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Reiserücktrittsversicherung

Fernweh und Ferien am Strand – pünktlich im Sommer heißt es in vielen Haushalten Koffer packen. Schließlich sind Familien mit schulpflichtigen Kindern auf die Ferienzeit angewiesen, wenn es um den Jahresurlaub geht. Wer sich etwas besonders Gutes tun will, wählt entfernte Reiseziele – wie die Karibik oder Asien. Umso größer der Ärger, wenn die Reise wegen Krankheit oder aus anderen Gründen nicht angetreten wird. Clevere Verbraucher sorgen dagegen vor – mit der Reiserücktrittsversicherung.

Welche Risiken deckt eine Reiserücktrittsversicherung ab?

Die Reiserücktritts- oder Reiserücktrittskostenversicherung beinhaltet nur eine Deckung eventuell anfallender Stornokosten, wenn eine gebuchte Urlaubsreise nicht angetreten werden kann und ein versicherter Rücktrittsgrund (z. B. Krankheit, Tod eines Familienangehörigen usw.) vorliegt.

Verspäteter Reiseantritt und Reiseabbruch

Je nach Tarif bzw. den Versicherungsbedingungen der Unternehmen kann auch ein verspäteter Reiseantritt zum Umfang des Versicherungsschutzes gehören. Da nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AT-Reise 2008) des GDV der Versicherungsschutz nach Nummer 4.1 mit dem Antritt der gebuchten Reise endet, ist ein Ersatz von Kosten, die durch deren Abbruch entstehen, nicht im Umfang einer Reiserücktrittsversicherung enthalten.

Reiserücktrittsversicherung gilt auch für Familien

Speziell für teure Reisen, deren Nichtantritt ein erhebliches Kostenrisiko durch die Stornogebühren nach sich zieht, ist der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sinnvoll. Allerdings können nicht nur Einzelpersonen deren Schutzwirkung nutzen, sondern auch Familien.

Tipp: Familientarife sind in der Regel günstiger als Verträge für Einzelpersonen, die auf jedes Familienmitglied ausgestellt werden. Die Versicherer knüpfen Familientarife allerdings an Bedingungen, etwa, dass nur zwei Erwachsene und Kinder bis 21 Jahre versichert werden können.

Versichertenkreis und Risikopersonen

Übrigens muss im Zusammenhang mit der Reiserücktrittskostenversicherung streng zwischen dem Versichertenkreis und Risikopersonen getrennt werden. Letztere umfassen auch Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister usw. Tritt in diesem Umfeld z. B. ein Todesfall ein oder besteht plötzlich die Notwendigkeit zur Pflege, kann dies ein Grund zum Nichtantritt der Reise und Anspruchsgrund gegen die Versicherung sein.

Reiserücktrittsversicherung: Leistung und Beitrag

Zusätzliche Kosten durch eine Reiserücktrittsversicherung – viele Verbraucher sparen hier am falschen Ende. Gemessen an den Gesamtkosten ist der anfallende Aufwand gering (etwa zwei bis drei Prozent der Reisesumme). Denn Leistung der Versicherung ist der Ersatz jener Kosten, die durch eine Stornierung anfallen. Gerade bei unvorhergesehenen Ereignissen kurz vor Reiseantritt wird so ein mitunter vierstelliges Kostenrisiko ausgeräumt.

Übrigens: Die Leistung der meisten Tarife bezieht sich auf die versicherte Reise und damit deren Preis als Obergrenze (eine Ausnahme wären Jahresverträge, die sich auf alle Reisen im Versicherungszeitraum erstrecken). Die enthaltenen Leistungen können:

  • Stornierungskosten,
  • Hinreise Mehrkosten (u. entgangene Reiseleistungen, bis max. Stornokosten),
  • Umbuchungskosten
  • Einzelzimmerzuschlag (bis max. Stornokosten) sein.

Die Reiserücktrittsversicherung leistet also nicht in Form eines Pauschalbetrags, sondern nur als Ersatz tatsächlich entstandenen Aufwands.

Stornogebühren einer Reise

Hinweis: Stornogebühren werden gewöhnlich prozentual am Reisepreis bemessen, nach der zeitlichen Nähe zum Reisebeginn gestaffelt, und können nach Ansicht deutscher Gerichte nicht 100 Prozent erreichen. Hintergrund ist der Gedanke, dass selbst bei kurzfristigen Stornierungen der Reiseveranstalter einen ersparten Aufwand erreicht. Können Betroffene nachweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer als die Stornogebühren gewesen ist, lässt sich deren Höhe beeinflussen (z. B. bei Vermietung eines Ferienhauses durch Neubelegung).

Reiserücktritt und höhere Gewalt

Politische Unruhen und Naturkatastrophen sind nur selten vorhersehbar. Wird die Zieldestination hiervon betroffen, ist guter Rat teuer. Denn was unter den Begriff höhere Gewalt – also Kriege, Revolutionen, Bürgerkriege, Erdbeben usw. – fällt, gehört zu den Ausschlüssen in der Reiserücktrittsversicherung. Im Fall einer Reisewarnung allerdings nur bedingt problematisch, da der kostenfreie Rücktritt hier per se möglich ist.

Leistungsfall vorhersehbar – etwa Schwangerschaft

Darüber hinaus leisten Versicherer u. U. auch dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Buchung/des Vertragsschlusses der Leistungsfall vorhersehbar war – etwa durch eine bestehende Schwangerschaft oder Krankheit. Wer sicher sein will, rund um vorgesorgt zu haben, kommt um einen Blick in die Versicherungsbedingungen nicht herum. Denn gerade „Gummiparagrafen“ im Kleingedruckten können den Versicherten später im Leistungsfall auf die Füße fallen.

Übrigens: In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AT-Reise 2008) wird der Versicherte bezüglich der Beschränkung der Schadenshöhe in die Pflicht genommen. Wer trotz Diagnose zu spät storniert, muss möglicherweise einen Teil der Kosten trotz Reiserücktrittsversicherung selbst zahlen. Es empfiehlt sich daher generell, vor dem Abschluss die Bedingungen sehr genau zu lesen.

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