Der Tod ist ein Thema, mit dem wir uns nur ungern beschäftigen. Allerdings sollte zumindest die Erbfolge klar geregelt werden, ansonsten droht beim Vermachen Ärger. Oder gibt es zwischen dem Vererben und Vermachen etwa Unterschiede? Anders als es der allgemeine Sprachgebrauch durch die synonyme Verwendung nahelegt, herrscht zwischen dem Erbe und dem Vermächtnis aus juristischer Sicht ein grundlegender Unterschied.
Das Erbe – die Rechtsnachfolge im engeren Sinn
Wie Statistiken zeigen, nimmt die Summe des Vermögens, welches durch Erbschaft übertragen wird, stetig zu. Während sich viele Erben – abseits der Trauer – über einen Teil dieser Summe vielleicht gefreut haben, dürfte an anderer Stelle die Enttäuschung groß gewesen sein. Denn wer erbt, erhält nicht nur das Vermögen des Erblassers nach § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), sondern tritt auch in dessen Verbindlichkeiten ein – er tritt quasi die gesamtschuldnerische Rechtsnachfolge ein.
Ausschlaggebend dafür ist § 1967 BGB. Darin wird nicht nur festgelegt, dass dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft, die bis zur Teilung des Erbes als Gesamtschuldner auftritt, alle Nachlassverbindlichkeiten zufallen, sondern auch alle darüber hinaus auftretenden Verbindlichkeiten aus dem Erbe übernommen werden müssen.
Was hat dieser Fakt mit dem Unterschied zwischen Vererben und Vermachen zu tun? Wer etwas vererbt, überlässt einer oder mehrerer Personen nicht nur das gesamte Vermögen nach § 1922 Abs. 1, er setzt die Person(en) auch als Rechtsnachfolge ein. Das Vermächtnis wird zwar wie das Erbe über das Testament geregelt und kann auch ausgeschlagen werden, hat dagegen aber eine völlig andere Folge. Es regelt nicht die Rechtsnachfolge, sondern die Überlassung eines Gegenstandes. Allerdings erhält der Bedachte diesen nicht sofort. Das Vermächtnis stellt lediglich einen Anspruch gegen den Erben / die Erbengemeinschaft dar.
Übrigens: Als Vermächtnisnehmer kommen nicht nur natürliche Personen in Betracht, der Erblasser kann auch juristischen Personen (Unternehmen usw.) per Testament etwas vermachen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, einzelne Personen aus der Erbengemeinschaft als Vermächtnisnehmer zu begünstigen.
Vermächtnis: Der schuldrechtliche Aspekt
Regelt der Erblasser im Testament zum Beispiel, dass die Kinder als Erben eingesetzt werden, ein Familienfreund aber einen bestimmten Gegenstand als Vermächtnis erhalten soll, so sind die Kinder mit dem Vermächtnis nach § 2148 BGB beschwert, d. h., sie müssen das Vermächtnis zu gleichen Teilen erfüllen. Ein Erblasser kann aber als Beschwerten auch einen einzigen Erben einsetzen.
Wie das Vermächtnis seitens des Erblassers unter mehreren Erben / Vermächtnisnehmern aufgeteilt wird, spielt für den Bedachten aus schuldrechtlicher Sicht kaum eine Rolle, der Anspruch auf den vermachten Gegenstand bleibt bestehen. Für den / die Erben entsteht durch das Vermächtnis also eine Verbindlichkeit, zu deren Erfüllung sie verpflichtet sind.
Der Unterschied zwischen dem Vererben und Vermachen ist also deutlich – der Erbe tritt in die Rechtsnatur des Erblassers ein, während der Bedachte beim Vermachen den Anspruch auf einen Gegenstand erhält, ohne daraus bestimmte Pflichten erfüllen zu müssen.
Vorteile eines Vermächtnisses
Welchen Vorteil sollte das Vermächtnis gegenüber dem Erbe in der Praxis aber haben? In diesem Zusammenhang wären mehrere Punkte zu nennen. Auf der einen Seite kann der Erblasser damit bestimmte Gegenstände den Erben entziehen, indem er über das Vermächtnis eine andere Person begünstigt. Dies gilt im Übrigen nicht nur für das Erbe im Allgemeinen, sondern auch den Pflichtteil. Ein zweiter Punkt wäre die Tatsache, dass sich so – etwa bei bestehenden Verbindlichkeiten – deren Übertragung auf begünstigte Personen verhindern ließe.
Übrigens gilt das Vermächtnis auch dann, wenn die im Testament mit dem Erbe bedachten Personen das Erbe ausgeschlagen haben. Ein weiterer wesentlicher Punkt betrifft den Pflichtteil. Durch Vermächtnisse kann ein Erblasser versuchen, diesen zu umgehen. Allerdings haben gesetzliche Erben mit Anspruch auf den Pflichtteil die Möglichkeit, einen Pflichtteilergänzungsanspruch geltend zu machen (entweder durch Ausschlagung des Erbes oder den Ausgleich der Differenz zwischen Erbe und Pflichtteil).
Was fällt unter Erbe und Vermächtnis
Den Umfang, den ein Erbe annimmt, umreißen ganz klar §§ 1922 Abs 1 und 1967 BGB: Der oder die Erben erhalten nicht nur das gesamte Vermögen, sondern auch die Verbindlichkeiten des Erblassers und treten in dessen Rechtsnachfolge. In der Praxis kann das Erbe also aus Geld, Schmuck, Immobilien, Wertpapieren, Schulden usw. bestehen. Wie weit erstreckt sich aber das Vermächtnis?
Anders, als es vielleicht den Anschein hat, können nicht nur Mobiliar, Schmuck, Autos oder Ähnliches vermacht werden. Es besteht durchaus auch die Möglichkeit, Immobilien oder gar Schiffe in ein Vermächtnis aufzunehmen. In diesem Fall müssen allerdings eventuelle Rechte, wie eine Grundschuld, gesondert betrachtet werden.
Vermächtnis: Wenn das Vermachen an Bedingungen geknüpft ist
Rein theoretisch kann der Erblasser über sein Testament fast alles vermachen. Wer als Vermächtnisnehmer begünstigt wird, hat natürlich Glück, da er nicht die Rechtsnachfolge antreten muss. Allerdings kann ein Vermächtnis nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten beinhalten. So kann der Erblasser vom Vermächtnisnehmer etwa die Erfüllung einer Bedingung verlangen, in dem er den Vermächtnisnehmer ebenfalls mit einem Vermächtnis beschwert.
Diese Verknüpfung bezeichnet man auch als Untervermächtnis, das an folgendem Beispiel erklärt werden soll: Ein Erblasser vermacht testamentarisch seinem Enkel zwei Oldtimer. Allerdings erhält der Sohn ein Nutzungsrecht über einen der beiden Sportwagen über ein zusätzliches Vermächtnis zugesprochen, der Enkel ist mit diesem Untervermächtnis beschwert.
Neben dem Untervermächtnis, das den Vermächtnisnehmer in seiner freien Verfügung über den Vermächtnisgegenstand einschränkt, kann der Erblasser weitere Bedingungen nach § 2177 BGB an das Vermächtnis knüpfen. So ist es zum Beispiel möglich, den Anfall des Vermächtnisses (also den Zeitpunkt, zudem es vom Vermächtnisnehmer angetreten bzw. der schuldrechtliche Anspruch ausgeübt werden kann) zu befristen oder an eine Bedingung zu knüpfen, wie die Heirat, das Erreichen eines bestimmten Alters usw. Im eingangs genannten Beispiel könnte dies für den minderjährigen Enkel zum Beispiel das Erreichen des 25. Lebensjahres sein.
Erbe, Schulden und Vermächtnis
Nicht immer ist ein Erbe so ausgestaltet, dass die Erben einen Vermögenszuwachs erfahren, sondern nur Schulden erben. Hat der Erblasser einem Vermächtnisnehmer die verbliebenen Wertgegenstände vermacht, stellt sich natürlich die Frage, wie an dieser Stelle zu verfahren ist. Im Erbrecht werden die Erben nicht derart schlechter gestellt, dass sie mit ihrem Vermögen uneingeschränkt haften und der Vermächtnisnehmer einen Vorteil daraus zieht.
Ist ein Nachlass überschuldet, sieht das Erbrecht gewisse Instrumentarien vor, die der Entschuldung dienen sollen, wie die Nachlassverwaltung, eine Nachlassinsolvenz oder die Dürftigkeitseinrede. Darüber hinaus gesteht § 1992 BGB dem Erben bei Überschuldung durch das Vermächtnis die Berichtigung der Verbindlichkeiten zu, die Forderungen der Vermächtnisnehmer genießen nachrangigen Charakter.