Jedem Kreditnehmer steht nach Abschluss eines Kreditvertrages ein gesetzlich bestimmtes Widerrufsrecht zu (§§ 495 Abs.1, 355 BGB). Dabei erstreckt sich das Widerrufsrecht nicht nur auf übliche Ratenkredite sondern gilt gleichermaßen für z.B. einen Autokredit, Abrufkredit oder auch einen Baukredit. Macht der Kreditnehmer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, ist er an seine gegenüber dem Kreditgeber abgegebene Willenserklärung auf Abschluss eines Kreditvertrages nicht mehr gebunden.
Anforderungen an einen Kredit Widerruf
Das Widerrufsrecht steht dem Kreditnehmer für die Dauer von zwei Wochen nach Abgabe seiner Willenserklärung zu. Der Widerruf ist in Textform an den Kreditgeber zu richten, muss aber keinerlei Begründung enthalten. Erwägt der Kreditnehmer einen Widerruf, ist unbedingt die gesetzliche Ausschlussfrist von zwei Wochen zu beachten. Verstreicht sie ungenutzt, ist der Kreditnehmer an den Vertrag gebunden. Es empfiehlt sich deshalb stets, den rechtzeitigen Widerruf und dessen Kenntnisnahme durch den Kreditgeber beweiskräftig zu dokumentieren. Der Kreditnehmer sollte daher den Widerruf per Einschreiben vornehmen. Der entsprechende Zustellungsvermerk des Postbeamten beurkundet den fristgerechten Zugang beim Empfänger.
Belehrungspflicht des Kreditgebers
Die zweiwöchige Widerrufsfrist wird in Lauf gesetzt, wenn der Kreditnehmer über sein Recht zum Widerruf bei Vertragsabschluss durch eine deutlich gestaltete Belehrung in Textform in Kenntnis gesetzt worden ist. Die schriftliche Mitteilung muss nicht nur eine vollumfängliche Belehrung über die Einzelheiten des Widerrufsrechts und des Fristenlaufs enthalten, sondern auch Namen und Anschrift desjenigen angeben, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist.
Folgen bei Verstoß gegen Belehrungspflicht
Die Widerrufsfrist kann sich aber unter bestimmten Voraussetzungen auch verlängern. Das ist zum einen der Fall, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss stattfindet. Dann beträgt die Widerrufsrist einen Monat. Ist – wie beim Kreditvertrag – der Vertrag schriftlich abzuschließen, beginnt die Widerrufsfrist zudem erst dann zu laufen, wenn dem Kreditnehmer eine Vertragsurkunde oder sein schriftlicher Kreditantrag oder aber eine Abschrift von einem dieser Dokumente überlassen worden ist. Fehlt es daran, erlischt das Recht zum Widerruf aber spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Allerdings wird auch hiervon wiederum dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Kreditnehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. In diesem Fall steht dem Kreditnehmer ein unbefristetes Widerrufsrecht zu.
Kredit kündigen
Scheidet die Möglichkeit eines Widerrufs aus, will sich der Kreditnehmer aber dennoch vom Vertrag lösen, ist eine Kündigung in Betracht zu ziehen. Das Verbraucherkreditrecht gewährt für übliche Ratenkredite ein ordentliches, für durch Grundpfandrechte gesicherte Kredite ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditnehmers (§§ 489, 490 BGB).
Das ordentliche Kündigungsrecht unterscheidet zudem zwischen einer Kündigung des Vertrages mit fester Zinsvereinbarung und variablem Zins.
Kredit kündigen bei Festzins
Liegt dem Kreditvertrag eine Festzinsabrede zugrunde, besteht für den Kreditnehmer die erste Kündigungsmöglichkeit sechs Monate nach dem vollständigen Darlehensempfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 489 Abs.1 Nr.2 BGB).
Diese gesetzliche Regelung findet sich gleichlautend in den Kreditbedingungen der Banken für Darlehen mit fest vereinbartem Zinssatz. Der Kreditnehmer kann folglich nach Ablauf der so genannten Kündigungssperrfrist von sechs Monaten einen Kreditvertrag mit Festzins stets mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Eine weitere Kündigungsmöglichkeit ist dem Kreditnehmer eröffnet, wenn eine vereinbarte Zinsbindungsfrist ausläuft und er mit dem Kreditgeber keine Folgevereinbarung trifft. Unter diese Voraussetzung kann der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vom Kreditnehmer gekündigt werden, frühestens aber für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet (§ 489 Abs.1 Nr.1 BGB). Entsprechend kann eine Kündigung jeweils nur für den Ablauf desjenigen Tages, an dem die Zinsbindung endet, erfolgen, wenn vertraglich eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart ist.
In jedem Fall aber steht dem Kreditnehmer ein Kündigungsrecht nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu (§ 489 Abs.1 Nr.3 BGB).
Kredit kündigen bei variablem Zins
Wird der Kreditvertrag dagegen mit einem veränderlichem Zinssatz abgeschlossen, so kann der Kreditnehmer jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§ 489 Abs.2 BGB).
Das Gesetz betrachtet den Kreditnehmer bei Kreditverträgen mit variabler Zinsvereinbarung grundsätzlich als schutzbedürftiger. Das Risiko einer zinsanpassungsbedingten finanziellen Mehrbelastung besteht für den Kreditnehmer in diesem Fall praktisch ständig. Deshalb soll er sich unter erleichterten Voraussetzungen vom Kreditvertrag lösen können.
Unwirksame Kredit Kündigung
Das Verbraucherkreditrecht stellt die Wirksamkeit der Kreditkündigung allerdings unter eine klare Bedingung. Macht der Kreditnehmer von dem Kündigungsrecht Gebrauch, ist er verpflichtet, den Kreditbetrag innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzuzahlen (§ 489 Abs.3 BGB).
Wirksamkeit entfaltet die Kündigung mit Zugang und Kenntnisnahme durch den Kreditgeber. Von diesem Zeitpunkt an läuft die gesetzliche Zweiwochenfrist. Erfolgt die Rückzahlung des Kredits nicht fristgemäß, ist sie als gegenstandslos zu betrachten.
Kein Ausschluss des Kündigungsrechts
Das Kündigungsrecht des Kreditnehmers kann weder ausgeschlossen noch erschwert werden (§ 489 Abs.4 BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Darlehensbedingungen der Kreditinstitute können deshalb die Kündigungsrechte von Kreditnehmern in keinem Falle rechtswirksam verkürzen. Entsprechende Kreditvertragsbedingungen wären von vornherein rechtlich unbeachtlich.