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Mahnbescheid Widerspruch

Mahnbescheid erhalten – was tun?

  • 21.09.2023
  • Redaktion

Wenn die Post einen gelben Briefumschlag zustellt und der Absender auf ein Amtsgericht hinweist, heißt es aufpassen: es könnte ein Mahnbescheid enthalten sein. Mit der Zustellung eines Mahnbescheides laufen Fristen, deren Nichtbeachtung erhebliche Konsequenzen nach sich zieht. Mit einem Mahnbescheid macht ein Gläubiger eine Forderung gegen einen Schuldner geltend. Wird der Mahnbescheid rechtskräftig, kann der Gläubiger gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung einleiten.

Gericht prüft nicht Berechtigung der Forderung

Ausgangspunkt ist, dass ein Gläubiger eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme geltend macht, die er zuvor mit der Übersendung einer Rechnung an den Schuldner fällig gestellt hat. Nach dem Gesetz kommt der Schuldner einer Forderung spätestens nach 30 Tagen ohne weiteres in Verzug, wenn in der Rechnung ein Zahlungstermin genannt ist. Der Gläubiger der Forderung kann dann den Schuldner nochmals zur Zahlung anmahnen oder auch sofort einen Mahnbescheid beantragen. Dazu muss der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht lediglich vortragen, dass er eine begründete und fällige Forderung gegen den Schuldner besitzt.

Ein Mahnbescheid ist auch ohne vorherige Mahnung möglich, das ist keine Voraussetzung. Der Gläubiger kann den Mahnbescheid beantragen, ohne den Schuldner im Vorfeld explizit zur Zahlung aufgefordert zu haben.

Das Gericht prüft nicht, ob diese Forderung tatsächlich begründet ist oder nicht. Es reicht die plausibel vorgetragene Behauptung des Gläubigers aus, dass diese Forderung gegen den Schuldner bestehe. Das Gericht erlässt sodann den Mahnbescheid und stellt diesen mit einem gelben Briefumschlag dem Schuldner zu. Zugleich wird der Schuldner aufgefordert, sich zu dem Mahnbescheid zu erklären. Der Brief beinhaltet außerdem ein rotes Formular. Auf diesem Formular kann der Schuldner Widerspruch einlegen, indem er erklärt, dass er die geltend gemachte Forderung bestreitet oder auch nur teilweise anerkennt.

14 Tage Frist für Mahnbescheid Widerspruch

Bleibt der Schuldner untätig und verzichtet insbesondere auf die Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid, kann der Gläubiger nach Ablauf von 14 Tagen beantragen, dem Schuldner einen Vollstreckungsbescheid zuzustellen.

Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungsbescheid

Bleibt der Schuldner auch nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheides weiterhin untätig, wird dieser Vollstreckungsbescheid nach Ablauf von weiteren 14 Tagen endgültig rechtskräftig. Der Gläubiger hat dann einen vollstreckbaren Titel in der Hand. Mit diesem Titel kann er einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die Forderung gegen den Schuldner zwangsweise beizutreiben.

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Im Zwangsvollstreckungsverfahren kann der Schuldner keinerlei Einwände mehr gegen die Begründetheit oder Begründetheit der Forderung vortragen. Sein Sachvortrag ist verfristet und vollkommen belanglos.

Allenfalls in seltenen und absoluten Ausnahmefällen kann er versuchen, die titulierte Forderung im Wege einer Vollstreckungsgegenklage noch nachträglich zu Fall zu bringen. Fälle dieser Art sind, dass der Gläubiger die Forderung mit bewusst falschen Angaben hatte titulieren lassen oder den Schuldner durch Drohung von der Einlegung eines Widerspruchs abgehalten hat.

Ohne Widerspruch folgt Vollstreckungsbescheid

Wenn der Schuldner also nach der Zustellung des Mahnbescheides die Berechtigung der Forderung bestreitet, verbleiben ihm zwei Möglichkeiten des Rechtsschutzes. Er kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen oder gegen den auf den Mahnbescheid nachfolgenden Vollstreckungsbescheid den Einspruch erheben.

Den Widerspruch gegen den Mahnbescheid muss er binnen einer Frist von 14 Tagen erheben. Die Frist beginnt mit dem Tage der Zustellung des Mahnbescheides. Wichtig ist, dass der Widerspruch innerhalb dieser Frist dem Amtsgericht zugeht. Es genügt die Übersendung eines Faxes. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das rote Formular, das für den Widerspruch vorgesehen ist, sich nur schlecht faxen lässt und beim Amtsgericht als Empfänger oft nur als schwarze Seite ankommt.

Sicherer ist es immer, wenn der Schuldner den Widerspruch auf dem roten Formular mit der Post so rechtzeitig übersendet, dass der Widerspruch fristgerecht beim Amtsgericht eingeht. Ein Fax ist zumindest dienlich, wenn es gilt, die Widerspruchfrist zu wahren.

In diesem Stadium hat der Schuldner keine Möglichkeit, etwaige Einwendungen gegen die Forderung seinerseits vorzutragen. Er kann lediglich formal Widerspruch einlegen. Durch den Widerspruch verhindert er zunächst, dass der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erlangt und kann im folgenden Verfahren seine Einwände gegen die Forderung vortragen.

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Nach Widerspruch entscheidet Gericht

Mit dem Eingang des Widerspruchs beim Amtsgericht wird das Mahnbescheidsverfahren in ein streitiges Verfahren übergeleitet. Das Amtsgericht informiert den Gläubiger, dass der Schuldner gegen seinen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat und fordert ihn zugleich auf, seine im Mahnbescheid geltend gemachte Forderung nunmehr im Wege einer ordentlichen Klage zu begründen.

Dazu muss der Gläubiger beim Amtsgericht eine Klageschrift einreichen, in der er die Zulässigkeit und Begründetheit seiner Forderung vorträgt. Diese Klageschrift wird dann dem Schuldner wiederum zugestellt. Zugleich wird der Schuldner aufgefordert, vorzutragen, warum er die Forderung für unbegründet hält.

Das Gericht entscheidet dann letztlich durch ein Urteil über die Begründetheit der Forderung. Ist diese aufgrund des Sachvortrags des Schuldners unbegründet, wird die Klage abgewiesen und der ursprüngliche Mahnbescheid damit hinfällig.

Gegen Vollstreckungsbescheid Einspruch erheben

Versäumt es der Schuldner jedoch gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid fristgerecht Widerspruch einzulegen, wird ihm der Vollstreckungsbescheid durch das Amtsgericht zugestellt. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner zwar den Einspruch erheben. Allerdings befindet er sich in einer für ihn bereits nachteiligen Rechtsposition. Das Gesetz erklärt nämlich den Vollstreckungsbescheid bereits für vorläufig vollstreckbar.

Der Gläubiger kann dann gegen den Schuldner bereits die Zwangsvollstreckung in die Wege leiten, obwohl das Verfahren noch nicht beendet ist. Zwar muss der Gläubiger einen beigetriebenen Betrag wieder erstatten und kann auch schadensersatzpflichtig sein, falls seine Forderung im Klageverfahren durch das Urteil des Amtsgerichts endgültig abgewiesen wird. Dennoch kann er auf diesem Wege den Schuldner erheblich unter Druck setzen und ihn zwingen, zumindest vorläufig Zahlungen auf seiner Forderung zu leisten.

Erhebt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch, wird der Rechtsstreit ebenfalls in das streitige Verfahren übergeleitet. Auch hier muss der Gläubiger seine Forderung im Rahmen einer Klageschrift begründen, der Schuldner kann seine Einwendungen vortragen und das Amtsgericht entscheidet letztlich durch Urteil. Die Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid beträgt ebenfalls 14 Tage.

Auch verspäteter Widerspruch kann helfen

Ein verspäteter Widerspruch des Schuldners wird nach dem Gesetz ebenfalls als Einspruch behandelt. Er wird also nicht als unzulässig zurückgewiesen, verschlechtert aber die Rechtsposition des Schuldners insoweit, als der Gläubiger auf der Grundlage des ihm erteilten Vollstreckungsbescheides die vorläufige Zwangsvollstreckung die Wege leiten kann.

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Wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhebt, gibt das Amtsgericht, das den Mahnbescheid oder den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, das Verfahren an das von dem Gläubiger im Mahnbescheid bezeichnete Amtsgericht ab. Dort wird das streitige Verfahren durchgeführt. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners. Mahngericht kann hingegen das Amtsgericht am Wohnsitz des Gläubigers sein.

Teilwiderspruch erspart Verfahrensgebühren

Der Schuldner kann seinen Widerspruch oder seinen Einspruch gegen die Forderung auch auf einen Teilbetrag der Forderung beschränken. In diesem Fall erkennt er den anderen Teil der Forderung als begründet an, mit der Folge, dass der Gläubiger insoweit einen letztlich rechtskräftigen Teil-Vollstreckungsbescheid erwirkt und bereits in Bezug auf den Teilbetrag das Vollstreckungsverfahren einleiten kann.

Diese Verfahrensweise kann für den Schuldner aus Kostengründen sinnvoll sein. Durch den Widerspruch gegen die Forderung zwingt er den Gläubiger nämlich dazu, die Forderung im Wege des Klageverfahrens zu begründen. Hierfür muss der Gläubiger zusätzlich Gebühren an die Kasse und gegebenenfalls für einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt entrichten. Dies verteuert das Verfahren in Abhängigkeit von der Höhe der Forderung teils erheblich.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis

Sollte der Schuldner infolge krankheitsbedingter oder urlaubsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage sein, gegen den Mahnbescheid oder den Vollstreckungsbescheid das ihm zustehende Rechtsmittel einzulegen, kann er beim Amtsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Aber auch dies ist der Ausnahmefall, dessen Umstände im Detail vorgetragen und nachgewiesen werden müssen. Wer als Schuldner in Urlaub fährt, ist gut beraten, wenn er einen Dritten mit der Sichtung seiner Post beauftragt.

Mahnbescheid und Schufa

Der Schuldner muss damit rechnen, dass der Gläubiger die Erwirkung des Mahnbescheides an die SCHUFA meldet. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger der SCHUFA als Partnerunternehmen angeschlossen ist. Dies ist insbesondere bei Banken, Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen und Inkassobüros meist der Fall. Vermieter oder Handwerksbetriebe haben selten einen Schufazugang.

Bestreitet der Schuldner die Berechtigung der Forderung, kann er der Eintragung in seiner SCHUFA-Auskunft widersprechen, mit der Folge, dass diese Informationen in der Auskunftserteilung an Dritte durch die SCHUFA vorläufig gesperrt wird.

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