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Umzugskosten in der Steuererklärung

Tausende Menschen ziehen jedes Jahr beruflich veranlasst um, umso besser zu wissen, dass auch die Umzugskosten für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel in der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden können. Dabei kann der Steuerpflichtige auf zwei verschiedene Methoden seine Kosten in der Steuererklärung geltend machen, nämlich sowohl über den Einzelnachweis mit den tatsächlichen Kosten anhand von Belegen sowie mit den Steuerpauschalen, die ohne Belege eingeräumt werden.

Wichtig bei der Geltendmachung der Kosten für einen Umzug in der Steuererklärung ist der Grund des Umzugs. Ist dieser überwiegend konkret beruflich veranlasst, wird es hier keine Probleme beim Ansatz geben. Ist der Umzug rein privater Natur, beispielsweise weil man in einer anderen Stadt einen Partner gefunden hat, so kann dieser nicht als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden, weil dies den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen ist. In diesem Fall könnten teilweise Kosten im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen zum Ansatz gebracht werden, jedoch nicht als Werbungskosten.

Wann ist ein Umzug beruflich veranlasst?

Der Umzug ist dann beruflich veranlasst, wenn der Steuerpflichtige durch diesen eine Zeitersparnis auf dem Weg zur Arbeit hat. Im Allgemeinen gilt hier, dass eine Zeitersparnis von 1 Stunde täglich für Hin- und Rückfahrt einen beruflich veranlassten Umzug begründet. Dabei muss es sich nicht zwingend um eine andere Stadt handeln, denn gerade in Großstädten kann es durch einen Umzug innerhalb der Stadtgrenzen zu einer Verkürzung der Fahrtzeit kommen.

Aber nicht nur die reine Fahrtzeit ist dafür entscheidend, ob der Umzug beruflich veranlasst ist. In vielerlei Fällen stehen auch die vollständigen oder überwiegenden Interessen des Arbeitgebers in Vordergrund, gerade wenn beispielsweise eine Dienstwohnung bezogen wird oder aufgegeben werden muss (z.B. bei Hausmeistertätigkeit, Gärtner etc.).

Lesetipp  NV-Bescheinigung

Liegt dieser Fall vor, können Arbeitnehmer die Kosten (oder Teile davon) als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung in der Anlage N angeben und steuerlich mindernd berücksichtigen lassen. Bei der Berücksichtigung der Kosten greift das Finanzamt auf das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) zurück. Stehen beruflich veranlasste Umzüge mit dem Ausland in Verbindung, so gilt die Auslandsumzugskostenverordnung.

Welche Kosten können berücksichtigt werden?

Im Großen und Ganzen lassen sich nahezu alle Kosten geltend machen, die mit dem Umzug in Verbindung stehen, jedoch nicht die vollständige Anschaffung der Wohnungseinrichtung. Allerdings kann die Änderung der bestehenden Wohnungseinrichtung auf die neue Wohnung, z.B. Gardinen, zu den beruflich veranlassten Umzugskosten gelten.

Grundlegend können folgende Umzugskosten bei der Steuer berücksichtigt werden:

  • Transportkosten für Möbel und Ausstattung (§ 6 BUKG)
  • Fahrt- und Reisekosten (§ 7 BUKG)
  • Doppelmiete für den Zeitraum des Übergangs von 3 Monaten, max. 6 Monate (§ 8 BUKG)
  • Maklerprovision (Courtage) für Mietobjekte nach tatsächlichen Kosten (§ 9 BUKG)
  • notwendige Kosten für Nachhilfe der Kinder (§ 9 BUKG)

Nebenkosten bei Immobilien

Bei Erwerb oder Veräußerung von Eigentum gilt, dass die Kosten für einen Makler zum Verkauf oder Anschaffung einer Immobilie nicht als Werbungskosten angesetzt werden können. Gleiches gilt für die weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf oder Anschaffung einer privat genutzten Immobilie stehen, wie beispielsweise Grundbuchkosten, Notar, Grunderwerbsteuer und weitere (BFH Urteil vom 24.5.2000, VI R 188/97. Dies sind Kosten der privaten Lebensführung und wirken sich in der Steuererklärung nicht aus.

Transportkosten

Die Transportkosten werden im Rahmen des § 6 BUKG erstattet, in dem diese als Beförderungsauslagen aufgeführt sind. Zu diesen Transportkosten zählen alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Beförderung der angemessenen (üblichen) Wohnungsausstattung sowie Haustieren von der bisherigen Wohnung zur neuen Wohnung anfallen.

Befindet sich die neue Wohnung im Ausland, so werden die Kosten bis zum inländischen Grenzort erstattet. Die Kosten der Beförderung durch einen Dritten, z.B. Umzugsunternehmer) oder mittels eines angemieteten Umzugswagens müssen anhand von Belegen nachgewiesen werden.

Lesetipp  Abgeltungssteuer

Wird der Transport mit dem eigenen Fahrzeug vorgenommen, so können je gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 € angesetzt werden.

Fahrtkosten und Reisekosten

Fahrtkosten bzw. Reisekosten können zur Suche oder für die Wohnungsbesichtigung angesetzt werden. Dabei gilt, dass entweder zwei Fahrten einer Person oder eine Fahrt mit zwei Personen berücksichtigt werden kann. Anhand von Belegen wird hier die Fahrt mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (z.B. Bahn) anerkannt.

Alternativ können die Fahrtkosten mit der Pauschale von 0,30 € je gefahrenen Kilometer zum Abzug gebracht werden.

Darüber hinaus können auch die Verpflegungs- und Übernachtungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem Umzug anfallen. In der Regel werden diese wie bei Dienstreisen als Pauschale gewährt. Dabei richtet sich der Verpflegungsmehraufwand nach der Abwesenheit vom Wohnort und beträgt für Reisen in Deutschland:

Regelung ab 01.01.2014

  • bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden: 12 €
  • für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen jeweils 12 €
  • bei Abwesenheit von mehr als 24 Stunden: 24 €

Regelung bis 31.12.2013

  • bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden: 6 €
  • bei Abwesenheit von mehr als 14 Stunden: 12 €
  • bei Abwesenheit von mehr als 24 Stunden: 24 €

Sind mit der Wohnungssuche oder Besichtigung auch Übernachtungskosten angefallen, so müssen diese tatsächlichen Kosten mit Belegen nachgewiesen werden. Alternativ kann eine Übernachtung mit einer Pauschale von 20 € angesetzt werden. Zu beachten ist, dass die Verpflegungsmehraufwendungen sowie Übernachtungskosten für höchstens zwei Tage in Abzug gebracht werden können.

Doppelmiete – Mietentschädigung

Im Allgemeinen gilt in Deutschland eine Kündigungsfrist von 3 Monaten für Wohnungen, in speziellen Fällen auch länger. Muss der Steuerpflichtige hier aufgrund der neuen Wohnung auch eine Doppelmiete für die alte Wohnung entrichten, so kann diese für einen Zeitraum von 3 Monaten berücksichtigt werden, längstens jedoch für 6 Monate.

Lesetipp  Sparer-Pauschbetrag

Wurde die neue Wohnung bereits angemietet, kann jedoch noch nicht genutzt werden, so kann in diesem Fall für die neue Wohnung eine Doppelmiete für längstens 3 Monate als Werbungskosten in der Steuererklärung angesetzt werden.

Notwendige Unterrichtskosten für Kinder

Sind mit dem beruflich veranlassten Umzug auch notwendige Unterrichtskosten für Kinder entstanden, so können diese bis zu den Grenzen, die jährlich vom BMF veröffentlicht werden, in der Steuererklärung anzusetzen. Dabei sind folgende jährliche Höchstbeträge bei den Unterrichtskosten zu beachten:

Umzug abHöchstbetrag
ab 01.02.20171.926 €
ab 01.03.20161.882 €
ab 01.03.20151.841 €
ab 01.03.20141.802 €
ab 01.08.20131.752 €
ab 01.01.20131.732 €
ab 01.03.20121.711 €
ab 01.01.20121.657 €
ab 01.08.20111.617 €
ab 01.01.20111.612 €
ab 01.01.20101.603 €
ab 01.07.20091.584 €
ab 01.01.20091.514 €
ab 01.01.20081.473 €

Pauschale für sonstige Umzugskosten

Mit den Pauschalen für sonstige Umzugskosten können in der Steuererklärung Kosten als Werbungskosten anerkannt werden, die mit den anderen Beträgen noch nicht abgegolten sind. Hierzu zählen beispielsweise die Änderungen in der bisherigen Einrichtung, der An- und Abbau der Einbauküchen sowie notwendige Anpassungen und Änderungen an den vorhandenen Elektrogeräten, Installationen und Heizgeräten etc.

Auch die Ummeldung der eigenen Person oder gesamten Familie sowie die Ummeldung des KfZ zusammen mit den neuen Nummernschildern sind in dieser Pauschale abgegolten.

Gleiches gilt für Schönheitsreparaturen in der bisherigen Wohnung, auch wenn diese vom Mieter selbst vorgenommen werden.

Folgende Pauschalen können ohne Einzelnachweis beim Finanzamt eingereicht werden. Sollten die tatsächlichen Kosten für die sonstigen Umzugskosten in der Steuererklärung höher als die Pauschale sein, so müssen sie anhand von Belegen nachgewiesen werden.

Höchstbeträge für pauschale Umzugskosten

(weitere Personen sind Kinder und andere zur häuslichen Lebensgemeinschaft gehörende Personen, jedoch nicht der Ehegatte bzw. Lebenspartner)

Umzug abVerheiratete / AlleinerziehendeLedigeweitere Personen
ab 01.02.20171.528 €764 €337 €
ab 01.03.20161.493 €746 €329 €
ab 01.03.20151.460 €730 €322 €
ab 01.03.20141.429 €715 €315 €
ab 01.08.20131.390 €695 €306 €
ab 01.01.20131.374 €687 €303 €
ab 01.03.20121.357 €679 €299 €
ab 01.01.20121.314 €657 €289 €
ab 01.08.20111.283 €641 €283 €
ab 01.01.20121.314 €657 €289 €
ab 01.08.20111.283 €641 €283 €
ab 01.01.20111.279 €640 €282 €
ab 01.01.20101.271 €636 €280 €
ab 01.07.20091.256 €628 €277 €
ab 01.01.20091.204 €602 €265 €
ab 01.01.20081.171 €585 €258 €

Die letzte Bekanntmachung zu den steuerlich anerkannten Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR hat das BMF mit Schreiben vom 18.10.2016 bekannt gegeben.

Letzte Aktualisierung: 24.08.2017

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