Nettogebühr, höchstens 20 Euro.
Die vielfach übliche Berechnung von Verwaltungsgebühren, Bankgebühren oder Personalkosten ist nicht berechtigt. Hinzu kommen noch die Verzugszinsen des Gläubigers. Kosten für die Einholung einer Auskunft beim Einwohnermeldeamt sind nur begründet, wenn Zweifel am Aufenthaltsort des Schuldners bestehen.
Wie reagieren, wenn Post vom Inkassobüro kommt?
Inkassopost ist ernst zu nehmen. Vorab ist die Berechtigung der Forderung (Verjährung?) und deren Höhe zu prüfen. Der Schuldner sollte den Kontakt zum Inkassobüro suchen. In Anbetracht eventuell schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse kann er versuchen, eine Zahlungsregelung zu vereinbaren. Reagiert er nicht, riskiert er, dass das Inkassobüro einen Mahnbescheid beantragt, der mit zusätzlichen Kosten verbunden ist und letztlich die Zwangsvollstreckung ermöglicht. Sofern der Gläubiger mit dem Schuldner eine Schufa-Vereinbarung getroffen hatte, kommt auch die Eintragung der Maßnahme in die Schufa in Betracht. Lässt sich der Schuldner auf eine Teilzahlung ein, muss er wissen, dass er damit die Forderung anerkennt und die Verjährung unterbricht. Im Zweifel sollte sich der Schuldner anwaltlicher Hilfe bedienen und dazu bei Bedarf staatliche Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.
Dürfen Inkassobüros pfänden oder drohen?
Pfändungsmaßnahmen obliegen ausschließlich Gerichtsvollziehern. Inkassobüros haben keinerlei eigenständige Vollstreckungsbefugnisse. Voraussetzung jeder Pfändung ist ein vollstreckbarer Titel (Zahlungsurteil, Vollstreckungsbescheid).
Der Schuldner braucht den persönlichen Hausbesuch eines Mitarbeiters nicht zu akzeptieren. Drängt ein Mitarbeiter in die Wohnung, begeht er Hausfriedensbruch und riskiert auch eine Anzeige wegen Nötigung und Bedrohung. „Russisch-Inkasso“ ist insofern kriminell. Der Schuldner sollte die Polizei verständigen. Auch der „Schwarze Mann“, der dem Schuldner auf der Straße hinterher läuft und ihn bloßstellt, ist als „Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs und der Prangerwirkung“ unzulässig (Beschluß LG Köln 81 O 114/94).
Wo können sich Schuldner beschweren?
Seriöse Inkassobüros sind Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. in Hamburg (BDIU). Dort gibt es einen Ombudsmann, der als Schiedsrichter fungiert. Auch die Landgerichte können als Registrierungsbehörde Ansprechadresse sein.