Spenden ist nicht nur steuerlich ein heikles Thema. Grundlage sind §§ 10d, 34 g EStG, 52 – 54 AO. Wer den Gesetzestext liest oder dieses versucht, dürfte eher wenig Lust verspüren, irgendwas zu spenden. Dennoch, im Wesentlichen lässt sich folgendes entnehmen: Spenden sind zunächst einmal freiwillige Geld- und Sachleistungen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht.
Die Zuwendungsbeträge sind im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung, Seite 2, Randnummern 45 – 56 einzutragen.
Inhaltsverzeichnis
Höchstbetrag, der als Spende abgesetzt werden kann
Spenden mindern das zu versteuernde Einkommen bis zu einem Betrag von maximal 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte des Spenders.
Spenden als Unternehmen
Unternehmen dürfen 4 Promille der Summe ihrer Umsätze zuzüglich Löhne und Gehälter als Spenden geltend machen.
Gewerbetreibende und Freiberufler sollten prüfen, ob sie ihre steuerliche Entlastung an der Grenze von 20% ihrer Einkünfte oder 0,4 Promille der Summe ihrer Umsätze zuzüglich Löhne und Gehälter ausrichten.
Geltendmachung in Folgejahren bei Überschreitung der Höchstgrenzen
Wer mit seiner Spende diese beiden Höchstgrenzen überschreitet, kann die übersteigenden Beträge in den folgenden Jahren geltend machen (ähnlich Verlustvortrag). Voraussetzung ist, dass der verbleibende Spendenabzug zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid verbunden und gesondert förmlich festgestellt wird.
Spenden an Stiftungen
Ferner erlaubt das Gesetz 20% der Einkünfte, maximal 1 Million € in zehn Jahren, in den Vermögensstock einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Stiftung zu spenden. Der Spender kann den Betrag in einem Jahr voll nutzen oder in zehn gleichen oder unterschiedlichen Raten auf die Jahre verteilen.
Parteispenden und Mitgliedsbeiträge
Für Parteispenden und Mitgliedsbeiträge ist § 34g EStG maßgebend. Bis zu einem Spendenbetrag von 1650 €/3300 € (Ledige/Verheiratete) dürfen 50%, höchstens 825 €/1650 € geltend gemacht werden. Der Spender kann diesen Betrag direkt von seiner Steuerschuld abziehen.
Übersteigende Spendenbeträge können einkommensunabhängig bis zu weiteren 1650 €/3300 € (Ledige/Verheiratete) als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Spendenabzug nach § 10b EStG entfällt. Der Abzug führt dann zur Minderung des zu versteuernden Einkommens.
Die XYD-Partei erhält von einem ledigen Arbeitnehmer eine Spende von 3000 €. Vom steuerlichen Höchstbetrag von 1650 € kann er gemäß § 34g EStG 50% = 825 € spendenwirksam ansetzen und so die Steuerschuld verringern. Der Spendenhöchstbetrag von 1650 € ist sodann von 3000 € abzuziehen. Die verbleibenden 1350 € können sich dann noch als Sonderausgaben gemäß § 10b EStG auswirken.
Sachleistungen als Spenden
Spenden können auch als Sachleistungen erbracht werden. Wer Kleidung oder Schuhe spendet, sollte einer gemeinnützigen Organisation spenden, die eine Spendenquittung erstellen darf (Caritas, Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt, Miserior). Der Spender muss darauf achten, dass auf der Spendenquittung der Marktwert der Sachspende angegeben wird und die für die Schätzung des Marktwerts maßgebenden Faktoren (Neupreis, Zeitraum zwischen Anschaffung und Spende, Erhaltungszustand) wiedergegeben wird. Die eigene unbezahlte Arbeitsleistung genügt nicht (BFH BStBl 1986 II, 727, 879).
Spendenempfänger muss steuerbegünstigt sein
Spenden sind nur steuerbegünstigt, soweit steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 – 54 AO verfolgt werden. Der Empfänger der Spende muss selbst begünstigt sein. Begünstigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie die nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.
Steuerbegünstigte Zwecke in diesem Sinne sind gemeinnützige, kulturelle, mildtätige, wissenschaftliche, kirchliche und religiöse Zwecke, soweit sie der Allgemeinheit dienen. In Betracht kommen beispielsweise Spenden zur Förderung der Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes und des Wohlfahrtswesens. In diesem Sinne nicht begünstigt sind hingegen Spenden oder Mitgliedsbeiträge an Sportvereine oder wenn für der Freizeitgestaltung dienende kulturelle Betätigungen (Karnevalsverein) oder wenn der Heimatspflege oder Heimatkunde gespendet wird (10b II S.8 EStG).
Spender muss einen Spendennachweis führen
Für Spenden bis 200 € genügt ein vereinfachter Spendennachweis. Der Steuererklärung ist der Kontoauszug (möglichst im Original unter Schwärzung sonstiger Angaben) beizufügen, aus dem die Überweisung hervorgeht. Beim Onlinebanking ist der Kontoauszug ausdrucken. Bei Barspenden ist der Einzahlungsbeleg einzureichen.
Für Spenden über 200 € wird eine Zuwendungsbescheinigung erforderlich, die der Spendenempfänger in aller Regel erstellt. Diese Bestätigung muss auf einem Vordruck erfolgen, dessen Form und Inhalt vom Bundesministerium der Finanzen vorgegeben ist (BMF-Schreiben vom 7.6.1999 IV C 4 S 2223-211/99).
Der Spender sollte auf dem Überweisungsträger seine Adresse mitteilen. Dann kann der Spendenempfänger die Zuwendungsbescheinigung direkt zuschicken. Wird der Spendenbetrag von der Telefonrechnung abgebucht, ist neben der Telefonrechnung auch der Kontobeleg beizufügen, der die Abbuchung der Telefonrechnung belegt.
Vereine und Spendenrecht
Mitgliedsbeiträge an Vereine sind nur bedingt wie Spenden abziehbar. Zuwendungen gelten nur als Spenden, wenn sie an Organisationen gezahlt werden, die nicht überwiegend Leistungen gegenüber ihren Mitgliedern erbringen oder der eigenen Freizeitgestaltung dienen, sondern echte gemeinnützige Zwecke verfolgen. Ausgeschlossen sind daher reine Sportvereine oder Vereine, die vorrangig der Freizeitgestaltung dienen (Gesangsverein, Tanzgruppen, Schützenverein, Faschingsverein, Modellbauverein, Hundesportverein).
Verfolgt der Verein hingegen Zwecke der Bildung, Erziehung, Naturschutz, Umweltschutz, Entwicklungshilfe, Brandschutz oder ähnliches sind die Mitgliedsbeiträge wie Spenden abziehbar. Jeder Verein ist gehalten, bei der Gestaltung seiner Satzung den Vereinszweck so zu gestalten, dass die Gemeinnützigkeit möglichst im Vordergrund steht. Wer spendet, muss sich informieren, inwieweit der Verein begünstigt ist und eine Spendenbescheinigung erstellen darf.
Zum Nachweis der Spende sind Spendenquittungsvordrucke zu verwenden. Für Vereine sind zudem besondere Aufzeichnungspflichten zu beachten (Person des Spenders, Zahlungszeitpunkt, Verwendungsnachweis der Spende, Kopie der Spendenquittung). Für Spenden bis 200 € braucht der Verein allerdings keine Zuwendungsbestätigung mehr zu erfüllen. Auch hier genügt es, wenn der Spender seine Zahlung durch Kontobelege nachweist.
Dienstleistungen gelten nicht als steuerbegünstigte Zuwendungen. Auch die unentgeltliche Arbeitsleistung oder Überlassung von Räumen sind keine Spende. Aufwendungen, die ein Vereinsmitglied oder ein Dritter tätigt, sind nur dann als Spende abzugsfähig, wenn dem Verein gegenüber einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen aufgrund eines Vertrages oder der Satzung besteht und auf die Erstattung verzichtet wird (Aufwandsspende, Grundlage: BMF-Schreiben vom 7.6.1999 IV C 4-S2223-111/99). Beispiel: Musikband spielt zum Vereinsjubiläum und stellt das vereinbarte Honorar als Spende zur Verfügung.
Leistungen eines Sponsors sind keine Spenden, da der Sponsor als Gegenleistung auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verfolgt (Grundlage BMF-Schreiben vom 9.2.1998).
Praxis der Durchlaufspende wurde abgeschafft
Die früher übliche Praxis der Durchlaufspende, bei der Spenden über eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B Landessportverband, Stadtverwaltung) gezahlt wurden, die diese an den Verein weiterreichten, gibt es nicht mehr. Jetzt kann jeder gemeinnützige Verein und jede gemeinnützige Körperschaft die Spende direkt entgegennehmen und dem Spender selbst eine Spendenquittung ausstellen.
Kein Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften
Vorsicht ist bei Haustürgeschäften geboten. Für Spenden gibt es nur ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht, wenn hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Das Haustürwiderrufsrecht selbst gewährt ein solches Recht nicht. Relevant wird dies vor allem bei langjährigen Fördermitgliedschaften.
Letzte Aktualisierung: 24.06.2016