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Krankentagegeldversicherung

Eine Krankheit oder ein Unfall können häufig zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führen. Je nach Schwere der Erkrankung oder des Unfalls kann man mitunter auch für einen längeren Zeitraum seinem Beruf nicht nachgehen. Dieser Ausfall der Arbeitskraft ist dann auch oftmals mit erheblichen finanziellen Einbußen für den Erkrankten verbunden. Um dem entgegenzuwirken, bietet sich der Abschluss eine Krankentagegeldversicherung an. Sie bietet einen finanziellen Ausgleich für den Verdienstausfall im Falle einer Arbeitsunfähigkeit.

Leistungen der Krankentagegeldversicherung

Der Versicherungsnehmer erhält nach Ablauf der Karenzzeit für jeden Tag (auch für Sonn- und Feiertage), an dem er arbeitsunfähig ist, einen vertraglich festgelegten Betrag von der Krankentagegeldversicherung ausgezahlt. Dabei muss die krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt nachgewiesen werden. Auch wer ins Krankenhaus muss, bekommt, sofern die Karenzzeit bereits verstrichen ist, für die Dauer seines Aufenthalts das Krankentagegeld ausbezahlt. Ein möglicherweise zusätzlich vereinbartes Krankenhaustagegeld würde der Versicherungsnehmer dann sogar parallel zum Krankentagegeld erhalten.

Tagessätze der Krankentagegeldversicherung

Die Höhe der Tagessätze kann der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss weitgehend frei wählen. Allerdings gilt als Begrenzung nach oben grundsätzlich, dass das Krankentagegeld (inkl. Krankengeld der GKV) nicht das aus der beruflichen Tätigkeit resultierende Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers übersteigen darf. Maßgeblich für die Ermittlung des Nettoeinkommens ist dabei der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Die Auszahlung des Krankentagegeldes erfolgt grundsätzlich steuerfrei. Im Gegensatz zum von der GKV gezahlten Krankengeld unterliegt das private Krankentagegeld auch nicht dem Progressionsvorbehalt im Rahmen der Einkommenssteuer.

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Dauer der Zahlungen

Die Dauer der Auszahlung des Krankentagesgelds ist in der Regel zeitlich nicht nach oben begrenzt, solange eine Arbeitsunfähigkeit von Seiten des Versicherungsnehmers besteht. Wenn allerdings eine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliegt, kann die Versicherung die Leistungen nach spätestens drei Monaten einstellen. Anstelle der Krankentagegeldversicherung wird dann eine eventuell bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung leistungspflichtig.

Einschränkungen der Leistungspflicht

Die Krankentagegeldversicherung zahlt in der Regel nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit ursächlich mit einer Schwangerschaft in Verbindung steht. Dies erstreckt sich auch auf eine Arbeitsunfähigkeit infolge eines Schwangerschaftsabbruchs, einer Fehlgeburt oder einer Entbindung. Ebenso ist die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn die für die Arbeitsunfähigkeit verantwortliche Erkrankung oder der Unfall vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt wurden.

Karenzzeiten in der Krankentagegeldversicherung

Als Karenzzeit bezeichnet man den Zeitraum zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und der erstmaligen Zahlung des Tagesgeldes. Die Karenzzeit kann bei Vertragsabschluss weitgehend frei (zumeist ab dem vierten Tag) vereinbart werden. Allerdings erhalten abhängig beschäftigte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber während der ersten sechs Wochen der Erkrankung weiterhin ihr Gehalt (Lohnfortzahlung). Daher ist bei ihnen mindestens eine Karenzzeit von sieben Wochen vorgesehen.

Kosten und Beiträge der Krankentagegeldversicherung

Die Höhe der Beiträge zur Krankentagegeldversicherung richtet sich nach den folgenden Faktoren:

  • Alter des Versicherungsnehmers
  • Karenzzeit
  • Höhe der Tagessätze
  • Berufliche Risiken

Alter

Mit zunehmendem Alter nimmt das Risiko für einen Eintritt des Versicherungsfalls zu. Entsprechend höher sind deshalb auch die Beiträge zur Krankentagegeldversicherung.

Karenzzeit bis zur ersten Auszahlung

Ein entscheidender Faktor für die Beitragshöhe ist bei der Krankentagegeldversicherung auch die sogenannte Karenzzeit. Wer bereit ist, in den ersten Wochen der Arbeitsunfähigkeit auf eine Auszahlung des Tagesgeldes zu verzichten, muss einen geringeren Beitrag zahlen. Soll die Versicherung allerdings möglichst zeitnah nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit der Auszahlung des Tagesgeldes beginnen, fallen die Beiträge entsprechend höher aus.

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Höhe der Tagessätze

Selbstverständlich richtet sich der zahlende Beitrag auch immer nach den vereinbarten Tagessätzen. Wer eine umfassende Absicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit mit entsprechend hohen Tagessätzen will, muss bei der Versicherungsprämie tiefer in die Tasche greifen als ein Versicherungsnehmer, der sich mit einer Grundabsicherung begnügt.

Berufliche Risiken

Bei vielen Versicherern fließt auch die Art der beruflichen Tätigkeit in die Kalkulation ein. Das bedeutet, wer beispielsweise einer relativ ungefährlichen Bürotätigkeit nachgeht, muss weniger zahlen, als Personen, die im Beruf einem verhältnismäßig hohen Risiko ausgesetzt sind.

Wartezeiten in der Krankentagegeldversicherung

Im Rahmen der Krankentagegeldversicherung beträgt die besondere Wartezeit bei Arbeitsunfähigkeit, die mit Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz oder Kieferorthopädie in Verbindung steht, acht Monate. Bei allen anderen Erkrankungen gilt die allgemeine Wartezeit von drei Monaten. Wenn die Arbeitsunfähigkeit jedoch aus einem Unfall resultiert, entfällt die Wartezeit. Darüber hinaus gibt es auch einige Anbieter, die sich freiwillig bereit erklären, auf eine Wartezeit bei der Krankentagegeldversicherung zu verzichten.

Für wen eignet oder lohnt sich eine Krankentagegeldversicherung?

Im Rahmen der Krankentagegeldversicherung ist nicht nur der Versicherungsstatus (gesetzlich oder privat), sondern auch der berufliche Status des Versicherungsnehmers entscheidend. Hier muss zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen unterschieden werden.

Selbstständige

Ganz besonders wichtig ist eine private Krankentagegeldversicherung für alle, die selbstständig tätig sind. Denn zum 01. Januar 2009 wurde für alle Selbstständigen, die als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert sind, die Auszahlung des Krankengelds gestrichen. Das bedeutet, weder freiwillig noch gesetzlich versicherte Selbstständige erhalten im Falle einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Ersatzleistungen von ihrer Krankenversicherung. Erschwerend hinzu kommt, dass man als Selbstständiger natürlich auch nicht auf eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zurückgreifen kann. Wer als Selbstständiger über keine Krankentagegeldversicherung verfügt, steht daher ab dem ersten Tag seiner Erkrankung ohne Einkommen da. Eine längere Ausfallzeit kann dann sehr schnell existenzgefährdend werden.

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Arbeitnehmer

Bei Arbeitnehmern, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit weiterhin dem Arbeitnehmer seinen Lohn zu zahlen. Erst nach Ablauf dieser sechs Wochen kommt das Krankentagegeld zur Anwendung. Dabei gibt es aber Unterschiede zwischen gesetzlich und privat versicherten Arbeitnehmern. Die GKV zahlt den Arbeitnehmern nämlich automatisch nach Ablauf der sechs Wochen andauernden Lohnfortzahlung ein Krankengeld. Dieses beträgt allerdings nur 70 % des letzten Bruttogehalts (maximal 90% des Nettogehalts). Mit einer Krankentagegeldversicherung kann der gesetzlich Versicherte die Differenz zum normalen Arbeitseinkommen ausgleichen. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, das wegen derselben Krankheit nur für maximal 78 Wochen in einem Zeitraum von drei Jahren Krankengeld von der GKV gezahlt wird.

Krankentagegeld und PKV

Im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten erhalten privat versicherte Arbeitnehmer kein Krankengeld von der PKV. Deshalb ist hier ebenfalls die Aufnahme einer Krankentagegeldversicherung in den PKV-Vertrag unbedingt anzuraten. Andernfalls droht man bei einer längerfristigen Erkrankung nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ohne Einkommen dazustehen.

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