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Rückkehr zur GKV

Gerade mit zunehmendem Alter kann aufgrund der stetig ansteigenden Beiträge der PKV ein Wechsel zurück zur GKV für den Versicherungsnehmer interessant werden. Jedoch ist eine Rückkehr in die GKV nicht ohne weiteres möglich. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten für eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse sehr stark eingeschränkt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Versicherungsnehmer in jungen Jahren von den günstigeren Beiträgen der PKV profitieren und in späteren Jahren die Kassen der GKV belasten.

Eintreten der Versicherungspflicht

Grundsätzlich kommt der Wechsel zurück zur GKV nur in Betracht, wenn beim Versicherten nicht länger die Vorausetzungen, die den Wechsel in die PKV ermöglichten, vorliegen. Dann ist es möglich, dass erneut die gesetzliche Versicherungspflicht gemäß § 5 SGB V in Kraft tritt. Genau diese Versicherungspflicht ist notwendig, um den Weg für eine Rückkehr in die GKV zu ebnen. Ob es dazu kommt, hängt zunächst einmal von den beruflichen Verhältnissen der Versicherungsnehmer ab:

Angestellte

Genauso wie ein Wechsel von der GKV in die PKV ist auch der umgekehrte Wechsel von der PKV in die GKV bei Angestellten an die Höhe des jährlichen Bruttoeinkommens gekoppelt. Damit Angestellte überhaupt in die PKV wechseln dürfen, muss ihr Einkommen zwölf Monate in Folge oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen. Solange aber die Einkünfte danach weiterhin diese Grenze überschreiten, ist ein Wechsel zurück in die GKV definitiv ausgeschlossen. Umgekehrt wird Ihnen eine Rückkehr in die GKV nur dann erlaubt, wenn das Einkommen wieder unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, so dass erneut eine Versicherungspflicht begründet wird. In 2016 liegt die Versicherungspflichtgrenze für das jährliche Bruttoeinkommen bei 56.250 EUR – im Monat somit  4.687,50 EUR. (Ab 01.01.2017 bei 57.600 EUR jährlich und 4.800 EUR monatlich).

Allerdings wird für die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse nicht vorausgesetzt, dass das jährliche Einkommen in drei aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt. Es ist es bereits ausreichend, wenn die Einkünfte für ein Jahr unter diese Grenze fallen. Sollte das Einkommen in den folgenden Jahren erneut über die Versicherungspflichtgrenze hinaus ansteigen, darf der Versicherungsnehmer dennoch als freiwilliges Mitglied in der GKV verbleiben.

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Ob eine Versicherungspflicht vorliegt, muss vom Arbeitgeber jeweils zum Jahreswechsel sowie bei Lohnanpassungen überprüft werden.

Selbständige

Wenn Selbstständige ihre freiwillige Mitgliedschaft in der GKV erst einmal beendet haben, besteht praktisch keine Möglichkeit mehr, in die GKV zurückzukehren, solange sie der selbstständigen Tätigkeit weiterhin nachgehen. Erst wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit aufgeben oder zumindest einschränken und in ein angestelltes Arbeitsverhältnis zurückkehren, steht ihnen der Weg in die GKV wieder offen. Entscheidend ist dabei, dass aus dem Angestelltenverhältnis der Hauptanteil der Einkünfte resultieren muss. Außerdem muss das jährliche Bruttoeinkommen unter der Versicherungsfreigrenze bleiben.

Arbeitslose

Sobald der Versicherte arbeitslos wird und Arbeitslosengeld I bezieht, wird dadurch erneut eine Versicherungspflicht begründet. Der Versicherte kann somit in die GKV zurückkehren. Die Arbeitsagentur kümmert sich darum, dass der Arbeitslose wieder gesetzlich krankenversichert wird. Ferner übernimmt die Arbeitsagentur in diesem Fall auch die monatlichen Beiträge der gesetzlichen Krankenkasse.

Anders aber sieht die Situation für Arbeitslose aus, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und stattdessen nur Arbeitslosengeld II, das sogenannte Hartz IV erhalten. Seit dem 01.01.2009 wird durch den Bezug von Arbeitslosengeld II nämlich keine Versicherungspflicht mehr begründet. Wer direkt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat versichert war, darf also trotz seiner Arbeitslosigkeit nicht zurück in die GKV wechseln.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Wenn für einen privat Versicherten die Versicherungspflicht erneut in Kraft tritt, ist als Folge eigentlich ein Wechsel in die GKV vorgeschrieben. Umgehen kann man diese Verpflichtung jedoch, indem man eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 8 SGB V beantragt. Wenn die Befreiung genehmigt wurde, kann der Versicherte trotz Versicherungspflicht weiterhin in der PKV bleiben.

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Der Versicherte muss den Antrag zur Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb von drei Monaten nach Eintreten der Versicherungspflicht einreichen. Allerdings sollte der Versicherte dabei bedenken, dass die Befreiung nicht widerrufbar ist und deshalb dauerhaft Gültigkeit besitzt. Damit wird eine spätere Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse auch für die Zukunft ausgeschlossen.

Einschränkungen im Alter

Für Versicherungsnehmer, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, ist die Möglichkeit von der PKV in die GKV zu wechseln noch stärker begrenzt. Ab diesem Alter bleibt der Versicherungsnehmer trotz der Ausübung eines versicherungspflichtigen Berufes, versicherungsfrei, wenn er in den vergangenen fünf Jahren vor Eintritt der erneuten Versicherungspflicht nicht mehr gesetzlich versichert war. Da keine Versicherungspflicht besteht, ist somit auch die Rückkehr zur GKV ausgeschlossen.

PKV Basistarif

Als einzige Alternative verbleibt dem Versicherten dann noch die Möglichkeit, innerhalb der PKV in den Basistarif zu wechseln. Dieser Einstiegstarif entspricht von seinen Leistungen weitgehend denen der gesetzlichen Krankenkassen. Als monatlichen Beitrag darf die Versicherungsgesellschaft maximal den Höchstsatz der GKV verlangen. Darüber hinaus existieren in dem Basistarif auch keine Risikozuschläge aufgrund von bestehenden Krankheiten.

Altersrückstellungen in der PKV verfallen

Grundsätzlich sollte sich jeder privat Versicherte die Rückkehr zur GKV sorgfältig überlegen, da mit diesem Wechsel sämtliche Altersrückstellungen, die bei der vorherigen Versicherungsgesellschaft entstanden sind, in jedem Fall verloren gehen.

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