Statt drei Jahre verbleiben Daten einer abgeschlossenen Privatinsolvenz ab sofort nur noch sechs Monate im Datenbestand der Schufa und werden dann gelöscht. Damit greift die Auskunftei einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vor. Beide müssen sich mit der Frage beschäftigen, ob hinsichtlich der Datenschutz-Grundverordnung der EU spezielle Regeln für Wirtschaftsauskunfteien nötig sind. Mit dem Schritt möchte die Schufa Klarheit und Sicherheit für Verbraucher schaffen.
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Probleme durch Schufa-Eintrag
Grundlage für das Verfahren vor dem BGH (Aktenzeichen VI ZR 225/21) ist die Klage eines Selbstständigen. 2013 musste er Insolvenz anmelden. Die Restschuldbefreiung erfolgte 2019. Die Daten wurden im bundesweiten Insolvenzportal hinterlegt, wo sie sechs Monat einsehbar sind. Auch die Schufa speicherte die Daten zur Privatinsolvenz, allerdings drei Jahre lang.
Auskunftei zieht bis vor den BGH
Dagegen klagte der Betroffene. Denn durch den Schufa-Eintrag habe er eine Mietwohnung nicht bekommen. Seitens der Schufa berief man sich vor Gericht auf die Verhaltensregeln für Wirtschaftsauskunfteien, scheiterte damit aber vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein und ging daher den Schritt vor den BGH.
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Verfahren wurde ausgesetzt
Ein Urteil wurde am Dienstag (28. März 2023) nicht gesprochen. Stattdessen wurde das Verfahren ausgesetzt. Denn das Thema Schufa liegt bereits beim EuGH – vorgelegt durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden, das einen ähnlich gelagerten Fall verhandeln muss. Die Richter in Karlsruhe wollen deshalb warten, bis man sich in Luxemburg dazu geäußert hat.
Es mangelt an einer Regelung
Eine bestehende gesetzliche Regelung zur Speicherdauer wurde im Jahr 2018 durch die Einführung der Datenschutz-Grundverordnung hinfällig. Geklärt werden muss jetzt, ob eigens für Auskunfteien neue gesetzliche Regeln erforderlich sind. Das soll nun das Gericht in Luxemburg klären.
Generalanwalt kritisiert Speicherdauer
Einen Termin für das Verfahren gibt es noch nicht, wohl aber ein juristisches Gutachten vom Generalanwalt am EuGH. Die Kernaussage: Die Schufa darf die Daten zu Privatinsolvenzen bzw. Restschuldbefreiungen nicht länger speichern als ein öffentliches Register. In der Regel orientieren sich Richter an einem solchen Gutachter – sie sind allerdings nicht daran gebunden.
Schufa greift Richterspruch vor
Da die Schufa befürchtet, eine endgültige Klärung des Rechtsstreits könnte „noch Jahre dauern“ (den Richterspruch aus Luxemburg erwartet man im Sommer, doch danach ginge es in Deutschland weiter), hat man von sich aus reagiert. Sofern Einträge zu Restschuldbefreiungen bereits länger als ein halbes Jahr im System sind, werden sie automatisch gelöscht.
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