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Kfz-Versicherung kündigen

Wenn der Versicherte im Rahmen der Kfz-Versicherung zu einer anderen Gesellschaft wechseln will, muss er die bestehende Versicherung kündigen. Dabei ist zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer außerordentlichen Kündigung (Sonderkündigung) zu unterschieden.

In jedem Fall gilt jedoch, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Zusätzlich ist es ratsam, die Kündigung der Versicherung per Einschreiben mit Rückschein zukommen zu lassen, damit man im Zweifelsfall einen Nachweis für das Versenden des Kündigungsschreibens vorlegen kann.

Haftpflicht und Kasko – rechtlich eigenständige Verträge

Bei der Kündigung der Kfz-Versicherung ist zu beachten, dass es sich bei der Kfz-Haftpflichtversicherung und den beiden Kaskoversicherungen (Teilkasko und Vollkasko) jeweils um rechtlich eigenständige Verträge handelt. Deshalb berührt die Kündigung einer dieser Versicherungen das Fortbestehen der anderen Versicherungen nicht. Allerdings ist es üblich, dass die Versicherungsgesellschaften entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008) ihren Kunden zugestehen, dass bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes in Verbindung mit einer dieser Versicherungen, die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug gekündigt werden kann.

Ordentliche Kündigung

Von einer ordentlichen Kündigung spricht man, wenn die Kündigung zeitlich mit dem Auslaufen des Versicherungsvertrages zusammenfällt. Da die Versicherungsverträge im Rahmen der Kfz-Versicherung in der Regel immer eine Laufzeit von einem Jahr aufweisen, geht das reguläre das Ende Vertragslaufzeit jeweils mit dem Ende des Versicherungsjahres einher.

Dabei entspricht das Ende des Versicherungsjahres zumeist auch dem Ende des Kalenderjahres. In einigen Fällen wird jedoch abweichend davon vertraglich vereinbart, dass das Versicherungsjahr jeweils genau 12 Monate nach Abschluss des Vertrages endet. Bei der ordentlichen Kündigung bedarf es keiner Angabe von Gründen. Wenn der Versicherungsnehmer zum Ende der Vertragslaufzeit auf eine ordentliche Kündigung verzichtet, verlängert sich der Versicherungsvertrag automatisch um ein weiteres Jahr.

Kündigungsfrist bei der ordentlichen Kündigung

Bei der ordentlichen Kündigung muss der Versicherungsnehmer eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten. In den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag jeweils zum Ende des Kalenderjahres ausläuft, bedeutet dies, der Stichtag für eine ordentliche Kündigung der Kfz-Versicherung ist jeweils der 30. November. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Tag, an dem die Versicherung das Kündigungsschreiben erhalten hat, maßgeblich.

Lesetipp  Schadenrückkauf

Außerordentliche Kündigung – Sonderkündigungsrecht

Eine außerordentliche Kündigung kann immer dann ausgesprochen werden, wenn ein schwerwiegender Kündigungsgrund vorliegt, der es dem Versicherungsnehmer erlaubt, bereits vor Auslaufen des Versicherungsvertrages die Versicherung zu kündigen. Folgende Ereignisse können im Rahmen der Kfz-Versicherung zu einer außerordentlichen Kündigung von Seiten des Versicherungsnehmers führen:

  • Beitragserhöhung
  • Eintritt eines Schadensfalls
  • Verkauf des Fahrzeugs

Wer von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen will, muss im Kündigungsschreiben

  • unbedingt den Kündigungsgrund angeben.

Beitragserhöhung

Wenn der Versicherer die Beiträge zur Kfz-Versicherung anhebt, ohne den Leistungsumfang des Versicherungsschutzes entsprechend zu erweitern, steht dem Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Dies gilt auch, wenn die Beitragserhöhung aus einer schlechteren Einstufung bei der Regional- oder Typklasse resultiert. Kein außerordentliches Kündigungsrecht besteht jedoch, wenn der Versicherungsnehmer die Änderung seiner Regionalklasse durch einen Umzug selbst herbeigeführt hat.

Ein entsprechendes außerordentliches Kündigungsrecht besteht zudem, wenn der Versicherer bei gleichbleibenden Beiträgen den vereinbarten Versicherungsschutz reduziert. Das Kündigungsschreiben muss der Versicherungsgesellschaft spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Beitragserhöhung bzw. der Leistungseinschränkung vorliegen.

Verdeckte Prämienerhöhung

Von einer verdeckten Prämienerhöhung spricht man, wenn die Beiträge zwar erhöht werden, aber gleichzeitig diese Erhöhung durch eine Verbesserung des Schadenfreiheitsrabattes kompensiert wird, so dass die tatsächlich zu zahlende Jahresprämie nicht nach oben geht. In diesem Fall bleibt das außerordentliche Kündigungsrecht aufgrund der Beitragserhöhung dennoch bestehen.

Schadensfall

Im Anschluss an einen Schadensfall hat der Versicherungsnehmer ebenfalls die Möglichkeit, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Die gilt sowohl für den Fall, dass die Versicherung den Schaden erstattet hat als auch für den Fall, dass die Zahlung verweigert wurde. Dabei muss die Kündigung innerhalb eines Monats nach Abschluss des Versicherungsfalls erfolgen.

Verkauf des Fahrzeugs

Wenn das versicherte Fahrzeug an eine andere Person verkauft wird, geht die bestehende Versicherung zunächst automatisch auf den Erwerber über. Der Erwerber wiederum hat die Möglichkeit den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach dem Kauf zu kündigen. Falls der Fahrzeugkäufer jedoch umgehend nach dem Kauf bei einer anderen Versicherungsgesellschaft einen Vertrag abschließt, gilt der bestehende Vertrag dadurch automatisch als gekündigt.

Lesetipp  Rückstufungstabelle

Wegfall des Versicherungsrisikos

Bei einem Wegfall des versicherten Risikos (z.B. Verschrottung des Fahrzeugs, Totalschaden) muss die Versicherung nicht extra gekündigt werden. Es genügt eine Mitteilung an die Versicherung über die Abmeldung des Fahrzeugs, um den Versicherungsvertrag zu beenden.

Kündigung durch die Kfz-Versicherung

Genauso wie der Versicherungsnehmer hat auch die Versicherungsgesellschaft die Möglichkeit, mit Ablauf des Versicherungsvertrages diesen ordentlich zu kündigen.

Darüber hinaus steht der Versicherungsgesellschaft analog zum Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Schadenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Dies gilt unabhängig von der Schadenshöhe und der Schadenshäufigkeit. Weiterhin kann dem Versicherungsnehmer auch in folgenden Fällen eine außerordentliche Kündigung durch den Versicherer drohen:

  • Prämienverzug
  • Obliegenheitsverletzung (z.B. Fahren ohne Führerschein)
  • geänderte Verwendung des Fahrzeugs (z.B. als Mietwagen)

Ferner hat die Autoversicherung auch bei einem Verkauf des Fahrzeugs das Recht, dem Erwerber, auf den der Versicherungsvertrag übergegangen ist, außerordentlich zu kündigen.

Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer aber die Möglichkeit, einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer zu widersprechen. Eine Zurückweisung der Kündigung ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Versicherer bei der ausgesprochenen Kündigung die gesetzlich vorgegebenen Fristen nicht eingehalten hat oder der angegebene Kündigungsgrund nachweislich widerlegt werden kann.

Folgen der Kündigung

Sowohl die Kfz-Haftpflichtversicherung als auch die Kaskoversicherung können gekündigt werden, ohne dass es den Nachweis eines neuen Versicherungsschutzes bedarf. Allerdings handelt es sich bei der Kfz-Haftpflichtversicherung, um eine Pflichtversicherung. Das bedeutet, ein Fahrzeug darf nicht im Straßenverkehr bewegt werden, solange keine Kfz-Haftpflichtversicherung vorliegt.

Falls der Versicherungsnehmer seine Kfz-Haftpflichtversicherung kündigt, ohne dass er seinem bisherigen Versicherer eine neue Kfz-Haftpflicht nachweisen kann, muss die Versicherungsgesellschaft deshalb die zuständige Zulassungsstelle über den Wegfall des Versicherungsschutzes informieren. Daraufhin wird die Zulassungsstelle den Fahrzeughalter anschreiben und das Fahrzeug amtlich stilllegen. Dies kann der Fahrzeughalter nur verhindern, wenn er der Zulassungsstelle innerhalb von drei Tagen nach deren Anschreiben einen neuen Versicherungsschutz nachweisen kann.

Befristete Stilllegung des Fahrzeugs

Wenn das versicherte Fahrzeug vorübergehend stillgelegt wird, bleibt der Versicherungsvertrag weiterhin bestehen. Falls das Fahrzeug aber für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen stillgelegt wird und die Zulassungsstelle den Versicherer über die Außerbetriebssetzung informiert hat, geht der Versicherungsvertrag für den Zeitraum der Stilllegung in eine beitragsfreie Ruheversicherung über. Die Ruheversicherung beinhaltet einen Haftpflichtschutz und ferner einen Teilkaskoschutz, falls vor der Stilllegung eine Teil- oder Vollkaskoversicherung bestand.

Lesetipp  Schadenfreiheitsklassen

Sobald die Stilllegung des Fahrzeugs rückgängig gemacht wurde, lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer unverzüglich über das Ende der Stilllegung zu unterrichten. Danach verlängert sich der Versicherungsvertrag automatisch um die Zeitspanne der Stilllegung, in der keine Beiträge gezahlt wurden.

Wenn die Stilllegung jedoch nicht innerhalb von 18 Monaten rückgängig gemacht wird, endet der Versicherungsvertrag automatisch, ohne dass eine Kündigung notwendig wird.

Schadenfreiheitsklassen beim Versicherungswechsel

Bei einem Kfz-Versicherungswechsel fragt der neue Versicherer beim vorherigen Anbieter die Anzahl der schadensfrei gebliebenen Jahre nach und berechnet auf dieser Grundlage die Schadenfreiheitsklasse. Dies kann zu einer Verschlechterung der Schadenfreiheitsklasse führen, wenn die bisherige Schadenfreiheitsklasse nach einer Schadensmeldung nur dank eines Rabattschutzes erhalten geblieben ist. Diese Sondereinstufung wird in der Regel nämlich nicht von der neuen Versicherung übernommen, so dass sich nach dem Versicherungswechsel eine Schadenfreiheitsklasse ergibt, die der Versicherungsnehmer ohne seinen Rabattschutz gehabt hätte.

Schadenfreiheitsrabatt beim Versicherungswechsel

Aber auch, wenn die auf Basis der schadenfreien Jahre berechnete Schadenfreiheitsklasse beim Versicherungswechsel unverändert bleibt, kann sich der damit verbundene Schadenfreirabatt durch den Wechsel nach oben oder unten verschieben. Denn jede Versicherungsgesellschaft darf den mit einer Schadenfreiheitsklasse verknüpften Schadenfreiheitsrabatt selbst festlegen.

Kontrahierungszwang bei der Kfz-Haftpflichtversicherung

Wer den Wechsel zu einem anderen Anbieter anstrebt, muss im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel keine Ablehnung der Aufnahme befürchten. Denn in Deutschland besteht bei der Kfz-Haftpflichtversicherung ein sogenannter Kontrahierungszwang. Das bedeutet, die Versicherungsgesellschaft darf die Aufnahme eines neuen Kunden nur bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes verweigern.

Ein derartiger Grund liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer bereits in der Vergangenheit einmal Kunde war, und der damalige Versicherungsvertrag aufgrund einer Pflichtverletzung (z.B. Prämienverzug oder eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht) des Versicherungsnehmers gekündigt bzw. angefochten wurde.

Keine Aufnahmeverpflichtung bei der Kaskoversicherung

Demgegenüber gibt es in Deutschland im Rahmen der Kaskoversicherung (Teilkasko oder Vollkasko) keinen derartigen Kontrahierungszwang. Daher kann die Versicherungsgesellschaft, falls ihr das Risiko zu groß erscheint, eine Aufnahme ablehnen. Dies droht beispielsweise, wenn in der näheren Vergangenheit sehr viele oder sehr teure Schäden zu regulieren waren. Sinnvoll ist es deshalb, zunächst den neuen Kaskoschutz sicherzustellen, bevor man seine alte Versicherung kündigt, damit man nicht plötzlich ganz ohne entsprechenden Versicherungsschutz auskommen muss.

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