Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine vom Gesetzgeber vorgeschriebene Pflichtversicherung für alle Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen. Wer ein Auto nutzt, ohne dafür eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, macht sich nach § 6 Abs. 1 PflVG strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Wenn der Fahrzeughalter eine Zulassung beim Straßenverkehrsamt beantragt, ist deshalb der Nachweis des Versicherungsschutzes durch die elektronische Versicherungsbestätigung (ehemals Doppelkarte bzw. Deckungskarte) zwingend erforderlich.
Inhaltsverzeichnis
Durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckte Risiken
Gemäß § 7 Abs. 1 StVG muss neben dem Fahrer auch immer der Halter eines Fahrzeugs für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Fahrzeuges entstanden sind, einstehen. Ob ihn dabei tatsächlich ein Verschulden trifft, ist für die Haftung unerheblich.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung tritt für die Schäden ein, die einem im Straßenverkehr geschädigten Unfallopfer zugefügt wurden, und sorgt somit dafür, dass das Opfer seine Haftungsansprüche gegenüber dem Halter des Unfallfahrzeugs auch durchsetzen kann.
Folgende Risiken werden dabei durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt:
- Personenschäden (Heilungskosten / Renten bei Invalidität)
- Sachschäden (Reparaturen an anderen Fahrzeugen)
- reine Vermögensschäden (finanzielle Nachteile)
Dagegen kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht für Schäden auf, die am Auto des Versicherungsnehmers entstehen. Dafür muss der Fahrzeughalter zusätzlich eine Kaskoversicherung abschließen. Für körperliche Schäden des Versicherungsnehmers durch einen selbstverschuldeten Unfall kommt dagegen die private Unfallversicherung auf.
Mindestdeckungssummen der Kfz-Haftpflichtversicherung
Der Gesetzgeber verlangt, dass jede in Deutschland abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung eine gesetzliche Mindestdeckungssumme aufweist, die nicht unterschritten werden darf. Die geforderte Mindestdeckung für die einzelnen Schadenarten beträgt:
- Personenschäden: 7,5 Millionen Euro
- Sachschäden: 1 Million Euro
- reine Vermögensschäden: 50.000 Euro
Es ist jedoch zu empfehlen, einen Tarif mit einer höheren Deckunsumme zu wählen, da alle Schäden, die oberhalb der Deckungssumme liegen, vom Versicherungsnehmer selber getragen werden müssen. Insbesondere bei Personenschäden kann das den finanziellen Ruin für den Versicherungsnehmer bedeuten. Deshalb bieten viele Versicherer inzwischen pauschale Deckungssummen zwischen 50 und 100 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden an.
Fahrlässigkeit und Vorsatz
Die Versicherungsgesellschaft ist rechtlich gegenüber dem Unfallopfer auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat. Allerdings hat der Versicherer bei Trunkenheitsfahrten, unbefugter Benutzung, Fahren ohne Führerschein oder Fahrerflucht (Obliegenheitsverletzungen) gegenüber dem Fahrer des Unfallfahrzeugs einen Regressanspruch in Höhe von 5.000 Euro je Vergehen.
Lediglich wenn ein Vorsatz nachgewiesen werden kann, ist die Versicherungsgesellschaft nicht zur Leistung gegenüber dem Geschädigten verpflichtet.
Aufnahme in die Kfz-Haftpflichtversicherung
In Deutschland gilt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 5 PflVG ein Kontrahierungszwang. Das bedeutet, eine Versicherungsgesellschaft darf nur in Ausnahmefällen eine Aufnahme verweigern. Diese ist einerseits der Fall, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens (z. B die Versicherungsgesellschaft in nur in eine bestimmten Region Deutschlands tätig) den Vertragsabschluss unmöglich machen.
Andererseits darf die Versicherungsgesellschaft einen Versicherungsantrag auch ablehnen, wenn der Antragsteller zuvor bereits Kunde der Versicherung war und sich damals ein schwerwiegendes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (z.B. arglistige Täuschung, Prämienverzug, Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht).
Falsche Angaben vor dem Vertragsabschluss
Die Versicherungsgesellschaft ist berechtigt, vor dem Vertragsabschluss für die Risikoeinschätzung relevante Informationen vom Antragsteller einzuholen. Dabei gilt für den Antragsteller die Verpflichtung, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten (vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG). Bei schwerwiegenden Falschangaben steht dem Versicherer ein Rücktrittsrecht (bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) bzw. ein Kündigungsrecht zu.
Bei weniger schwerwiegenden Falschangaben, die keinen Einfluss auf das Zustandekommen des Versicherungsvertrages hatten, darf die Versicherungsgesellschaft nur eine Anpassung der Versicherungsprämie vornehmen.
Wenn die Versicherungsgesellschaft erst nach Eintritt eines Versicherungsfalls den Rücktritt erklärt, muss sie dennoch leisten, falls der falsch angegebene Tatbestand keinen Einfluss auf Eintritt und Höhe des Schadenfalls hatte. Eine Leistungspflicht seitens des Versicherers entfällt jedoch in jedem Fall, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Der Versicherungsvertrag der Kfz-Haftpflichtversicherung läuft normalerweise immer ein Jahr. Wenn er nicht gekündigt wird, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr. Jeweils zum Ende des Kalenderjahres (in Ausnahmefällen: des Versicherungsjahres) ist eine ordentliche Kündigung der Versicherung möglich. Die Kündigungsfrist beträgt dabei einen Monat. Der Stichtag für die Kündigung der Kfz-Haftpflichtversicherung ist somit in der Regel der 30. November.
In drei Fällen hat der Versicherungsnehmer zusätzlich ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dies ist zunächst gegeben, wenn sein Versicherer eine Prämienerhöhung vornimmt. Die Kündigung muss dann bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Prämienerhöhung erfolgt sein.
Weiterhin hat der Versicherungsnehmer auch nach jeder Schadensregulierung die Möglichkeit seinen Versicherungsvertrag zu kündigen. Die Kündigung muss bis spätestens einen Monat nach der Schadensregulierung eingereicht worden sein. Allerdings muss der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung im Schadensfall dennoch die gesamte Jahresprämie zahlen.
Ferner ist eine Kündigung auch immer dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug wechselt bzw. bei einem Wegfall des Fahrzeugs. Wenn der neue Wagen bei einer anderen Gesellschaft versichert wird, gilt dies sogar automatisch als Kündigung des bisherigen Versicherungsvertrages.
Kündigung durch die Kfz-Versicherung
Unter gewissen Voraussetzungen (z.B. bei arglistige Täuschung oder Nichtzahlung der Versicherungsprämie) hat der Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht. Zudem hat der Versicherer auch nach einer Schadensregulierung das Recht, den Versicherungsvertrag vorzeitig zu kündigen. Allerdings muss er dann die bereits gezahlten Prämien für das laufende Jahr zurückerstatten.
Wenn die Versicherungsgesellschaft davon Gebrauch macht, muss sie die zuständige Zulassungsstelle über das Auslaufen des Versicherungsschutzes informieren. Daraufhin wird das betroffene Fahrzeug von der Zulassungsstelle behördlich stillgelegt und die Zulassungsbescheinigung eingezogen. Dies kann der Versicherungsnehmer nur verhindern, wenn er innerhalb von drei Tagen der Zulassungsstelle einen neuen Versicherungsschutz nachweist.
Berechnung der Versicherungsprämie
Die Höhe der monatlichen Versicherungsprämie für die Kfz-Haftpflichtversicherung berechnen die Versicherungsgesellschaften auf Grundlage des erwarteten Risikos, dass zukünftig Versicherungsleistungen erbracht werden müssen. Dabei gehen eine Vielzahl unterschiedlicher Faktoren in die Prämienberechnung ein. Dazu gehören u.a.:
- Automarke (Typklasse)
- Zulassungsort (Regionalklasse)
- Alter des Versicherungsnehmers
- Alter des Fahrzeuges
- Motorisierung des Fahrzeugs
- Beruf des Versicherungsnehmers (besondere Tarife für Angehörige des öffentlichen Dienstes)
- jährliche Fahrleistung
- Eintragungen ins Verkehrszentralregister
Natürlich ist die Versicherungsprämie auch davon abhängig, bei welcher Versicherungsgesellschaft man eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Da es hier bei den verschiedenen Anbietern teilweise recht große Preisunterschiede gibt, ist ein Beitragsvergleich vor Abschluss des Versicherungsvertrages ratsam. Versicherungsnehmer, die bereit sind, auf einen persönlichen Ansprechpartner vor Ort zu verzichten, sollten den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem Direktversicherer in Erwägung ziehen. Häufig geben die Direktversicherungen die niedrigeren Personalkosten in Form von günstigeren Beiträgen direkt an den Versicherungsnehmer weiter.
Versicherungsnehmer, die bereit sind, dem Versicherungsunternehmen freiwillig Einblick in das Verkehrszentralregister zu gewähren, können zusätzlich von einem vorbildlichen Verhalten im Straßenverkehr profitieren. Einige Versicherer gewähren nämlich einen Rabatt, wenn der Versicherte keine Punkte in Flensburg hat.
Die Versicherungen gehen davon aus, dass mit zunehmendem Alter und Fahrerfahrung das Risiko eines Unfalls abnimmt. Dementsprechend bieten sie Rabatte, wenn das versicherte Fahrzeug ausschließlich von Personen, die mindestens 23 Jahre alt sind, genutzt wird.
Typklasse und Regionalklasse
Die Versicherer teilen alle auf dem Markt befindlichen Kraftfahrzeuge in Typklassen (TK 10 bis TK 25) ein. Je höher die Typklasse ist, desto höher fallen auch die Versicherungsbeiträge aus. Die Zuordnung zu einer Typklasse erfolgt anhand der Schadenfälle, die in der Vergangenheit auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell entfallen sind. Die Typklassen werden jährlich zum 1. Oktober anhand der aktuellen Unfallstatistiken angepasst und sind für alle Versicherer bindend. Anhand der der Schlüsselnummern lässt sich nachprüfen, welcher Typklasse ein Wagen zugeordnet ist.
Entsprechend dem Zulassungsbezirk (amtliches Kennzeichen) ordnen die Versicherer die Versicherungsnehmer in Regionalklassen ein. Je nachdem in welchem Ausmaß Schadensfälle in einer bestimmten Gegend auftreten, erfolgt die Zuteilung zu einer Regionalklasse. So ist beispielsweise in Großstädten die Wahrscheinlichkeit, einen Unfall zu verursachen, wesentlich höher als in ländlichen Gebieten. Entsprechend höher werden die Beiträge angesetzt. Genauso wie die Typklassen werden auch die Regionalklassen jeweils zum 1. Oktober jedes Jahres anhand der aktuellen Unfallstatistiken angepasst.
Schadensfreiheitsklasse
Daneben ist ein ganz entscheidender Faktor bei der Festlegung der tatsächlichen Beitragshöhe die sogenannte Schadenfreiheitsklasse. Die Schadenfreiheitsklasse eines Versicherungsnehmers wird dadurch bestimmt, wie lange die letzte Schadenmeldung des Versicherungsnehmers zurückliegt. Jede Schadenfreiheitsklasse ist mit einem Beitragssatz verknüpft. Dabei gilt, je höher die Schadenfreiheitsklasse ist, desto niedriger fällt der Beitragssatz aus.
Verbesserung der Schadenfreiheitsklasse
Die Schadenfreiheitsklasse des Versicherungsnehmers ändert sich im Laufe der Versicherungszeit. Mit jedem Jahr, in dem der Versicherungsnehmer schadensfrei geblieben ist, arbeitet er sich jeweils um eine Schadenfreiheitsklasse nach oben. Dadurch verringert sich sein zu zahlenden Beitragssatz mit zunehmender, unfallfreier Versicherungslaufzeit.
Die Tabelle unter dem nachfolgendem Link zeigt ein Beispiel für die Schadenfreiheitsklassen und die damit verknüpften Beitragssätze. Während die Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse einheitlich erfolgt, können die Beitragsstaffeln je nach Versicherungsgesellschaft variieren. In den folgenden Beispielen verwenden wir die Beitragssätze und Schadenfreiheitsklassen der HUK-Coburg mit Stand 08/2010.
Herabsetzung der Schadenfreiheitsklasse
Während der Fahrer in unfallfreien Jahren in höhere Schadenfreiheitsklassen aufsteigt, führt auf der anderen Seite ein Unfall dazu, dass die Schadensfreiheitsklasse nach unten herabgestuft wird. Dadurch steigt der vom Versicherungsnehmer zu zahlende Beitragssatz. Dabei wirkt sich die Erhöhung des Beitragssatzes aufgrund eines Schadenfalls allerdings nicht sofort aus, sondern erst mit dem ersten Beitrag im nachfolgenden Kalenderjahr.
Wie viele Schadenfreiheitsklassen der Versicherungsnehmer nach einem Unfall zurückgestuft wird, variiert je nach Versicherungsgesellschaft. Grundsätzlich gilt aber, dass die Herabstufung wesentlich schneller geht als die Verbesserung der Schadenfreiheitsklassen. Die folgende Tabelle zeigt ein Beispiel für die Rückstufungstabelle eines Versicherers:
Rabattschutz und Rabattretter
Viele Versicherungen bieten gegen Aufpreis einen sogenannten Rabattschutz an. Dadurch verhindert der Versicherte, dass im Falle einer Schadensmeldung seine Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft wird. In der Regel ist der Rabattschutz auf eine Schadensmeldung pro Jahr begrenzt.
Daneben gibt es bei einigen Versicherern mit dem Rabattretter eine kostenlose Zusatzleistung für die Versicherten in den höheren Schadenfreiheitsklassen. Der Rabattretter sorgt dafür, dass bei einer Schadensmeldung der Beitragssatz nicht angehoben wird. Dennoch erfolgt eine Zurückstufung der Schadenfreiheitsklasse des Versicherten.
Rückkauf des Schadens
Wenn der Versicherte einen Unfall bei seiner Versicherung meldet, führt dies zu einer Herabsetzung seiner Schadenfreiheitsklasse. Der Versicherte kann dies jedoch verhindern, indem er selbst für den entstandenen Schaden aufkommt. Dazu muss er innerhalb von sechs Monaten die gezahlten Leistungen seiner Versicherung zurückerstatten. Je nach Schadenfreiheitsklasse und entstandenem Unfallschaden kann dies für den Versicherungsnehmer die finanziell günstigere Alternative sein. Da die Herabsetzung der Schadensfreiheitsklasse unabhängig von der Höhe des Schadens ist, ist vor allem bei niedrigen Schadenbeträgen die Übernahme der Kosten sinnvoll. Weiterhin empfiehlt sich eine Übernahme des Schadens besonders in den unteren Schadenfreiheitsklassen, da hier die Beitragssätze stärker auseinanderfallen.
Rechenbeispiel für eigene Schadenregulierung
Ein Versicherungsnehmer befindet sich in Schadenfreiheitsklasse 2 und muss eine jährliche Versicherungsprämie von 1000 Euro entrichten. Er verursacht einen Unfall, dessen Schaden sich auf 500 Euro beläuft. Wenn der Schaden von der Versicherung übernommen wird, folgt daraufhin eine Zurückstufung in Schadensklasse 1/2. Ab dem nächsten Jahr zahlt der Versicherte deshalb eine jährliche Versicherungsprämie von 1647 Euro. Wenn er den Schaden jedoch selbst begleicht, wird seine Schadenfreiheitsklasse nicht herabgesetzt. Er müsste deshalb im nächsten Jahr nur einen Beitrag von 824 Euro zahlen. Folglich würde sich die Übernahme des Schadens für den Versicherungsnehmer lohnen, da die mögliche Beitragsersparnis größer als die Schadenssumme ist.
Übertragung der Schadenfreiheitsklasse
Die erreichte Schadenfreiheitsklasse kann unter bestimmten Vorrausetzungen vom Versicherungsnehmer auf eine andere Person übertragen werden. Dies ist zumeist möglich, wenn die Person, auf die die Schadenfreiheitsklasse übertragen werden soll, in einem Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades zum Versicherungsnehmer steht (z.B. Ehegatten, Kinder, Eltern). In der Regel ist die Übertragung zudem auch unter Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft zusammenleben (z.B. Großeltern und Enkel), gestattet. Weiterhin ist auch eine Übertragung von einer juristischen Person (Firmenwagen) auf eine natürliche Person möglich. Ob einen Übertrag gestattet wird und auf welchen Personenkreis sie genau begrenzt ist, richtet sich aber letztlich immer auch nach der jeweiligen Versicherungsgesellschaft.
Damit eine Schadenfreiheitsklasse übertragen werden kann, müssen beide Seiten glaubhaft versichern, dass die Person, auf die die Schadensfreiheitsklasse übertragen werden soll, bisher überwiegend das versicherte Fahrzeug gefahren hat. Das bedeutet, bei einem Versicherungsvertrag, in dem nur ein Fahrer eingetragen war (Alleinfahrerrabatt), ist eine Übertragung unmöglich. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Erklärung beider beteiligter Personen. Maximal übertragbar ist aber lediglich eine Schadenfreiheitsklasse, die sich die begünstigte Person unter Berücksichtigung der Dauer ihres Führerscheinbesitzes selbst hätte erfahren können.
Der Versicherungsnehmer, der seine schadenfreien Jahre auf eine andere Person überträgt, verliert damit endgültig seinen Anspruch auf die bisherige Schadenfreiheitsklasse. Sollte er später erneut ein Auto versichern wollen, so muss er wieder mit Schadenfreiheitsklasse ½ beginnen und sich langsam nach oben arbeiten. Wenn man jedoch nur die Schadenfreiheitsklasse seines Zweitwagens überträgt, bleibt der Versicherungsvertrag für den Erstwagen davon unberührt.
Zweitwagen in der Kfz-Haftpflicht
Wenn man bereits für einen Wagen eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, kann man bei der Versicherung eines zusätzlichen Fahrzeugs von der sogenannten Zweitwagenversicherung profitieren. Dabei wird der Zweitwagen in der Regel direkt zu Beginn des Versicherungsvertrages in der Schadenfreiheitsklasse ½ versichert, unabhängig davon, wie lange der Fahrer bereits einen Führerschein hat. Diesen Vorteil nutzen sehr häufig Eltern, um ihren Kindern als Fahranfängern den Einstieg mit Schadenfreiheitsklasse ½ (statt SF 0) zu ermöglichen. Einige Versicherer bieten sogar an, den Zweitwagen direkt in der Schadenfreiheitsklasse des Erstwagens einzustufen.
Der Versicherungsvertrag des Erstfahrzeugs bleibt von der Zweitwagenversicherung unberührt, da es sich um zwei eigenständige Verträge handelt. Somit führt auch ein Schadensfall beim Zweitwagen nicht zu einer Zurückstufung der Schadenfreiheitsklasse des Erstwagens.
Versicherungsschutz im Ausland
Der Versicherungsschutz einer Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf alle Fahrten innerhalb Europas (zuzüglich einiger Mittelmeerstaaten wie Tunesien, Marokko, Israel). Als Nachweis für den Versicherungsschutz im Ausland dient die sogenannte Grüne Karte (Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr). Sie enthält alle wichtigen Versicherungsdaten einschließlich der vertraglich festgelegten Deckungssumme.
Bei Reisen in die EU-Mitgliedstaaten und alle Länder, mit denen ein Kennzeichenabkommen besteht (Island, Kroatien, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) ist die Grüne Karte nicht mehr zwingend erforderlich. Hier reicht das Fahrzeugkennzeichen als Nachweis für eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung aus. Allerdings raten die meisten Versicherer, die Grüne Karte trotzdem mitzunehmen, um die Schadenregulierung zu vereinfachen. In allen anderen europäischen Staaten ist die Mitnahme der Grüne Karte dagegen auch weiterhin verpflichtend.
Bei Reisen außerhalb Europas, wo die Grüne Versicherungskarte keine Gültigkeit besitzt, kann vorab bei der eigenen Versicherungsgesellschaft zusätzlich eine sogenannte Traveller Police abschließen. Diese bietet zumeist einen weltweiten Versicherungsschutz. Alternativ besteht häufig die Möglichkeit, direkt beim Grenzübertritt eine nur für das Gastland gültige Versicherung abzuschließen.