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Widerrufsrecht beim Onlineshopping

Online gekaufte Ware retournieren
Widerrufsrecht beim Onlinekauf

Noch nie war Einkaufen so einfach. Doch manch ein von der Werbung verführter Verbraucher reut den voreiligen Kaufentschluss. Ihm hilft das Gesetz. Es verpflichtet den Verkäufer im Fernabsatzgeschäft zu besonderer Transparenz und gewährt dem Verbraucher ein Widerrufsrecht.

Die Problematik des Onlineshopping

Kauft ein Verbraucher eine Ware im Laden vor Ort, weiß er, was er kauft und kann die Ware bei Nichtgefallen nicht zurückgeben. Eine Rückgabe ist nur im Gewährleistungsfall oder bei Kulanz des Verkäufers möglich. Beim Onlineshopping hat der Verbraucher das Problem, dass er die Ware nur auf dem Bildschirm sieht und sie nicht auf Mängel und individuelle Gebrauchsfähigkeit prüfen kann. Deshalb darf er den Kaufvertrag widerrufen, sofern ein Fernabsatzvertrag vorliegt. Unabhängig vom Widerrufsrecht stehen dem Verbraucher die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Kaufrechts zu.

Ein Fernabsatzvertrag ist …

  • ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer
  • zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen,
  • die mindestens überwiegend seiner privaten (nichtgewerblichen) Nutzung dienen
  • und unter ausschließlicher Verwendung von Telekommunikationsmitteln (Internet, Telefon, SMS, Telemedien)

zustande gekommen ist (§ 312 c BGB).

Wer ist Verbraucher, wer ist Unternehmer?

Verbraucher ist jede natürliche Person die den Kaufvertrag zu privaten Zwecken tätigt (§ 13 BGB).

Unternehmer ist, wer bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

Schwierig ist der Nachweis dann, wenn sich der Verkäufer als Privatperson ausgibt. Für die Unternehmereigenschaft genügt eine nebenberufliche unternehmerische Tätigkeit. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an. Die Beweislast trägt der Verbraucher, er sollte dazu alle Informationen des Angebots und Bestellvorgangs dokumentieren. Auch Verkäufer im Ausland müssen das deutsche Recht beachten.

Lesetipp  Privatverkauf - Haftung, Widerruf und Gewährleistung

Unternehmer ist informationspflichtig

Beim Fernabsatzvertrag trifft den Unternehmer die Pflicht, in Textform über seine Identität, seine Anschrift, Telefonnummer, wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, Liefer- und Versandkosten, den Preis inklusive aller Steuern sowie die Zahlungs- und Lieferbedingungen zu informieren (Art. 246 EGBGB). Zusätzlich muss er über das Bestehen, Ausüben, Rechtsfolgen und Ausschuss des Widerrufsrechts belehren. Der Verbraucher ist vor Abgabe seiner Bestellung klar darauf aufmerksam zu machen, dass er einen verbindlichen Kaufvertrag tätigt (Button „zahlungspflichtig bestellen“).

Widerruf erklären – vom Kauf zurücktreten

Liegt ein Fernabsatzvertrag vor, hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht (§ 312g BGB, § 356 BGB). Er kann den Kaufvertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Gründe für den Widerruf braucht er keine anzugeben. Um den Widerruf gegenüber dem Gewährleistungsfall abzugrenzen, muss er aber klarstellen, dass er widerruft. Die einfache Rückgabe/Rücksendung ohne weitere Information reicht deshalb nicht. Es genügt, den Widerruf rechtzeitig abzusenden. Um den Widerruf zu erklären, kann der Verbraucher das vom Unternehmer auf dessen Webseite bereitgehaltene Muster-Widerrufsformular nutzen oder selbst eine Widerrufserklärung in Textform (E-Mail, Post, Telefax) an den Unternehmer verschicken. Ungeachtet der Nachweisproblematik ist auch der telefonische Widerruf möglich. Fristbeginn ist bei Waren nicht vor Eingang beim Verbraucher, bei wiederkehrender Lieferung gleicher Waren nicht vor Zugang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.

Die Frist läuft aber nur, wenn der Unternehmer ordnungsgemäß belehrt hat. Er kann die Belehrung nachholen. Erst dann beginnt die Widerrufsfrist zu laufen. Unterbleibt jede Information, erlischt das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Erhalt der Ware (§ 356 III S. 2 BGB). Im Streitfall muss der Verbraucher beweisen, dass er rechtzeitig den Widerruf erklärt hat.

Lesetipp  Garantie und Gewährleistung - wo liegen die Unterschiede?

Kein Widerrufsrecht besteht u.a. bei (Ausnahmen nach § 312g BGB) …

  • Waren, die nach Vorgaben des Verbrauchers angefertigt wurden oder eindeutig auf dessen persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (z.B. Maßanzug)
  • Waren, die nicht für eine Rücksendung geeignet sind (z.B. Download von Software aus dem Internet)
  • Datenträger, die entsiegelt werden (CD, Software) oder wegen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind (z.B. Unterwäsche)
  • Bestellung von Zeitschriften, Zeitungen, Illustrierten,
  • Leicht verderbliche Waren oder Waren, deren Haltbarkeitsdatum während der Rücksendung überschritten würde (Lebensmittel).

Rücksendung der Ware

Wird widerrufen, ist die Ware in der Originalverpackung binnen 14 Tagen auf Kosten und Gefahr zum Unternehmer zurückzuschicken (§ 357 I BGB). Davon abweichend können die Parteien vereinbaren, dass der Verbraucher vollständig oder teilweise die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Diese Information kann in die Widerrufsbelehrung eingebunden werden. Die früher maßgebliche „40-€-Warenwertgrenze“ gilt nicht mehr.

Der Unternehmer trägt auch im Widerrufsfall die Hinsendekosten. Hat der Verbraucher eine vom Standardversand abweichende Versandform gewählt (z.B. Expresslieferung), muss er im Widerrufsfall die Mehrkosten selbst tragen (§ 357 II 2 BGB).

Der Unternehmer muss den Kaufpreis ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Widerrufserklärung und der Ware erstatten (§ 357 I BGB).

Beschaffenheit der Ware bei Rücksendung

Der Verbraucher hat das Recht, die ihm zugesandte Waren zu prüfen. Dazu darf er sie auspacken und in Gebrauch nehmen. Allerdings muss er dem Unternehmer Wertersatz leisten, wenn der Umgang mit der Ware über die üblicherweise notwendige und sachgerechte Prüfung hinausgeht und einen Wertverlust verursacht (z.B. Kratzer). Soweit der Verbraucher die Ware bis zur Ausübung seines Widerrufsrechts ohne Substanzverschlechterung nutzen konnte, braucht er keinen Wertersatz für gezogene Nutzungen zu leisten.

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Titelbild: Tero Vesalainen / shutterstock.com

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