Zum Inhalt springen

Kreditbürgschaft

Regelmäßig wird die Kreditvergabe von der Stellung zusätzlicher Sicherheiten abhängig gemacht, wenn der Kreditnehmer selbst weder über ausreichende Bonität noch über sonstige einsetzbare Vermögenswerte verfügt. Das Darlehen wird in diesen Fällen nur dann ausbezahlt, wenn eine weitere Person als Bürge in Mithaftung für die Kreditverbindlichkeit eintritt.

Der Kreditgeber sichert sich auf diese Weise für den Fall des Forderungsausfalls gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers ab. Zeigt sich später, dass dieser den Kredit nicht zurückführen kann, ist der Haftungszugriff auf die mithaftende Person eröffnet, und sie wird von dem Kreditgeber auf Rückzahlung in Anspruch genommen.

Was ist eine Kreditbürgschaft?

Eine Kreditbürgschaft ist eine selbständige Vertragsvereinbarung zwischen Kreditgeber und einer vom Kreditnehmer zu benennenden, dritten Person, dem Bürgen. Der Bürge haftet gemeinsam mit dem Kreditnehmer für die Rückzahlung des Kredites (§765 BGB) gegenüber dem Gläubiger (Kreditgeber). Der Kreditgeber hat somit zwei Schuldner, wobei der eigentliche Kreditnehmer in Abgrenzung zum Bürgen als Hauptschuldner bezeichnet.

So gesehen ist die Bürgschaft ein eigener Kreditvertrag. Der Bürge haftet jedoch nicht für seine eigenen Schulden sondern für die Schulden des (Haupt-) Kreditnehmers. Daher sollte eine Kreditbürgschaft nie zu leichtfertig unterschrieben werden.

Formvorschriften der Kreditbürgschaft

Schriftform zwingende Voraussetzung

Aus Gründen der Rechtssicherheit ordnet das Gesetz bei einer Reihe besonderer Verträge die Einhaltung der Schriftform an. Dieser Formenzwang dient dem Schutz der Vertragsparteien vor den besonderen Risiken, die typischerweise mit derartigen Verträgen verbunden sind. Das Gesetz will die am Vertragsschluss Beteiligten durch die Schriftform nachdrücklich auf diese vertragstypischen Gefahrenlagen hinweisen.

Das gilt auch für den Bürgschaftsvertrag (§ 766 BGB). Der Bürge soll sich darüber im Klaren sein, welche Risiken er durch die Abgabe seiner Bürgschaftserklärung eingeht. Der Bürgschaftsvertrag kommt deshalb nur zustande, wenn die Bürgschaftserklärung in schriftlicher Form erteilt wird.

Aufgrund der besonderen Warnfunktion des Schriftformerfordernisses ist auch die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ausgeschlossen (§ 766 S.2 BGB). Mangelt es der Bürgschaftserklärung an der zwingenden Schriftform, ist der Bürgschaftsvertrag nichtig (§ 125 BGB). Eine nachträgliche Heilung dieses Formmangels sieht das Gesetz nur für den Fall vor, dass der Bürge die Hauptverbindlichkeit tatsächlich erfüllt (§ 766 S.3 BGB). Der Bürge selbst begibt sich nämlich durch die Zahlung der seinem Schutz dienenden Schriftform. Dann soll er sich auch nicht mehr darauf berufen können.

Keine Formvorschrift bei Bürgschaft eines Kaufmanns

Eine grundsätzliche Ausnahme von der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform gilt zudem, wenn die Bürgschaft von einem Kaufmann abgegeben wird. Stellt die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft dar, kann er sie formlos abgeben (§ 350 HGB). Das Gesetz unterstellt dem Kaufmann generell soviel geschäftliches Risikobewusstsein und Erfahrungswissen, dass es in diesem Fall von der Einhaltung der Schriftform befreit.

Wie ist der Umfang der Bürgenhaftung geregelt?

Maßgeblichkeit der Hauptverbindlichkeit

Inhalt und Umfang der Bürgenhaftung folgen stets dem jeweiligen Bestand der Hauptschuld (§ 767 BGB). Es gilt der Grundsatz der so genannten Akzessorietät, wonach die Haftung des Bürgen regelmäßig von dem rechtlichen Schicksal der Hauptverbindlichkeit abhängt.

Erfüllt der Hauptschuldner also die Kreditverbindlichkeit, bedarf es keines Rückgriffs auf die Bürgschaft mehr. Nur wenn bei dem Kreditnehmer (Hauptschuldner) keinerlei Befriedigung zu erlangen ist, ist der Bürge an Stelle des Hauptschuldners zum Ausgleich verpflichtet.

Rechtsstellung des Bürgen bei Inanspruchnahme

Fällt der Hauptschuldner aus, und tritt damit die Bürgenhaftung ein, stellt die Rechtsordnung sicher, dass der Bürge im Verhältnis zum Gläubiger mit den gleichen Rechten ausgestattet ist wie der Hauptschuldner. Wenn der Bürge schon zahlen soll, so soll er nicht schlechter gestellt sein als diejenige Person, für die er die Zahlung erbringt. Deshalb billigt ihm das Gesetz auch die Berufung auf diejenigen Verteidigungsmittel zu, die dem Hauptschuldner zustehen, wenn er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird (§ 768 BGB). Der Bürge kann folglich im Verhältnis zum Kreditgeber die gleichen Rechte geltend machen wie der Kreditnehmer, wenn er leisten muss. Aus Gründen des Bürgenschutzes gilt das auch dann, wenn der Kreditnehmer selbst auf seine Verteidigungsmöglichkeiten verzichtet hat (§ 768 Abs.2 BGB).

Einwendungen gegen die Kreditverbindlichkeit

Der Bürge kann daher zunächst dem Kreditgeber alle Einwendungen entgegenhalten, die den Bestand des Kreditverhältnisses als solches betreffen. Er kann beispielsweise vortragen, dass die Kreditverbindlichkeit gar nicht erst entstanden ist, weil

  • der Kreditnehmer nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig war
  • eine rechtswirksame Anfechtung des Kreditvertrages erfolgt ist
  • der Kreditvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist
  • der Kreditnehmer seine Vertragserklärung rechtzeitig widerrufen hat
Lesetipp  Schufa-Auskunft kostenlos anfordern

Der Bürge kann sich aber auch darauf berufen, dass der zunächst wirksam begründete Vertrag durch ein später eintretendes Ereignis wieder beseitigt worden ist. Er kann deshalb gegenüber dem Kreditgeber etwa auch einwenden, dass

  • die Hauptverbindlichkeit bereits ganz oder teilweise erfüllt worden ist
  • eine wirksame Aufrechnung durch den Kreditnehmer erfolgt ist
  • der Kreditnehmer den Kreditvertrag wirksam gekündigt hat

Einreden gegen die Kreditverbindlichkeit

Neben diesen gegen die Kreditverbindlichkeit als solchen gegebenen Verteidigungsmitteln ist der Bürge außerdem berechtigt, die dem Hauptschuldner gegen den Kreditgeber zustehenden Einreden geltend zu machen. Einreden sind Leistungsverweigerungsrechte, die dauerhaft oder vorübergehend die Durchsetzung eines Anspruchs ausschließen. Dementsprechend kann der Bürge seine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zum Beispiel verweigern, weil

  • der Kreditgeber mit dem Kreditnehmer eine Stundung vereinbart hat
  • die geltend gemachte Hauptforderung bereits verjährt ist
  • der Kreditgeber seinerseits noch nicht geleistet hat

Eigene Einreden des Bürgen

Bisher sind ausschließlich diejenigen Gegenrechte beleuchtet worden, die dem Bürgen gegen den Kreditgeber im Haftungsfalle zustehen, weil auch der Hauptschuldner von diesen Rechten Gebrauch machen kann und der Bürge nicht benachteiligt werden darf. Darüber hinaus billigt das Gesetz dem Bürgen aber auch die Geltendmachung von Einreden kraft eigenen Rechts zu.

Der Bürge kann seine Einstandspflicht mit eigenen Verteidigungsmitteln zurückweisen durch Erhebung

  • der Einrede der Vorausklage
  • der Einrede der Anfechtbarkeit
  • der Einrede der Aufrechenbarkeit
  • der Einrede der Verjährung der Bürgschaftsforderung

Die Einrede der Vorausklage macht die Inanspruchnahme des Bürgen davon abhängig, dass der Kreditgeber zunächst erfolglos versucht haben muss, seine Kreditforderung gegen den Hauptschuldner zu vollstrecken. Solange das nicht geschehen ist, steht dem Bürgen gegen den Kreditgeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu (§ 771 BGB). Allerdings wird diese Einrede in der Kreditpraxis vielfach vertraglich ausgeschlossen (selbstschuldnerische Bürgschaft, dazu im Folgetext).

Auch die dem Bürgen selbst zustehenden Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit sind Ausdruck der Nachrangigkeit der Bürgenhaftung. Solange sich der Kreditgeber durch die Aufrechnung gegen eine Forderung des Hauptschuldners gegen ihn befriedigen kann, soll die Inanspruchnahme des Bürgen unterbleiben (§ 770 Abs. 2 BGB). Hat der Hauptschuldner das Recht, den Kreditvertrag anzufechten, kann der Bürge für die Dauer dieses Rechts gleichfalls seine Leistung verweigern (§ 770 Abs.1 BGB). Schließlich kommt ihm dieses Recht auch zu, wenn die Bürgschaftsforderung bereits verjährt ist.

Formen von Bürgschaften

Sonderformen der Bürgschaft

Der gesetzliche Regelfall des Bürgschaftsvertrages sieht die Bürgenhaftung als grundsätzlich nachrangig gegenüber der Haftung des Hauptschuldners vor. In der Vertragspraxis haben sich allerdings bestimmte Sonderformen der Bürgschaft herausgebildet, die teils zur Verschärfung der Bürgenhaftung führen, teils der Entlastung und Besserstellung des Bürgen dienen. So ist etwa die Teil- oder Höchstbetragsbürgschaft darauf angelegt, die Haftungssumme zugunsten des Bürgen zu begrenzen. Die Ausfallbürgschaft lässt die Inanspruchnahme des Bürgen nur dann zu, wenn der Gläubiger beim Hauptschuldner ausgefallen ist und darüber hinaus weitere Sicherheiten verwertet worden sind. Auch die Zeitbürgschaft kommt der Interessenalge des Bürgen entgegen. Seine Einstandspflicht für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners wird in diesem Fall zeitlich befristet (§ 777 BGB).

Sonderformen in der Kreditvergabepraxis

Insbesondere in der Kreditpraxis der Banken haben zwei Formen der Bürgschaft den üblichen Bürgschaftsvertrag im Sinne der gesetzlichen Regelung weitgehend verdrängt. Dabei handelt es sich um

  • die selbstschuldnerische Bürgschaft
  • die Bürgschaft auf erstes Anfordern

Beide Bürgschaftsformen weichen zum Nachteil des Bürgen von der gesetzlichen Grundregel der Nachrangigkeit der Bürgenhaftung ab. In beiden Fällen ist mit der Bürgschaft der Zweck verbunden, dem Kreditgeber einen schnellen Zugriff auf die persönliche Haftung des Bürgen zu verschaffen, ohne dass er zunächst auf einen Befriedigungsversuch bei seinem Schuldner verwiesen wäre. Beide Bürgschaftsformen dienen daher ausschließlich dem wirtschaftlichen Interesse des Kreditgebers und bergen für den Bürgen nicht unerhebliche Risiken.

Selbstschuldnerische Bürgschaft

Im Falle der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge ausdrücklich vertraglich auf die Einrede der Vorausklage (§ 773 Abs.1 Nr.1 BGB). Der Kreditgeber kann unter diesen Voraussetzungen den Bürgen in Anspruch nehmen, wenn die Forderung Not leidend werden sollte. Er ist nicht verpflichtet, zunächst die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben. Die besondere Schärfe der selbstschuldnerischen Bürgenhaftung zeigt sich exemplarisch bei der Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts. Nach der Rechtsprechung entsteht der Anspruch aus dieser Bürgschaft (und wird auch zugleich fällig) mit der Fälligkeit der Hauptschuld. Von einer gesonderten Leistungsaufforderung des Kreditgebers ist diese Fälligkeit nicht abhängig (Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.01.2008, XI ZR 160/07). Damit ist im Ergebnis eine Art von Gleichlauf von Hauptschuld und Bürgschaftsschuld verbunden. Praktisch ist die Bürgschaft in ihrer selbstschuldnerischen Variante der gesamtschuldnerischen Mithaftung angenährt.

Lesetipp  Bonität & Kreditwürdigkeit

Bürgschaft auf erstes Anfordern

Eine noch effektivere Durchsetzung seiner Ansprüche ermöglicht dem Kreditgläubiger die Bürgschaft auf erstes Anfordern. Bei Abschluss eines entsprechenden Bürgschaftsvertrages hat der Bürge auf die erste Anforderung des Kreditgebers Zahlung zu erbringen, unabhängig von dem Bestehen möglicher Einwendungen oder Einreden. Derartige Gegenrechte können allenfalls in einem nachfolgenden Rückforderungsprozess von dem Bürgen wirksam geltend gemacht werden.

Wann ist eine Kreditbürgschaft unwirksam?

Die Rechtsprechung hat in den zurückliegenden Jahren zum Schutze des Bürgen gegen eine übermäßige Inanspruchnahme dessen Rechtsstellung wiederholt gestärkt. Die Fälle betrafen fast ausnahmslos die vertragliche vereinbarte Bürgenhaftung in der Kreditpraxis. Wenn sich damit auch ein gewisses Fallrecht herauskristallisiert hat, sind letztlich doch immer die ganz besonderen Umstände jedes Einzelfalls entscheidend. Die nachfolgend erläuterten Leitlinien geben daher nur Anhalt und Orientierung. Sie sind aber nicht derart verallgemeinerungsfähig, dass sie eine sorgfältige Einzelfallprüfung gänzlich überflüssig machen würden.

Sittenwidrigkeit von Bürgschaften vermögensloser Angehöriger

Nach der Rechtsprechung kann die Unwirksamkeit einer Kreditbürgschaft insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sie sittenwidrig ist (§ 138 Abs.1 BGB). Das Gesetz knüpft an den Sittenverstoß die grundsätzliche Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages. Eine Sittenwidrigkeit nimmt die Rechtsprechung speziell dann an, wenn die Bürgschaft von einer Person abgegeben wird, die dem Hauptschuldner nahe steht. Stellt in diesen Fällen die übernommene Bürgschaft eine krasse finanzielle Überforderung eines dem Hauptschuldner emotional nahe stehenden Bürgen dar, begründen diese Umstände die widerlegliche Vermutung der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft (Bundesgerichtshof, Urteil v. 25.01.2005, XI ZR 28/04).

Im Einzelnen verlangt die Rechtsprechung für die Annahme einer sittenwidrigen Bürgschaft das Vorliegen folgender Voraussetzungen

  • Bürge und Kreditnehmer verbindet ein emotionales Näheverhältnis
  • der Bürge selbst hat kein persönliches oder wirtschaftliches Interesse an dem Kredit
  • die Bürgschaftsverpflichtung überfordert den Bürgen finanziell in krasser Weise

In diesen Fällen einer Bürgschaftshaftung vermögensloser Angehöriger oder nahe stehender weiterer Personen müssen sämtliche der genannten Voraussetzungen vorliegen, damit von der Sittenwidrigkeit der übernommenen Bürgschaftsverpflichtung die Rede sein kann. Mangelt es daran, kommt die Anwendung des § 138 BGB mit seiner schwerwiegenden Nichtigkeitsfolge grundsätzlich nicht infrage.

Nachfolgend daher eine kurze Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung eine sittenwidrige Bürgschaft naher Angehöriger annimmt.

Emotionale Verbundenheit

Von einer emotionalen Verbundenheit zwischen Bürgen und Kreditnehmer ist immer dann auszugehen, wenn der Bürge Ehegatte oder eine dem Hauptschuldner in sonstiger Weise nahe stehende Person ist (Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.12.1997, IX ZR 274/96). Das besondere Näheverhältnis gilt im Übrigen auch für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Bundesgerichtshof, Urteil v. 27.05.2003, IX ZR 283/99). In allen Fällen ist tragender Grund für die Annahme eines möglichen Sittenwidrigkeitsverstoßes die ganz besondere emotionale Drucksituation, der sich der Bürge ausgesetzt sieht. Das natürliche familiäre Näheverhältnis zum Hauptschuldner gibt zumeist den Ausschlag zur Abgabe der Bürgschaftserklärung, ohne dass zuvor eine kritische und umfassende Risikoabwägung stattfinden würde.

Kein wirtschaftliches Eigeninteresse des Bürgen

Der Bürge darf kein persönliches oder wirtschaftliches Eigeninteresse verfolgen. Das ist bei Bürgschaften vermögensloser Angehöriger regelmäßig der Fall. Sie handeln aus altruistischen Motiven und geben die Bürgschaftserklärung nur ab, um dem nahe stehenden Kreditnehmer behilflich zu sein.

In viel beachteten Urteilen hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Haftung von nahen Angehörigen zudem geklärt, dass ein Eigeninteresse des Angehörigen gewöhnlich auch immer dann ausscheidet, wenn er in die Haftung für die Kreditverbindlichkeit nicht als Bürge, sondern als Mitdarlehensnehmer eintritt. Vermögenslose Angehörige treten in solchen Fällen nur formal als Mitdarlehensnehmer auf. Sie haben aber praktisch weder ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung noch erfahrungsgemäß eine Mitentscheidungsbefugnis hinsichtlich Vertragsgestaltung oder Auszahlung und Verwendung des Kredits. Ihre Stellung entspricht ganz derjenigen des vermögenslosen Angehörigen, der sich als Bürge vertraglich verpflichtet hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine übernommene Haftung als sittenwidrig einzustufen ist, kann es deshalb keinen Unterschied machen, ob der Angehörige den Vertrag letztlich als Mitdarlehensnehmer oder Bürge unterschreibt (Bundesgerichtshof, Urteil v. 14.11.2000, XI ZR 248/99; Urteil v. 16.09.2009, XI ZR 539/07).

Lesetipp  Wucherzinsen

Krasse finanzielle Überforderung

Eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen ist anzunehmen, wenn schon bei Abgabe der Bürgschaftserklärung absehbar ist, dass er bei seiner Inanspruchnahme nicht einmal in der Lage sein wird, den im Kreditvertrag festgelegten Zinssatz aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens dauerhaft zu tragen (Bundesgerichtshof, Urteil v. 25.04.2006, XI ZR 330/05).

In solchen Fällen eines klaren Ungleichgewichts von eingegangener Bürgschaftsverpflichtung und der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen ist im Normalfall davon auszugehen, dass die übermäßig belastende Sicherheit nur aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt worden ist und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (Bundesgerichtshof, Urteil v. 14.11.2000, XI ZR 248/99).

Widerlegung der Regelvermutung

Die an die krasse finanzielle Überforderung des Bürgen geknüpfte Regelvermutung kann von dem Kreditgeber entkräftet werden, wenn er sich auf Umstände beruft, die die Annahme einer Überforderung ausschließen. Er kann auch vortragen, dass er von der Überforderung keinerlei Kenntnis gehabt oder dass der Bürge nicht aus emotionaler Verbundenheit gehandelt habe.

Wenn die äußeren Bedingungen einer sittenwidrigen Bürgschaftsübernahme vermögensloser Angehöriger erfüllt sind, ist damit lediglich eine widerlegliche Vermutung gerechtfertigt. Der Kreditgeber kann deshalb Tatsachen anführen, die nach seiner Meinung geeignet sind, diese Vermutung zu erschüttern. Er kann alles vorbringen, was den äußeren Tatbestand und damit den Schluss auf die Sittenwidrigkeit beseitigen könnte.

Allerdings trägt der Kreditgeber für seine Behauptungen die Beweislast. Beruft er sich also auf Umstände, die die Regelvermutung der Sittenwidrigkeit ausschließen würden, muss er entsprechende Nachweise erbringen, die die Regelvermutung ausräumen (Bundesgerichtshof, Urteil v. 25.06.2006, XI ZR 330/05).

Risiken einer Bürgschaft

Die Folgen einer vorschnell und leichtfertig abgegebenen Bürgschaftserklärung können unter Umständen Existenz bedrohend für den Bürgen sein. Sobald der Kreditnehmer ausfällt, ist der Bürge in der Zahlungspflicht, der er sich auch nur ganz ausnahmsweise entziehen kann.

Denn auch wenn die Rechtsprechung die Rechte vermögensloser Bürgen nachhaltig ausgebaut hat, sollte das nicht darüber hinwegtäuschen, dass dies nur einen verschwindend geringen Teil der Bürgschaftsfälle in der täglichen Kreditpraxis betrifft. Im Regelfall wird die Bürgschaft fällig gestellt, sobald der Kredit Not leidend wird, ohne dass es dem Bürgen möglich wäre, sich auf solche außergewöhnlichen Umstände zu berufen. Dann gilt grundsätzlich, dass geschlossene Verträge auch einzuhalten sind. Das kann bei Bürgschaftsverträgen im äußersten Fall ruinöse Konsequenzen für den Betroffenen haben.

Begrenzt leistungsfähige Hauptschuldner

Denn Bürgschaftsverträge bergen schon strukturell ein erhöhtes Maß an Risiko. Ihr Sinn und Zweck ist ja gerade darauf angelegt, ein Defizit an einsetzbarer Sicherheit bei dem Schuldner auszugleichen. Steht aber schon von vornherein fest, dass der Schuldner über keinerlei andere Vermögenswerte verfügt, die er dem Kreditgeber anbieten kann, sollte dem Bürgen klar sein, dass seine eigene Haftung nicht außer aller Wahrscheinlichkeit liegt. Der Kreditgeber schätzt nämlich auch die sonstige Bonität des Kreditnehmers als so gering ein, dass er den Kredit von der Stellung der Bürgschaft abhängig macht.

Risikosteigerung durch Rechteverzicht

Die wirtschaftlichen Risiken für den Bürgen nehmen in dem Maße zu, wie der Kreditgeber im Vertrag sein Interesse an weitgehendem Rechteverzicht durch den Bürgen und seiner zügigen Inanspruchnahme durchsetzt. Dies erfolgt namentlich durch Abschluss der in der Kreditpraxis vorherrschenden selbstschuldnerischen Bürgschaft.

Der Bürge sollte sich vor Vertragsschluss vergegenwärtigen, dass die selbstschuldnerische Bürgschaft ihm den Schutz entzieht, die eine gesetzlich angeordnete vorgängige Vollstreckung gegen den Kreditnehmer ihm bietet. Diese Überlegungen gelten umso mehr im Falle der Bürgschaft auf erstes Anfordern. Unterwirft der Bürge sich dieser besonders einschneidenden Bürgschaftsform, steht er dem Kreditgeber wie ein zweiter Hauptschuldner gegenüber.

Vertragliche Risikominimierung

Kann der Bürge sich der Bitte auf Bürgschaftsübernahme letztlich nicht verschließen, sollten zumindest die Gefahren dieser zwei besonders risikoträchtigen Bürgschaftsformen gemieden werden. Das wird in der Vertragspraxis allerdings kaum je gegenüber einer Kredit gebenden Bank durchsetzbar sein, die sich regelmäßig den schnellen Zugriff auf den haftenden Bürgen vorbehalten wird.

Wenn die Verhandlungssituation hierfür Anlass bietet, könnte dem Schutz des Bürgen möglicherweise durch Festlegung eines Haftungshöchstbetrages oder auch durch zeitliche Befristung der Bürgenhaftung Rechnung getragen werden.

Verwandte Beiträge