Stellt der Inhaber den Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte fest, so ist er zunächst und stets verpflichtet, umgehend seine Bank zu unterrichten, um die Sperrung der Kreditkarte zu veranlassen. Der Anzeigepflicht kann er auch nachkommen, indem er den Zentralen Sperrannahmedienst informiert.
Inhaltsverzeichnis
Zentraler Sperrannahmedienst
- 116 116 landesweit (gebührenfrei)
- + 49 116 116 aus dem Ausland (gebührenpflichtig)
- + 49 30 4050 4050
Kreditkarten Sperre über Nummer der Kreditkarten Anbieter
Darüber hinaus haben die Kreditkarten Anbieter zudem eigene Sperrnummern für ihre Kreditkarten. Diese sind:
Kreditkarten Anbieter | im Inland | aus dem Ausland |
---|---|---|
0800/ 811 8440 (gebührenfrei) | + 1 410 581 9994 (kostenloses R-Gespräch möglich) | |
0800/ 819 1040 (gebührenfrei) | + 1 636 7227 111 (gebührenpflichtig) | |
+49 (0) 69 97 97 1000 (gebührenfrei) | +49 116 116 (gebührenpflichtig) | |
+ 49 (0) 1805 07 07 04 (0,14 €/ Minute, Mobilfunktarife abweichend) | + 1 303 799 1504 (gebührenpflichtig) |
Vielfach sehen die Geschäftsbedingungen der Karten ausgebenden Banken des Weiteren die Verpflichtung vor, jeden Fall von Diebstahl bei der Polizei anzuzeigen.
Ein von Verlust oder Diebstahl seiner Kreditkarte Betroffener sollte im eigenen Interesse die Pflicht zur Sperranzeige gegenüber der Bank auch tatsächlich unverzüglich erfüllen. Denn die Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen hängt maßgeblich davon ab, wann der Bank die Sperranzeige zugeht. Grundsätzlich ist daher zwischen der Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige und seiner Haftung ab Sperranzeige zu unterscheiden.
Pauschale Haftungsbeschränkung bis zur Sperranzeige
Geht die Kreditkarte dem Besitzer verloren, wird sie gestohlen oder kommt sie in sonstiger Weise abhanden, und kommt es in der Folge zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung, so haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige eintreten, nach der ganz überwiegenden Mehrzahl der Besonderen Geschäftsbedingungen lediglich auf einen Pauschalbetrag in Höhe von
- 50 Euro
Wird in Anknüpfung an das Einführungsbeispiel dem Besitzer die Kreditkarte gestohlen, und lässt sich der Dieb einen Betrag von 500 Euro am Geldautomaten auszahlen, wird der Inhaber an diesem Schaden mit dem Pauschalbetrag von 50 Euro beteiligt. Hinsichtlich der restlichen 450 Euro steht dem Karteninhaber ein Erstattungsanspruch gegen seine Bank zu. Die Bank ist verpflichtet, ihrem Kunden diesen Betrag unverzüglich und ungekürzt zu erstatten. Ist dessen Abrechnungskonto bereits mit der unbefugt erfolgten Verfügung belastet, muss die Bank für entsprechenden Kontoausgleich sorgen.
Die generelle Haftungsbegrenzung auf einen pauschalen Selbstbehalt greift unabhängig davon ein, ob dem Kreditkarteninhaber am Verlust oder Diebstahl der Karte ein Verschulden trifft.
Keine Haftungsbeschränkung bei Pflichtverletzung
Eine völlig andere Beurteilung kann aber dann geboten sein, wenn der Berechtigte seine ihm obliegenden Pflichten verletzt. Das gilt zum einen für die unverzügliche Anzeigepflicht nach Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte. Die Übernahme eines wirtschaftlichen Schadens durch die Bank ist zudem ausgeschlossen, wenn der Kunde gegen Sorgfaltspflichten verstößt, die in den Besonderen Geschäftsbedingungen vereinbart sind. In Geschäftsbedingungen findet sich regelmäßig eine Vertragsklausel, die diese Sorgfaltspflichten regelt. Exemplarisch für solche Vereinbarungen ist zum Beispiel folgende Klausel:
„Die Kreditkarte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern dass sie abhanden kommt und missbräuchlich verwendet wird. Die Kreditkarte darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden.“
Dabei lässt die Formulierung „insbesondere“ erkennen, dass nur ein infrage kommender Fall von Sorgfaltspflichtverletzung konkret benannt ist. Neben unbeaufsichtigter Aufbewahrung der Karte im PKW sind deshalb auch weitere Sachverhalte und Umstände denkbar, bei deren Vorliegen ein Sorgfaltsverstoß angenommen werden kann.
Einzelne Haftungsausschlüsse in Geschäftsbedingungen
Fällt dem Karteninhaber ein solcher Verstoß gegen Verhaltens- oder Sorgfaltspflichten zur Last, übernimmt die Bank bis zur Sperranzeige keine Haftung für eingetretene wirtschaftliche Schäden. Voraussetzung für die Haftungsbefreiung der Bank ist allerdings, dass der Verstoß gegen die Pflichten als jeweils
- vorsätzlich oder
- grob fahrlässig
einzustufen ist.
Verschiedentlich listen Geschäftsbedingungen in entsprechenden Freizeichnungsklauseln im Einzelnen anhand typischer Fallbeispiele auf, wann eine grob fahrlässige Pflichtverletzung anzunehmen ist. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers, die dazu führt, dass er den Schaden in vollem Umfang selbst zu tragen hat, kann danach etwa dann gegeben sein, wenn
- er den Verlust oder Diebstahl der Karte nicht unverzüglich der Bank oder aber dem Zentralen Sperrannahmedienst mitgeteilt hat (Verstoß gegen Verhaltenspflicht)
- er die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt hat (Verstoß gegen Sorgfaltspflicht)
Außerdem trifft die Bank auch dann keine Einstandspflicht, wenn der Karteninhaber selbst in betrügerischer Absicht handelt.
In all diesen Fällen besteht demnach kein Erstattungsanspruch des Karteninhabers gegen seine Bank, weil er selbst in vorwerfbarer Weise und schuldhaft die Entstehung des wirtschaftlichen Schadens maßgeblich mit verursacht oder gar erst ermöglicht hat. Um sich die Vergünstigung der grundsätzlichen Haftung auf den Selbstbehalt über 50 Euro zu erhalten, kann daher jedem Kreditkarteninhaber nur dringend geraten werden, wirklich verlässliche Vorsichtsmaßregeln und Schutzmaßnahmen gewissenhaft einzuhalten. Stellt sich nach Kartenverlust heraus, dass die Kreditkarte nicht diebessicher und wohlverwahrt war, ist das finanzielle Schadensrisiko (jedenfalls bis zur Sperranzeige) allein auf Seiten des Karteninhabers.
Haftung des Karteninhabers ab der Sperre
Sämtliche unbefugten Verfügungen, die nach Sperranzeige durch den Karteninhaber erfolgen, fallen dagegen der Bank zur Last. Hierzu enthalten die Besonderen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute beispielhaft folgende Vereinbarung:
„Sobald der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte angezeigt wird, übernimmt die Bank alle danach durch Kartenverfügungen entstehenden Schäden.“