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Kein Testament vorhanden – Gesetzliche Erbfolge

Möchte man sein Erbe für die Zeit nach dem eigenen Tod genau regeln, entscheidet man sich am besten für ein Testament oder einen Erbvertrag. Hat ein Verstorbener das versäumt oder bewusst darauf verzichtet, wird über das Erbe anhand der gesetzlich festgelegten Erbfolge entschieden. Geregelt ist das im Erbrecht, das wiederum Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (§1922 – §1941) ist.

Es gibt für einen Menschen eine ganze Reihe von Möglichkeiten, mit einem Testament oder einem Erbvertrag zu beeinflussen, wer im Todesfall das Erbe erhält. Bei Testamenten gibt es beispielsweise die privatschriftliche (eigenhändige) Variante sowie das notarielle Testament. Unterschieden werden daneben Testamente von einzelnen Personen sowie gemeinschaftliche Testamente, beispielsweise von Ehepartnern.

Eine weitere Möglichkeit, sein Erbe zu regeln, ist ein Erbvertrag. An ihm sind, anders als bei einem Testament, immer mindestens zwei Vertragspartner beteiligt, sodass er auch nicht einfach von einer Seite aufgelöst werden kann.  Existiert ein gültiges Testament oder ein Erbvertrag, ist die gesetzliche und im BGB festgelegte Erbfolge in der Regel nur noch für den Pflichtteil eines Erbes bindend. Er steht einem engen Angehörigen meistens auch dann zu, wenn er nicht im Testament oder Erbvertrag erwähnt wird.

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzlich festgelegte Erbfolge regelt, wer erbt, wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag besteht. Erbberechtigt können prinzipiell Verwandte eines/einer Verstorbenen und der Ehepartner / die Ehepartnerin sein. Auch noch nicht geborene, aber bereits gezeugte Verwandte zählen zum Kreis der möglicherweise Erbberechtigten. Bei den Verwandten, die eventuell erbberechtigt sind, existieren vier Ordnungsgrade.

Verwandte erster Ordnung

Verwandte erster Ordnung sind die Abkömmlinge (Söhne + Töchter) des Erblassers, den wir hier „A“ nennen. Da Kinder zu gleichen Teilen erben, würden also beispielsweise die zwei Kinder „B“ und „C“ des Verstorbenen („A“) jeweils fünfzig Prozent des Erbes erhalten. Ist eins der beiden erbenden Kinder (z.B. „C“) bereits tot und hinterlässt seinerseits zwei Kinder („D“ und „E“: Enkel des Verstorbenen), so erben das überlebende Kind „B“ des Verstorbenen 50% und die beiden Kinder („D“ und „E“) seines toten Kindes „B“ jeweils 25%.

Lesetipp  Testament - Vorschriften & Formen

Verwandte zweiter Ordnung

Zu den Verwandten zweiter Ordnung zählen die Eltern des Verstorbenen sowie weitere Kinder der Eltern, die für den Verstorbenen dann Brüder oder Schwestern waren. Verwandte zweiter Ordnung erben nur dann (falls kein Testament oder Erbvertrag besteht), wenn keine Verwandte erster Ordnung existieren oder existiert haben, wenn der Verstorbene also kinderlos geblieben ist. Leben die Eltern des Verstorbenen noch, so erben sie zu gleichen Teilen. Lebt nur noch ein Elternteil, so erbt er ebenso wie die noch lebenden Kinder des verstorbenen Elternteils. Lebt kein Elternteil mehr, erben die Kinder der verstorbenen Eltern, also etwa die Brüder, Schwestern, Halbbrüder und -schwestern des Erblassers.

Verwandte dritter Ordnung

Existieren weder Abkömmlinge noch Geschwister des Verstorbenen und sind auch die Eltern bereits tot, erben Verwandte dritter Ordnung. Zu ihnen gehören die Großeltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge, die etwa Onkels und Tanten des Verstorbenen sind.

Verwandte vierter Ordnung

Die Verwandten vierter Ordnung sind Urgroßeltern des Verstorbenen oder deren Abkömmlinge, also etwa Uronkels oder Urtanten des Verstorbenen. Existieren auch keine Verwandten vierter Ordnung, greift eventuell § 1929; dann erben noch weiter entfernte Verwandten.

Ehepartner als Erben

Ehepartner sind zwar keine Verwandten eines Verstorbenen, aber auch sie gehören natürlich zu den Begünstigten, auch wenn kein Testament oder Erbvertrag besteht. Wie hoch ihr Erbteil ist, hängt einerseits davon ab, mit welchen Verwandten welcher Ordnung sie das Erbe teilen. Andererseits spielt der Güterstand der beiden Ehepartner eine Rolle (z.B. Gütertrennung oder -gemeinschaft). Sollten keine Verwandten und kein Ehepartner eines Verstorbenen existieren, fällt ein Erbe letztlich an den Staat, falls weder Erbvertrag noch Testament existiert.

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