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Testament – Vorschriften & Formen

Jahr für Jahr scheiden in Deutschland tausende Bürger aus dem Leben und hinterlassen teilweise ein beträchtliches Vermögen. Und nicht jeder Verstorbene hat ein Testament hinterlassen, um die Erfolge zu regeln, was letzten Endes zu Auseinandersetzungen zwischen den Hinterbliebenen führen kann. Es ist daher nicht falsch, sich mit den Formvorschriften und Arten eines Testaments zu beschäftigen.

Warum ein Testament?

Umgangssprachlich wird das Testament oft als Letzter Wille bezeichnet. Im deutschen Recht ist dagegen auch die letztwillige Verfügung (siehe Bürgerliches Gesetzbuch) gebräuchlich. Warum sollte man aber überhaupt die Aufteilung des Vermögens vor dem eigenen Ableben regeln, schließlich könnte dies doch auch das Erbrecht in Deutschland übernehmen? Das Problem: Nicht immer ist die Durchsetzung der gesetzlichen Erbfolge, wie in §§ 1922 ff. BGB festgelegt, auch im Interesse des Erblassers.

So kann es – aufgrund von Spannungen in der Vergangenheit – durchaus vorkommen, dass Eltern einzelne Kinder (lt. § 1924 BGB Erben 1. Ordnung) bezüglich der Vermögensaufteilung nach ihrem Ableben ausschließen wollen. Gleiches kann natürlich für weiter entfernte Blutsverwandte usw. gelten. Mit dem Testament lässt sich die Vermögensaufteilung im Sinne des Erblassers regeln und Streitigkeiten zwischen den einzelnen Erben ausräumen.

Formen des Testaments – das eigenhändige Testament

Oft wird angenommen, ein Testament muss immer notariell beglaubigt werden. Eine Tatsache, die keine rechtliche Grundlage findet – im Gegenteil, laut § 2247 Abs.1 BGB kann ein Testament vom Erblasser eigenhändig verfasst werden. Allerdings muss es dessen Unterschrift am Ende des Testaments tragen, um den Abschluss zu erklären. Gleichzeitig muss das eigenhändig – nach § 2247 BGB – verfasste Testament sowohl Zeit (Tag, Monat und Jahr) als auch den Ort enthalten. Bezüglich der Unterschrift muss das Testament nicht den vollen Namen enthalten (obwohl in § 2247 Abs.3 BGB empfohlen), es sind auch andere Unterschriftsformen möglich – sofern sie eine eindeutige Identifizierung des Erblassers zulassen.

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Formen des Testaments – das öffentliche Testament

Eine weitere häufig praktizierte Form der Testamentserstellung ist das öffentliche Testament, welches sich auf zwei Wegen erreichen lässt – der Erklärung des Letzten Willens durch den Erblasser gegenüber einem Notar oder der Übergabe des Testaments an einen Notar (offen oder verschlossen). Anders als im Fall des eigenhändigen Testaments ist in diesem Fall auch eine maschinengeschriebene Variante ausreichend. Bezüglich der Kosten, welche für diese Form des Testaments entstehen, richtet sich der Notar nach der geltenden Gebührenordnung. Allerdings können zusätzliche Aufwendungen entstehen, wenn zum Beispiel ein Facharzt zum Prüfen die Testierfähigkeit herangezogen wird.

Über diese beiden Formen der Testamentserstellung hinaus existieren im Kontext des BGB weitere Sonderformen, die sogenannten Nottestamente, deren praktische Relevanz in der Vergangenheit nachgelassen hat.

Das gemeinschaftliche Testament – der Letzte Wille für Lebenspartner

In der Praxis ist es oft so, dass Lebenspartner (Ehegatten) aus testamentarischer Sicht ähnliche Ziele verfolgen. Allerdings ist aus juristischer Sicht das Verfassen eines Testaments nur für jeden einzelnen Erblasser möglich. §§ 2265 ff. BGB schafft die Möglichkeiten zum Verfassen eines gemeinschaftlichen Testaments, welches allerdings nur von Ehegatten errichtet werden kann.

Das Besondere: Es reicht aus, wenn ein Ehepartner das Testament verfasst, der andere Ehepartner lediglich die Unterschrift leistet. Darüber hinaus erwachsen aus dem gemeinschaftlichen Testament bindende Verpflichtungen/Verfügungen, welche auch der überlebende Ehepartner nicht widerrufen kann. Beispiel: Im gemeinschaftlichen Testament ist die Vermögensteilung zwischen eigenen und Stiefkindern geregelt, der überlebende Ehepartner kann diese Verfügung nicht mehr zugunsten eigener Kinder ändern.

Allerdings – und hierdurch wird des Öfteren Streit provoziert – kann der überlebende Ehepartner über das vererbte Vermögen (bei gegenseitigem Einsetzen in die Erbfolge) frei verfügen, also auch Vermögensteile veräußern und/oder übertragen.

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Widerruf und Pflichtteil im Testament

Menschliche Beziehungen und Ansichten können sich im Lauf der Zeit ändern. Gerade, wenn es um den Letzten Willen und das Testament geht, gewinnt diese Tatsache an Bedeutung. Grundsätzlich kann ein Testament vom Erblasser jederzeit widerrufen werden – auch ohne diesen Widerruf konkret zu formulieren. Es reicht aus, ein zum bestehenden Testament inhaltlich in Widerspruch stehendes Testament zu verfassen, da die neue letztwillige Verfügung Vorrang hat. Eine Besonderheit gilt beim gemeinschaftlichen Testament – der Zweitsterbende kann die Verfügungen nicht widerrufen.

Der weitverbreitete Glauben, Kinder aus der Vermögensaufteilung gänzlich zu streichen, ist übrigens falsch. In Deutschland kennt das Erbrecht einen Pflichtteil, nur der darüber hinausgehende Anteil des Vermögens ist frei vererbbar. Dieser Pflichtteil kann u. U. entzogen werden, wenn der Pflichtteilberechtigte etwa dem Erblasser nach dem Leben trachten, diesen körperlich misshandelt usw. – sich als erbunwürdig zeigt.

In einer Familie (ohne Testament) mit drei Kindern würde demnach beim Ableben eines Elternteils die Hälfte des Vermögens an den Ehepartner fallen, die andere Hälfte zwischen den Kindern zu je einem Drittel geteilt und der Pflichtteil davon wiederum 50 Prozent (ein Zwölftel) ausmachen.

Testament anfechten – wenn der Letzte Wille zum Streitfall wird

Immer wieder kommt es zwischen Hinterbliebenen über die Auslegung des Testaments oder die Vermögensaufteilung zum Streit. Wie gestaltet sich daher eine Testament Anfechtung? Generell räumt § 2082 BGB für eine wirksame Anfechtung die Abgabe der Anfechtungserklärung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes ein. Berechtigt zur Abgabe der Anfechtungserklärung können unter anderem die Erben, Vorerben oder Personen sein, gegen die sich eine Verfügung im Testament richtet.

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Ob die Anfechtung Erfolg hat, hängt auch vom Anfechtungsgrund ab, also ob die Anfechtung zum Beispiel von einem Pflichtteilberechtigten, der übergangen wurde, vorgetragen wird oder es sich um eine Anfechtung wegen Drohung gegen den Erblasser oder einen Motivirrtum handelt. Generell wird durch die Anfechtung das Testament nicht in seiner Gesamtheit unwirksam, sondern nur der Teil, auf den sich die Anfechtung bezieht (Vermögensaufteilung unter den Pflichtteilberechtigten usw.).

Sonderfall: Der Erbe stirbt vor dem Erblasser

Hin und wieder kann es zu einer Situation kommen, in welcher der Erbe vor dem Erblasser aus dem Leben scheidet. In diesem Fall greift § 1923 Abs. 1 BGB, welcher hier relativ eindeutige Rahmenbedingungen zieht – erben kann nur, wer den Erblasser überlebt. Beispiel: Ein Erblasser hat drei Kinder, von denen eines durch Unfall zu Tode kommt. Die verbliebenen Kinder können das Erbe in dieser Situation allerdings nicht einfach unter sich verteilen.

§ 1924 Abs. 3 BGB legt nämlich fest, dass – sofern es sich beim Erben um einen Abkömmling des Erblassers handelt – dessen Abkömmlinge an seine Stelle in der Erbfolge treten, der Erbteil/Pflichtteil also zwischen diesen geteilt wird. Entsprechende Regelungen gelten auch für die gesetzliche Erfolge höherer Ordnung (§§ 1925 ff. BGB).

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