Nahezu sämtliche Kreditinstitute bieten heutzutage Jungendkonten an, die die Teilnahme am modernen und kontogebundenen Zahlungsverkehr auch Jugendlichen ermöglichen. Neben der Heranführung des Jugendlichen an einen verantwortungsbewussten Umgang mit Geld und der damit verbundenen Förderung ihrer Selbständigkeit verfolgen Banken mit dem Jugendkonto bzw. Girokonto für Minderjährige damit auch den Zweck, Kunden im Jugendalter möglichst frühzeitig an sich zu binden.
Inhaltsverzeichnis
Umworbene Altersgruppen beim Jugendkonto
Anders als die Bezeichnung vermuten lässt, kommt das Jugendkonto nicht nur für Jugendliche in Betracht. Vielmehr wenden sich Banken und Sparkassen mit ihren Angeboten ebenfalls an Kinder, junge Erwachsene und Studenten. Im Allgemeinen ist die Einrichtung eines Jugendkontos daher möglich für Personen im Alter zwischen 7 und 28 Jahren.
Erstmals in Anspruch nehmen können Minderjährige somit ein Jugendkonto mit Erlangung der beschränkten Geschäftsfähigkeit mit sieben Jahren. Die oberste zeitliche Altersgrenze fällt dagegen in der Regel zusammen mit dem Abschluss von Ausbildungen.
Kontoeröffnung
Die Eröffnung des Kontos bedarf bei Minderjährigen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten, denn es handelt sich bei dem Kontovertrag um ein Rechtsgeschäft, das für den Minderjährigen auch rechtlich nachteilig sein kann, wenn er – etwa bei Überziehungen – zur Rückerstattung verpflichtet ist.
Soweit der Antragsteller daher noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist die Gewährung eines Kontos an die Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten gebunden. Ein ohne diese Zustimmung geschlossener Kontovertrag des Minderjährigen ist schwebend unwirksam.
Das bedeutet, dass das Rechtsgeschäft durch die nachträgliche Genehmigung der Eltern noch Wirksamkeit erlangen kann. Wird diese aber nicht erteilt, bleibt es grundsätzlich dabei, dass das Rechtsgeschäft unwirksam ist.
Vorteile
Die meisten Girokonten werden bis zum 18.Lebensjahr völlig kostenfrei angeboten. In den übrigen Fällen sind die für die Kontoführung aufzubringenden Gebühren denkbar gering und schlagen mit durchschnittlich 2,50 Euro bis 5 Euro jährlich zu Buche.
Dabei haben die Konten für junge Leute den gleichen Leistungs- und Funktionsumfang wie ein übliches Girokonto und bieten daher insbesondere folgende Leistungen unentgeltlich
- Barauszahlung an Geldautomaten
- Bareinzahlungen/Barauszahlungen am Bankschalter
- Kontoauszüge am Kontoauszugsdrucker
- Überweisungen
- Lastschrifteinzüge
- Gutschrifteneingänge
- Einrichtung von Daueraufträgen
- Erledigung der Bankgeschäfte per Online-Banking
Zudem zahlen viele Kreditinstitute Zinsen auf das Guthaben der Kontoinhaber. Diese liegen im Schnitt bei 0,5 bis 1% im Jahr und sind mit dem Tagesgeld vergleichbar.
Besonderheiten und Missbrauchskontrolle
Konto auf Guthabenbasis
Um Inhaber von Jugendkonten vor nachteiligen Verfügungen zu schützen, die sie unter Umständen Rückforderungsansprüchen der Bankinstitute aussetzen würden, werden die Konten auf Guthabenbasis geführt. Dadurch wird sichergestellt, dass weder Kontoüberziehungen noch die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits zu Verbindlichkeiten führen können.
Bankkarte
Für Jugendkonten werden darüber hinaus keine gewöhnlichen Geldkarten ausgegeben, die es dem Minderjährigen ermöglichen würden, das Konto zu überziehen. Stattdessen erhalten die Kontoinhaber eine reine Bankkarte, die ausschließlich die Auszahlung von Guthabenbeträgen am Geldautomaten oder am Bankschalter gestattet. Demzufolge wird in der Regel auch keine reguläre Kreditkarte ausgegeben, da hierfür Volljährigkeit und Bonität vorausgesetzt werden.
Verfügungsbegrenzungen
Zum Selbstschutz der minderjährigen Kontonutzer finden sich üblicherweise betragsmäßige Limitierungen bei dem Zugriff auf das Girokonto. Der tägliche Verfügungsrahmen bei einem Jugendkonto ist sehr häufig auf einen Betrag zwischen 50 Euro und 100 Euro beschränkt. Auch damit soll verhindert werden, dass Minderjährige sich durch unbedachte Geldabhebungen selbst wirtschaftlichen Schaden zufügen.
Solche Kontobegrenzungen gelten allerdings nur im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Inhaber des Jugendkontos selbst. Will der Minderjährige daher einen höheren Betrag von seinem Konto abheben, so ist dies ohne weiteres möglich, wenn diese Abhebung von den Eltern genehmigt wird. Hierzu wird es erforderlich sein, dass die Erziehungsberechtigten das Kind persönlich in die Bankfiliale begleiten, denn aufgrund entsprechender Haftungsrisiken werden sich Schalterbeamte zumeist auf die Vorlage einer schriftlichen Erlaubnis allein nicht einlassen wollen.
Abredewidrige Verfügungen des Minderjährigen
Kommt es zu abredewidrigen Verfügungen gilt Folgendes: Hat der Minderjährige entgegen einer bestehenden Verfügungsbegrenzung mehr Geld von seinem Jugendkonto abgehoben, als ihm erlaubt war, und hat er mit diesem Betrag einen Gegenstand erworben, ist der zugrunde liegende Vertrag zunächst schwebend unwirksam.
Wie im Falle der unautorisierten Kontoeröffnung bedeutet dies, dass die Rechtswirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung der insoweit rechtlich zuständigen Erziehungsberechtigten abhängt. Genehmigen diese das Geschäft, ist es rechtsbeständig, tun sie dies nicht, ist der Vertrag rückabzuwickeln.
Jugendkonto und Taschengeldparagraph
Hält sich der Minderjährige dagegen an die vereinbarten Verfügungsbegrenzungen, und hebt er Bargeldbeträge nur in dem gesteckten Rahmen ab, so sind sämtliche Rechtsgeschäfte, die er mit diesen Mitteln, abschließt grundsätzlich wirksam.
Das ergibt sich aus § 110 BGB, der den Abschluss von Verträgen gestattet, die der Minderjährige mit denjenigen Mitteln schließt, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind. Erwirbt der Minderjährige daher etwa ein Handy von seinem Taschengeld, ist der so zustande gekommene Kaufvertrag wirksam. Er bedarf dann insbesondere auch keiner Genehmigung der Erziehungsberechtigten mehr.
Jugendschutz und bargeldloser Zahlungsverkehr
Die Möglichkeit für Minderjährige, am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen, darf zu keiner Beeinträchtigung ihrer besonders schutzwürdigen Interessen führen. Aus diesem Grund werden – wie grundsätzlich bei reinen Guthabenkonten – Lastschriften zurückgegeben sowie Überweisungen nicht gebucht, wenn ansonsten das Jugendkonto ins Minus abgleiten sollte. Zum Schutz der Minderjährigen sind somit Bankgeschäfte grundsätzlich nur im Rahmen einer vorhandenen Kontodeckung möglich.
Interesse der Kreditinstitute
Banken und Sparkassen umwerben minderjährige Kunden als besondere Klientel. So werden auch ihnen – bis auf die erläuterten Einschränkungen – sämtliche Nutzungsmöglichkeiten des modernen bargeldlosen Zahlungsverkehrs geboten wie Erwachsenen. Das besondere Interesse der Kreditinstitute erklärt sich aus dem Anliegen einer konsequenten Neukundengewinnung. Hierfür sind sie auch durchaus bereit, in Vorleistung zu treten und ein Girokonto für Jugendliche bis zum Erreichen der Volljährigkeit gebührenfrei zu führen.
Die Konditionen für Jugendkonten sind aus diesem Grunde durchaus attraktiv, und es lohnt sich in Anbetracht der Angebotsvielfalt auch ein gründlicher Vergleich. Für Eltern ergibt sich der erzieherische Nebeneffekt, ihre Schützlinge schrittweise an mehr Eigenverantwortung und Selbstbestimmung heranzuführen.
Darüber hinaus bieten Bankhäuser im Zusammenhang mit dem Jugendkonto auch direkt die Möglichkeit des Sparens für Jugendliche, etwa für den Führerschein. So können beispielsweise monatlich Beträge auf ein Sparbuch oder Tagesgeldkonto überwiesen oder sogar, mit der Zustimmung der Eltern, kleine Fondsparpläne mit geringen Beträgen bedient werden.