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Privatverkauf – Haftung, Widerruf und Gewährleistung

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Privatverkauf – Haftung, Widerruf, Gewährleistung

Mit Formulierungen wie „Gekauft wie gesehen“, „Keine Gewährleistung“ versuchen Verkäufer bei einem Privatverkauf ihre Haftung für eventuelle Mängel der Ware auszuschließen. Der Käufer soll auf eigenes Risiko kaufen.

Auch ein Privatverkauf ist ein Kaufvertrag. Dazu kommt es nicht darauf an, wie der Verkäufer mit dem Käufer in Kontakt tritt. Privatverkauf ist jeder persönlich „Auge in Auge“ abgewickelte Verkauf, der Online-Kauf über das Internet (z.B. ebay) oder der über eine Zeitungsanzeige initiierte und per Postversand abgewickelte Verkauf.

Jeder Verkäufer ist gewährleistungspflichtig (Grundsatz)

Der Verkäufer muss dem Käufer die verkaufte Ware frei von „Sach- und Rechtsmängeln“ übergeben. Ist die Ware mangelhaft, kann der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend machen. Ohne weitere Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Um dieses Risiko auszuschließen, kann der Verkäufer beim Privatverkauf die Gewährleistung ausschließen. Dabei muss der Verkäufer gewisse Vorgaben berücksichtigen. Zudem hat jeder Gewährleistungsausschluss Grenzen.

Gewährleistungsausschluss muss wirksam vereinbart werden

Ein Gewährleistungsausschluss ist nur wirksam vereinbart, wenn der Verkäufer den Käufer in der Artikelbeschreibung deutlich sichtbar darauf hinweist. Dann weiß der Käufer, worauf er sich einlässt. Im Idealfall lautet die Formulierung: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“. Jede andere Wortwahl ist riskant. Die Klausel „Gekauft wie besichtigt“ stellt den Verkäufer lediglich für Mängel frei, die der Käufer bei der Besichtigung hätte feststellen können, erfasst aber keine verdeckten Mängel.

Vor allem sollte der Begriff „Keine Garantie“ vermieden werden, da Garantien über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinausgehen. Ihr Ausschluss sagt nichts über die gesetzliche Gewährleistungspflicht aus.

Fälle, in denen Gewährleistungsausschlüsse hinfällig sind

Der Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer den Käufer über den Zustand der Ware bewusst täuscht („arglistige Täuschung §§ 123, 444 BGB). Verkauft der Verkäufer seinen Privat-PKW, muss er den Käufer über einen Unfallschaden aufklären. Unterlässt er die Aufklärung, handelt er arglistig. Der Käufer kann den Kaufvertrag anfechten, ohne dass sich der Verkäufer auf seinen Gewährleistungsausschluss berufen kann.

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Ähnlich ist die Situation, wenn der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft der Ware ausdrücklich zusichert. Beispiel: Beim Verkauf des Privat-PKW sichert der Verkäufer eine Laufleistung von 100.000 km zu. Hat er den Tacho von 150.000 km heruntermanipuliert, kann der Käufer vom Kauf zurücktreten. Hat der Verkäufer den PKW selbst manipuliert erworben, kann der Käufer dennoch zurücktreten, wenn der Verkäufer die wahre Laufleistung arglistig verschwiegen oder in Unkenntnis gutgläubig zugesichert hat. Sichert der Verkäufer bestimmte Eigenschaften zu, kann er für seinen guten Glauben keinen Schutz beanspruchen, auch wenn er selbst getäuscht wurde.

Mehrfache Gewährleistungsvereinbarung erhält AGB-Qualität

Problematisch wird die Situation, wenn der Verkäufer mehrfach private Verkäufe tätigt. Schließt er dabei die Gewährleistung jedes Mal aus, wird die Klausel spätestens ab fünf Verkäufen zwingend als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) bewertet. Es spielt dann keine Rolle, dass der Anbieter privat verkauft. AGB unterliegen einer besonders strengen Inhaltskontrolle nach Maßgabe des AGB-Gesetzes. Insbesondere darf der Käufer nicht unangemessen benachteiligt werden. Ist die Klausel unwirksam, entfällt der Gewährleistungsausschluss, mit der Folge, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren maßgebend ist. Ein Gewährleistungsausschluss ist individuell im Hinblick auf § 309 Nr. 7 BGB zu gestalten.

Hinzu kommt, dass derjenige, der wiederholt in unternehmerischer Absicht Waren verkauft, vom Finanzamt als Gewerbetreibender eingeordnet wird. Die Erlöse sind dann einkommensteuerpflichtig. Soweit der Verkäufer die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG: maximal 17.500 € Vorjahresumsatz, 50.000 € Jahresumsatz) in Anspruch nimmt, fallen keine Umsatzsteuern an.

Die Bewertung einer Klausel als AGB lässt sich vermeiden, wenn der Verkäufer mit dem Käufer die Klausel individuell in Bezug auf den konkreten Verkaufsgegenstand aushandelt. Die Rechtsprechung stellt an solche Vereinbarungen strenge Anforderungen.

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Kein Widerrufsrecht beim Privatverkauf

Ungeachtet des Gewährleistungsausschlusses hat der Käufer beim Privatverkauf kein Widerrufsrecht. Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Verkäufer als Unternehmer gewerblich handelt und ein Fernabsatzgeschäft (z.B. online-Kauf) oder ein Haustürgeschäft vorliegt. Ansonsten bleibt der Käufer beim Privatverkauf auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen (freiwillige Rücknahme, Umtausch).

Titelbild: nito / shutterstock.com

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