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Restschuldversicherung

Mit Restschuldversicherung (RSV) ist eine eigens für bestimmte Kreditgeschäfte entwickelte Versicherungsvariante bezeichnet. Die Versicherungspolice wirkt dabei in zwei Richtungen und vermittelt Kreditnehmer wie auch Kreditgeber Schutz gegen den Eintritt ganz bestimmter Risiken.

Der Kreditgeber sichert sich mittels der Restschuldversicherung gegen den möglichen Kreditausfall bei Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers, und dieser trifft Vorkehrungen gegen die Gefahren, die sich in der Zeit der Kreditrückzahlung ereignen können. Als solche Eventualitäten können beispielsweise der Eintritt von Arbeitslosigkeit, Krankheit und Invalidität oder auch der Todesfall in Betracht kommen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kreditnehmer dazu, die im Versicherungsvertrag vereinbarte Prämienleistung an den Versicherer zu erbringen.

Versicherungstechnisch verbirgt sich hinter der Restschuldversicherung deshalb eine Kombination verschiedener Absicherungsvarianten. Für den Kreditnehmer kann die Restschuldversicherung mit ihren unterschiedlichen Risikoabsicherungen als Risikolebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder Arbeitslosenversicherung infrage kommen. Für den Kreditgeber fungiert die Restschuldversicherung dabei stets als Forderungsausfallversicherung.

Welche Kredite sind versicherungsfähig?

Eine Restschuldversicherung kann für sämtliche Kredite abgeschlossen werden, die über einen längeren Zeitraum und ratenweise zurückgezahlt werden. So wird die Restschuldversicherung insbesondere abgeschlossen für folgende Darlehen

Vielfach wird der beantragte Kredit zudem nur dann ausgereicht, wenn zugleich eine Restschuldversicherung zur Risikoabsicherung mit abgeschlossen wird.

Welche Absicherung bietet die Restschuldversicherung?

Der Umfang des Versicherungsschutzes einer Restschuldversicherung hängt stets von den Bedürfnissen und Vorstellungen des Kreditnehmers ab. Er kann die Risikoabsicherung ganz seiner persönlichen Einschätzung anpassen. Dementsprechend werden unterschiedliche Versicherungspakete angeboten, deren Leistungsumfang von der Gewährung eines Basisschutzes bis hin zur Absicherung reicht, die sämtliche in Betracht kommenden Risiken berücksichtigt.

In der Kreditversicherungspraxis lassen sich vor diesem Hintergrund im Wesentlichen drei verschiedene Formen der Restschuldversicherung ausmachen. Zwar führen die Versicherer ihre Produkte unter wechselnden Bezeichnungen und unter Vereinbarung je eigener Versicherungsbedingungen, dennoch können sämtliche Restschuldversicherung drei unterschiedlichen Grundmodellen zugeordnet werden.

Basisabsicherung

Die Basisabsicherung vermittelt einen Mindestschutz für den Todesfall des Kreditnehmers. Verstirbt er, übernimmt die Restschuldversicherung die Tilgung eines noch offenen Restkredits. Die Restschuldversicherung stellt damit zugunsten der Angehörigen den wirtschaftlichen Erfolg des Kreditgeschäfts sicher. Sie sind deshalb bei Eintritt dieses Versicherungsfalles von sämtlichen Verbindlichkeiten befreit, ohne dass ihnen die erlangten wirtschaftlichen Vorteile wieder entzogen würden.

Kombinierte Absicherung

Wünscht der Kreditnehmer eine zusätzliche Risikovorsorge lässt sich der Basisschutz beliebig um bestimmte weitere einzubeziehende Versicherungsfälle erweitern. Der Kreditnehmer kann mit der kombinierten Restschuldversicherung vor allem die weiteren Risiken

  • unfallbedingter Invalidität
  • krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

absichern.

Realisiert sich einer dieser Versicherungsfälle, steht die Restschuldversicherung für die Kreditrückführung nach dem Lohnausfall ein. Der Kreditnehmer selbst ist damit von der Rückzahlungspflicht befreit.

Komplette Absicherung

Schließlich besteht die Möglichkeit einer Absicherung gegen alle denkbaren Gefahrenverläufe während der Kreditvertragslaufzeit. Der Komplettschutz bietet damit zusätzliche Sicherheit in Fällen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit. Entscheidet sich der Kreditnehmer für diese Form der Restschuldversicherung, gewährleistet die Versicherung mit Eintritt des Arbeitsplatzverlustes die Kreditrückzahlung.

Wann ist der Abschluss einer Restschuldversicherung sinnvoll?

Der Abschluss einer Restschuldversicherung ist immer dann zweckmäßig und anzuraten, wenn der Kreditnehmer sich über einen längeren Zeitraum zu wirtschaftlich nicht unerheblichen Kreditrückzahlungen vertraglich bindet. Ist die monatlich aufzubringende Kreditrate fester Bestandteil eines genau kalkulierten Budgets, können Zahlungsprobleme entstehen, sobald eine unerwartete Änderung in den Einkommensverhältnissen eintritt, die der Haushaltsplanung zugrunde liegen.

Dabei kann etwa eine längere Krankheit nach der Lohnfortzahlung Einkommenseinbußen mit sich bringen und die reguläre Kredittilgung erschweren. Ein nicht vorhersehbarer Verlust des Arbeitsplatzes mit dadurch bedingtem Lohnausfall kann den planmäßigen Schuldendienst des Kreditnehmers schließlich völlig zunichte machen. Tritt der denkbar schlimmste Fall ein, und verstirbt der Kreditnehmer während der Kreditlaufzeit, können sich Angehörige unversehens einer nicht zu bewältigenden Restschuldenlast gegenübersehen.

Eine Restschuldversicherung schafft in solchen Situationen Abhilfe. Verwirklicht sich das versicherte Risiko, ist der Kreditnehmer umfassend geschützt. Die Restschuldversicherung garantiert, dass er trotz krankheitsbedingter Ausfallzeiten oder eingetretener Arbeitslosigkeit die übernommenen Kreditverbindlichkeiten regulär auch weiterhin erfüllen kann.

Vom Abschluss einer Restschuldversicherung kann andererseits abgesehen werden, wenn der Kreditnehmer über ein gesichertes und gutes Einkommen verfügt und der Kreditbetrag nicht hoch ist, so dass eine problemlose Darlehensrückführung zu erwarten ist. Das gilt umso mehr bei Krediten, die von zwei erwerbstätigen Kreditnehmern (Ehegatten, Lebenspartner) gemeinsam aufgenommen werden. In solchen Fällen wäre eine Restschuldversicherung nicht sinnvoll und würde vermeidbare Mehrkosten verursachen. Ähnliche Überlegungen gelten, soweit der Kreditnehmer über Vermögenswerte verfügt, die er zur Absicherung des Darlehens einsetzen kann.

Besteht eine Pflicht zur Restschuldversicherung?

Grundsätzlich erfolgt der Abschluss der Restschuldversicherung auf freiwilliger Grundlage. Allerdings steht es den Kreditinstituten frei, die Kreditauszahlung an den Nachweis einer Restschuldversicherung zu knüpfen. Von dieser Möglichkeit machen viele Banken in ihren Vertragsbedingungen auch Gebrauch, so dass der Kredit nicht ohne Restschuldversicherung zu erhalten ist.

Preisangaben bei Krediten

Wird der Kredit von dem Abschluss einer Restschuldversicherung abhängig gemacht, ist die Bank verpflichtet, die Kosten für die Restschuldversicherung auszuweisen. Die Verordnung zur Regelung der Preisangaben sieht vor, dass bei Krediten als Preis die Gesamtkosten anzugeben und als effektiver Jahreszins zu bezeichnen sind (§ 6 Abs. 1 der VO). In die Berechnung des effektiven Jahreszinses müssen insbesondere auch die Kosten einer Versicherung eingehen, die der Kreditgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt (§ 6 Abs. 3 Nr.5 der VO).

Freiwilligkeitsklauseln

Um sich dieser klaren Anordnung zu entziehen, wird in bankenüblichen Kreditbedingungen auch von einer Klausel Gebrauch gemacht, die dem Abschluss der Restschuldversicherung ihren zwingenden Charakter nimmt. Kreditnehmer erklären in ihr, dass der Abschluss der Restschuldversicherung freiwillig erfolgt. Damit entfällt nach dem Gesetzeswortlaut für die Bank die Verpflichtung, die Kosten für die Restschuldversicherung auszuweisen und in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzustellen.

Kreditinstitute erhalten sich auf diese Weise die Möglichkeit, versteckte Gewinnspannen zu erzielen, die sie nicht deutlich offen legen müssen. Das geschieht in der Praxis insbesondere durch eine weit reichende Zusammenarbeit mit Versicherern, die den Banken für Vermittlung ihrer Policen Provisionszahlungen einräumen (dazu im folgenden Abschnitt).

Lesetipp  Widerrufsrecht bei Krediten

Branchenüblich ist es deshalb mittlerweile, den Abschluss einer bestimmten Restschuldversicherung lediglich zu empfehlen und per Freiwilligkeitsklausel die Preisangabenpflichten abzuwenden. Würden die Banken die regelmäßig nicht unerheblichen Kosten der Restschuldversicherung im jeweils effektiven Jahreszins ausweisen, hätte dessen reale Höhe auf Kreditnehmer zweifellos eher ernüchternde Wirkung.

Stattdessen werden die Kosten der Restschuldversicherung in die monatlichen Kreditraten eingerechnet, so dass der Kreditnehmer ihre wirkliche Höhe nicht kennt, denn ein separater Ausweis dieser Kosten erfolgt bei Kreditbeantragung im Regelfall gleichfalls nicht.

Der Kreditnehmer ist daher gut beraten, vor Abschluss des Kreditvertrages mit Restschuldversicherung darauf zu bestehen, eine alternative Kreditkostenkalkulation ohne Restschuldversicherung durchführen zu lassen. Nur auf diese Weise kann er Klarheit darüber erlangen, zu welcher konkreten Gesamtkostenbelastung die Restschuldversicherung im Ergebnis führt, und nur so kann er sich wirksam gegen Kreditraten schützen, die die tatsächlichen Kosten der Restschuldversicherung systematisch verschleiern.

Verzicht auf die Restschuldversicherung

Es ist auch möglich, dass die Bank auf den Abschluss einer Restschuldversicherung verzichtet. Das kann dann in Betracht kommen, wenn der Kreditnehmer für den in Anspruch genommenen Kredit sonstige hinreichende Sicherheiten zu bieten hat, die eine Restschuldversicherung für die Bank entbehrlich macht.

Ebenfalls nicht erforderlich wird eine Restschuldversicherung im Regelfall dann sein, wenn der Kreditnehmer über geregeltes Einkommen verfügt und die Kreditsumme geringfügig ist.

Mit wem wird die Restschuldversicherung abgeschlossen?

Zusammenspiel von Banken und Versicherungen

Kredit gebende Banken machen den Abschluss einer Restschuldversicherung oftmals zur Voraussetzung für die Darlehensgewährung. Sie bedienen sich dabei bestimmter Versicherungspartnerunternehmen, mit denen dauerhafte Kooperationsabsprachen bestehen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist es üblich, dass die Versicherungsprodukte des Partnerunternehmens fest in die Vertriebs- und Marketingstruktur der Banken eingebunden sind.

Umgekehrt macht auch der Versicherer den Abschluss der Restschuldversicherung davon abhängig, dass der Kreditnehmer das zu versichernde Darlehen bei der Bank aufnimmt, mit der die wirtschaftliche Interessengemeinschaft besteht. Bei diesen Rahmenabkommen zwischen Kreditgeber und Versicherer als exklusivem Vertragspartner ist der Abschluss der gemeinsam vertriebenen Restschuldversicherung häufig schon im Kreditantrag formularmäßig vorformuliert und festgeschrieben.

Provisionszahlungen an Banken

Die Banken drängen nicht zuletzt deshalb auf den Abschluss solcher Restschuldversicherung, weil sie gegenüber dem Versicherer mit jedem Neuvertrag einen entsprechenden Provisionsanspruch erwerben. Diese Koppelungspraxis hat dazu geführt, dass dem Kreditnehmer nicht selten ein bestimmtes Versicherungsprodukt der gemeinschaftlichen Absatzpolitik von Kredit gebender Bank und Versicherer aufgenötigt wird. Kreditnehmer können sich diesem faktischen Abschlusszwang oft nicht entziehen, denn wenn die im Antragsformular vorgesehene Restschuldversicherung nicht abgeschlossen wird, ist im Regelfall die Ablehnung des Kreditwunsches die Folge.

Auch wenn die Vertragsbedingungen des Kreditinstituts die Freiwilligkeit einer Restschuldversicherung betonen, setzen sie mit dieser Praxis Kreditnehmer deshalb unter konkreten Abschlussdruck. Ihnen ist damit die Möglichkeit genommen, auf andere Versicherungsprodukte auszuweichen, die unter Umständen vorteilhaftere Konditionen bieten.

Vertragliche Beziehungen bei der Restschuldversicherung

Ansprüche aus der abgeschlossenen Restschuldversicherung erwirbt der Kreditnehmer ausschließlich gegenüber dem Versicherer. Zu ihm allein bestehen versicherungsvertragliche Beziehungen aufgrund der Restschuldversicherung, und nur ihm gegenüber können im Versicherungsfall entsprechende Leistungsansprüche geltend gemacht werden.

Diese grundsätzliche Trennung von Kreditvertrag und Versicherungsvertrag wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Banken aus Anlass der Kreditgewährung Versicherungsprodukte der mit ihnen verbundenen Versicherer vertreiben. Die vertraglichen Rechte und Pflichten des Kreditnehmers richten sich demgemäß nach dem jeweiligen Rechtsverhältnis zum Versicherer einerseits und zum Kreditgeber andererseits.

Eine Ausnahme von dieser strikten Sonderung erkennt die Rechtsprechung aber an, wenn die beiden Verträge als so genanntes verbundenes Geschäft als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Kreditnehmer in solchen Fällen Rechte für den einen Vertrag in Anspruch nehmen, die sich aus einer Verletzung seiner Rechte aus dem anderen Vertrag ergeben (näher dazu im folgenden Abschnitt).

Kann die Restschuldversicherung widerrufen werden?

Widerrufsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Dem Darlehensnehmer, der zusätzlich zum Kredit eine Restschuldversicherung abschließt, steht als Versicherungsnehmer das Recht zu, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen (§ 8 Abs.1 VVG).

Der Widerruf muss schriftlich gegenüber der Bank bzw. der Versicherung erfolgen. Einer Begründung bedarf es dabei nicht. Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungspolice und die Versicherungsbedingungen sowie eine unmissverständliche Belehrung über das Widerrufsrecht, dessen Rechtsfolgen und Inhalt sowie den Fristenbeginn in Textform erhalten hat (§ 8 Abs.2 VVG).

Widerrufsrecht bei verbundenen Geschäften

Zudem steht dem Darlehensnehmer nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Widerrufsrecht zu, wenn Versicherung und Kredit eine wirtschaftliche Einheit bilden und keine ordnungsgemäße Belehrung über den Widerruf stattgefunden hat.

Wirtschaftliche Einheit

Hintergrund ist die Regelung des § 358 BGB, der bei verbundenen Geschäften anordnet, dass der Verbraucher über die Möglichkeit zu belehren ist, mit dem Widerruf seiner auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung sich zugleich von der zweiten Willenserklärung zu lösen.

Diese auf den ersten Blick kompliziert wirkende Bestimmung fasst zwei eigentlich rechtlich selbständige Verträge zu einer Bewertungseinheit zusammen, wenn mit den beiden Verträgen identische wirtschaftliche Ziele verfolgt werden. Für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass der Widerruf der einen Vertragserklärung den Widerruf der anderen einschließt. Der Verbraucher ist mit erfolgtem Widerruf an beide Willenserklärungen nicht mehr gebunden (§ 358 Abs.1, 2 BGB).

Stellen Verträge ein verbundenes Geschäft dar, ist der Verbraucher über dieses besondere Widerrufsrecht ausdrücklich zu belehren (§ 358 Abs.5 BGB). Unterbleibt diese Belehrung, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung. Dem Verbraucher steht dann ein unbefristetes Widerrufsrecht zu (§ 355 Abs.3 S.3 BGB).

Restschuldversicherung und Kredit als verbundenes Geschäft

Bis zu der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes war in der Rechtsprechung lange Zeit umstritten, ob die besonderen Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts auch dann vorliegen können, wenn Kreditvertrag und Restschuldversicherung miteinander gekoppelt sind. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof nunmehr bejaht und entschieden, dass Restschuldversicherungsvertrag und Darlehensvertrag verbundene Geschäfte sind, wenn der Kredit teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung dient und beide Verträge infolgedessen eine wirtschaftliche Einheit bilden (BGH, Urteil v. 15.12.2009 XI ZR 45/09).

Entscheidende Kriterien

Maßgeblich für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit ist dabei insbesondere, dass beide Verträge aufeinender Bezug nehmen, der Darlehensvertrag die teilweise Verwendung des Kredites zur Bezahlung der Versicherungsprämie vorsieht und die Wirksamkeit des Vertrages über die Restkreditversicherung vom Zustandekommen des Kreditvertrages abhängig ist. Als gewichtiges Indiz hierfür wertet der Bundesgerichtshof die Bezeichnung des Versicherers im Darlehensvertrag als Partner.

Lesetipp  Bonität & Kreditwürdigkeit

Konsequenzen für Restschuldversicherung und Darlehsnvertrag

Sind Restschuldversicherung und Darlehen – wie es vielfach üblicher Praxis entspricht – derart miteinander verbunden, ist der Kreditnehmer unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass ihm bezüglich dieses verbundenen Geschäfts ein gesondertes Widerrufsrecht nach § 358 BGB zusteht. Wird er hierüber nicht belehrt, kommt ihm ein unbefristetes Widerrufsrecht auch hinsichtlich der Restkreditversicherung zu.

Restschuldversicherung kündigen

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, die Restschuldversicherung zu kündigen. Das Gesetz bietet im VVG hierfür allerdings nur Orientierungswerte, die durch Versicherungsbedingungen in der Regel vertraglich abgewandelt werden. Fast immer sieht der Versicherungsvertrag aber auch eine Möglichkeit vor, dass die Restschuldversicherung gekündigt werden kann. Ist das ausnahmsweise nicht der Fall, kann die Kündigung erzwungen werden. Das kann der Darlehensnehmer allerdings nur erreichen, indem er den Kredit selbst bei der Bank vorzeitig kündigt. Der Versicherer ist unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, die Kündigung der Restschuldversicherung aus besonderem Grund hinzunehmen.

Wann erfolgt der Abschluss der RSV und wie ist die Zahlung geregelt?

Die Restschuldversicherung wird regelmäßig für einen bestimmten Kredit abgeschlossen, so dass ihr späterer Abschluss im Normalfall ausscheidet. Dementsprechend setzt der Versicherungsschutz mit der Auszahlung der Kreditsumme ein und endet mit dem vertraglich vereinbarten Auslaufen der Kreditvertragszeit.

Die Prämienzahlung wird üblicherweise als Einmalbetrag bei Vertragsabschluss fällig.

Was kostet eine Restschuldversicherung konkret?

Wie sich die Kosten für eine Restschuldversicherung in der Kreditpraxis tatsächlich auswirken, sei anhand eines Beispiels veranschaulicht. Ausgegangen wird dabei von einem Kredit über 10.000 Euro, der über einen Zeitraum von 60 Monaten zurückzuführen ist. Der effektive Jahreszins bewegt sich bei den derzeit 20 günstigsten Kreditanbietern in einer Spanne zwischen 5,70% und 7,84%, je nach persönlicher Bonität des Kreditnehmers. Der Mittelwert liegt somit bei circa 6,77%.

Unter Annahme dieses Mittelwertes lägen die Gesamtkosten des Kredits ohne Restschuldversicherung bei 11.759,06 Euro.

Wird dieser Kredit mit Restschuldversicherung (als Komplettabsicherung) abgeschlossen, ist die entsprechende Kostenbelastung in effektiven Jahreszins und Gesamtkreditkosten einzurechnen, wenn die Versicherungsprämie als Einmalzahlung mit Kreditertragsabschluss fällig wird. Dann muss der Einmalbetrag für die Restschuldversicherung zur Kreditsumme hinzuaddiert werden, die verzinst abzutragen ist.

Die Versicherungstarife unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer zum Teil ganz erheblich. In Anbetracht der Vielzahl der Marktangebote lassen sich verlässliche Mittel- und Richtwerte daher nicht angeben. Für den Beispielsfall sei hier von einer Versicherungsprämie für die Restschuldversicherung in Höhe von 1.500 Euro ausgegangen.

Die Gesamtkreditsumme unter Einschluss der Restschuldversicherung liegt somit bei 11.500 Euro. Verzinst über fünf Jahre unter Zugrundelegung desselben Zinssatzes von effektiven 6,77 % macht das

  • 13.522,83 Euro

Die tatsächliche Mehrbelastung durch die Restschuldversicherung liegt damit im Ergebnis bei

  • 1.763,77 Euro

Der effektive Jahreszins liegt bei

  • 12,5%

Die Restschuldversicherung führt im Beispiel folglich zu einer Kreditverteuerung von

  • 11,5%

Wie ist die Höhe der Versicherungssummen geregelt?

Die Höhe der Versicherungssumme richtet sich ganz nach eingetretenem Versicherungsfall. Ist der Kreditnehmer von krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit betroffen, so entspricht die Versicherungssumme der Restschuldversicherung den monatlich aufzubringenden Kreditraten. Das gleiche gilt für den Fall der Arbeitslosigkeit. Bei Ableben des versicherten Kreditnehmers übernimmt die Restschuldversicherung die Zahlung der noch ausstehenden Darlehensraten.

Die Versicherungsbeträge in der Restschuldversicherung unterliegen im Übrigen bestimmten Höchstgrenzen. Sie werden bei den einzelnen Versicherungsunternehmen unterschiedlich gezogen, üblicherweise liegt bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit die Maximalhöhe der Monatsrate bei einem Höchstkredit von 50.000 Euro bei

  • 1.500 Euro

Auch die Versicherungsleistung im Todesfall des versicherten Kreditnehmers orientiert sich an den jeweiligen Versicherungsbedingungen des Anbieters. Marktüblich ist im Todesfall die Zahlung einer Höchstversicherungssumme von

  • 75.000 Euro

Hängt die Höhe der Versicherungsprämie von bestimmten Umständen ab?

Die Höhe des Versicherungsbeitrages wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Sie hängt (abgesehen von der Kredithöhe) insbesondere ab von

  • Geschlecht
  • Alter
  • Gesundheitszustand

des Versicherten.

Grundsätzlich gilt dabei, dass Männer aufgrund ihrer statistisch geringeren Lebenserwartung mehr zu zahlen haben als Frauen. Das trifft ebenso zu auf altere Versicherungsnehmer und solche mit Vorerkrankungen. Für Kreditnehmer, die ein bestimmtes Höchstalter überschritten haben, besteht kaum Aussicht auf Abschluss einer Restschuldversicherung. Die meisten Versicherer schließen sie vom Zugang zur Restschuldversicherung aus, wobei das Höchsteintrittsalter in Versicherungsbedingungen unterschiedlich geregelt ist, sich aber zumeist im Bereich zwischen 64 und 70 Jahren bewegt.

Was sind Warte- und Karenzzeiten?

Teil des Versicherungsvertrages über eine Restschuldversicherung ist regelmäßig die klauselartige Vereinbarung von bestimmten Warte- und Karenzzeiten. Der Versicherer erbringt vor Ablauf dieser Zeiten keine Leistungen im Versicherungsfall. In brachenüblichen Versicherungsbedingungen wird dabei zwischen Leistungen aus der Arbeitsunfähigkeits- und Arbeitslosenversicherung unterschieden.

Die Wartezeit für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung der Restschuldversicherung liegt gewöhnlich bei

  • sechs Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

Diese Wartezeit ist abgestimmt auf den gesetzlichen Lohnfortzahlungsanspruch, der im Falle der Erkrankung eines Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gezahlt wird.

Für die Arbeitslosenversicherung beträgt die Wartezeit im Allgemeinen

  • zwölf Wochen nach Eintritt der unverschuldeten Arbeitslosigkeit

Findet eine Gesundheitsprüfung statt?

Eine Gesundheitsprüfung ist nicht Voraussetzung für den Abschluss der Restschuldversicherung. Der Grund ist eine weit reichende Freizeichnungsklausel in den Versicherungsbedingungen. Nach diesen inhaltsgleichen Klauseln erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Vorerkrankungen oder Unfallfolgen, die dem Versicherten bekannt sind und wegen derer er in den letzten zwölf Monaten vor Vertragsschluss in ärztlicher Behandlung war.

Diese Einschränkung gilt jedoch nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb von 24 Monaten seit Vertragsschluss eintritt und er mit diesen Vorerkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht. Ob die vom Versicherungsnehmer als Versicherungsfall geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit Folge einer solchen Vorerkrankung ist, wird im Einzelfall von der Versicherung geprüft. Dazu kann die Versicherung die Mitwirkung des Versicherten verlangen (dazu im folgenden Abschnitt).

Müssen Nachweise im Versicherungsfall geführt werden?

Arbeitsunfähigkeit

Tritt in der Restschuldversicherung mitversicherte Arbeitsunfähigkeit ein, kann die Versicherung verlangen, dass der Versicherte zunächst eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit einreicht. Zudem bestimmen die Versicherungsbedingungen eine Pflicht des Versicherten, an der Überprüfung mitzuwirken, ob die Voraussetzungen der Leistungspflicht vorliegen.

Hierzu lassen sich die Versicherer von dem Versicherten ermächtigen, Auskünfte bei behandelnden Ärzten einzuholen oder selbst Nachuntersuchungen durch beauftragte Ärzte zu veranlassen.

Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Versicherten endet nicht mit der Anerkennung der Leistungspflicht durch den Versicherer. Die Verscherungsbedingungen legen fest, dass sie auch in der Folgezeit berechtigt sind, das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen und zu diesem Zweck entsprechende Erkundigungen einizuholen.

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Kommt der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht in erforderlichem Maße nach, ist die Restschuldversicherung von ihrer Leistungspflicht befreit.

Arbeitslosigkeit

Auch im Falle eingetretener Arbeitslosigkeit trifft den Versicherten eine Mitteilungspflicht. Um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch zu nehmen, müssen in der Regel zudem folgende Unterlagen beigebracht werden

  • Kopie des Kündigungsschreibens, das einen Nachweis über den Kündigungsgrund enthalten muss (geleistet wird nur bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit!)
  • Arbeitslosigkeitsmeldung der Arbeitsagentur und Bescheinigung über den Bezug von Arbeitslosengeld
  • regelmäßige Nachweise über die Höhe dieser Bezüge

Die Versicherungsbedingungen sehen auch bei Arbeitslosigkeit des Versicherten eine weit reichende Ermächtigung der Versicherer zur Einholung zusätzlicher Auskünfte vor. Sie sind befugt, bei den ehemaligen Arbeitgebern Nachforschungen anzustellen und sich an die Ämter der Arbeits- und Sozialverwaltung zu wenden. Der Versicherte ist außerdem verpflichtet, dem Versicherer eine neue Beschäftigung unverzüglich mitzuteilen.

Ebenso wie bei der Arbeitsunfähigkeitsversicherung führt die Verletzung dieser Pflichten zum Leistungsausschluss.

Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?

Die Versicherungsunternehmen legen in ihren Vertragsbedingungen umfangreiche Kataloge von Ausschlusstatbeständen fest.

Arbeitsunfähigkeit

Die Leistungspflicht der Restschuldversicherung für versicherte Arbeitsunfähigkeit ist danach ausgeschlossen, wenn die Arbeitsunfähigkeit verursacht wurde durch

  • Teilnahme an Kriegsereignissen
  • vorsätzliche Ausführung oder strafbaren Versuch eines Vergehens oder Verbrechens durch den Versicherten
  • vorsätzliche Herbeiführung von Krankheit oder Selbstverletzungen
  • Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholsucht
  • Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbrüche und damit zusammenhängende Komplikationen

Arbeitslosigkeit

Die Restschuldversicherung springt für mitversicherte Arbeitslosigkeit nicht ein, wenn der Versicherte

  • unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mindestens sechs (vielfach auch zwölf) Monate vollzeitbeschäftigt war
  • innerhalb der vereinbarten Wartezeit arbeitslos wird oder ihm eine bevorstehende Arbeitslosigkeit bekannt war oder bekannt wurde
  • das Arbeitsverhältnis selbst beendet, aufhebt oder ruhen lässt
  • die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitvertragswidriges Verhalten selbst verursacht hat
  • kein Arbeitslosengeld erhält
  • sich in den Alters- oder Vorruhestand begibt
  • die Arbeitslosigkeit durch aktive Teilnahme an einem Streik oder durch eine Straftat selbst provoziert hat
  • unmittelbar vor Arbeitslosigkeit selbständig war
  • unmittelbar vor Arbeitslosigkeit in einem befristeten und noch nicht erneuerten Arbeitsverhältnis oder in einem Arbeitsverhältnis auf Probe beschäftigt war
  • in einem saisongebundenen Arbeitsverhältnis beschäftigt war
  • einen Aufhebungsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen schließt
  • Kurzarbeit leistet

Todesfall

Bei Ableben des Versicherungsnehmers erfolgt keine Zahlung der Restschuldversicherung, wenn der Tod infolge einer bei Abschluss des Vertrages bestehenden Vorerkrankung eingetreten ist.

Gibt es Alternativen zur Restschuldversicherung?

Eine Restschuldversicherung kann einen Kredit deutlich verteuern. Vor ihrem Abschluss sollte der Kreditnehmer deshalb sorgfältig prüfen, ob nicht bereits sein bestehender Versicherungsschutz die Risiken des Kredits abdeckt.

Bestehender Versicherungsschutz

Verfügt der Kreditnehmer schon über eine Risikolebensversicherung, sind die Angehörigen für seinen Todesfall hinreichend abgesichert. Der Abschluss einer Restschuldversicherung würde in diesem Fall keinen Sinn machen, denn die Risikolebensversicherung zahlt im Falle des Todes eine zumeist größere Summe an die Angehörigen aus, so dass die Resttilgung von ausstehenden Kreditraten ohne weiteres möglich ist.

Bei bestehendem Risikolebensversicherungsschutz ist zudem die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, die Versicherungssumme aus dieser Versicherung in Höhe der jeweils noch offenen Kreditverbindlichkeit an die Bank als Sicherheit durch Abtretung der Forderung auszureichen.

Hat der Kreditnehmer zudem seine Arbeitskraft über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert, ist er auch gegen dieses Risiko ausreichend geschützt. Allerdings muss zunächst im Einzelnen nachgerechnet werden, ob die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung im Falle der Berufsunfähigkeit auch tatsächlich ausreicht, um neben den Lebenshaltungskosten auch die fälligen Kreditratenzahlungen bestreiten zu können.

Weitere Möglichkeiten einer „Restschuldversicherung“

Besteht kein entsprechender Versicherungsschutz bei Kreditaufnahme, kann der Abschluss einer Risikolebensversicherung dennoch der Restschuldversicherung vorzuziehen sein. Gegenüber der Restschuldversicherung ist die Risikolebensversicherung deutlich kostengünstiger bei gleicher Schutzwirkung.

Ob darüber hinaus auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung zweckmäßig ist, hängt von den besonderen Bedingungen des Kreditnehmers ab und kann nicht pauschal beurteilt werden.

Kreditnehmer können schließlich auch die Bereitstellung alternativer Sicherheiten erwägen, die eine Restschuldversicherung entbehrlich machen können. Als solche kommen vor allem infrage

  • die Sicherungsübereignung von verwertbarem beweglichem Vermögen (etwa PKW)
  • die Bestellung von Grundpfandrechten in Höhe der Kreditschuld (Hypothek)
  • die Abtretung pfändbarer Einkommensanteile an den Kreditgeber
  • die Stellung von persönlichen Sicherheiten (Schuldbeitritt, Bürgschaft)

Fazit zur RSV

Nicht ganz zu Unrecht ist die Restschuldversicherung in ihrer Handhabung durch die Kreditinstitute in die Kritik geraten. Das liegt maßgeblich an den branchenüblichen Vertriebsformen der Banken, in deren Mittelpunkt nicht selten provisionsorientiertes Gewinnstreben steht. Zu dessen Bemäntelung bedienen sich die Banken häufig Kreditbedingungen, die darüber im Unklaren lassen, dass der Kreditnehmer praktisch gezwungen wird, die Restschuldversicherung des Versicherers zu akzeptieren, mit dem das Kreditinstitut kooperiert.

Die standardmäßige Freiwilligkeitklausel kann darüber nicht hinwegtäuschen und dient vornehmlich dem Zweck, die gesetzliche Pflicht auf Ausweis des effektiven Jahreszinses zu umgehen und gegenüber dem Kreditnehmer den Anschein echter Wahlfreiheit zu erwecken. Will er von seiner vermeintlichen freien Entscheidung tatsächlich Gebrauch machen und auf ein günstigeres Versicherungsprodukt der Konkurrenz ausweichen, ist oft mit der Ablehnung des Kreditantrages zu rechnen.

Zwangsläufig führt diese bankenübliche „Verprovisionierung“ der Restschuldversicherung zu Kostennachteilen für Kreditnehmer. Ihnen wird bei Kreditvertragsschluss der wirkliche Anteil der Restschuldversicherung an den Gesamtdarlehenskosten selten offen gelegt, so dass sie den vermeintlich zinsgünstigen Kredit tatsächlich zu Konditionen abschließen, die teilweise weit über dem Marktniveau liegen.

Neben undurchsichtiger Kreditkalkulation, mangelhafter Aufklärung des Kreditnehmers und weit verbreiteter Koppelungspraxis von Bank- und Versicherungsprodukt stehen die in den Versicherungsbedingungen standardmäßig festgelegten Leistungsausschlüsse. Sie bieten im Falle der Arbeitsunfähigkeitsversicherung einen nur vagen Schutz bei Vorerkrankungen des restschuldversicherten Kreditnehmers und schließen ältere Interessenten völlig von der Restschuldversicherung aus. Die Arbeitslosenversicherung enthält eine solche Vielzahl von Ausnahmen von der Leistungspflicht, dass ihr Abschluss kaum attraktiv erscheint. Das gilt in besonderem Maße für die viel zu lange Wartezeit von drei Monaten und den gänzlichen Leistungsausschluss bei Kurzarbeit und vorheriger befristeter Beschäftigung des Kreditnehmers.

Insbesondere derjenige Kreditnehmer, der bereits über Versicherungsschutz verfügt oder der einsetzbare Vermögenswerte als Kreditsicherheit bieten kann, hat deshalb allen Anlass, den Abschluss einer Restschuldversicherung gewissenhaft zu prüfen.

Liegen diese persönlichen Voraussetzungen nicht vor, bietet eine Restschuldversicherung bei allen vorerwähnten Nachteilen eine elementare Kreditabsicherung für alle erdenklichen Finanzierungsobjekte. Ihr Abschluss kann darüber hinaus vergleichsweise unbürokratisch ohne Gesundheitsprüfung des Versicherungsnehmers erfolgen.

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