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Girokonto kündigen

Auf dem Finanzmarkt hat das kostenlose Girokonto ohne Bedingungen schon lange Einzug gehalten und das nicht nur bei den klassischen Direktbanken im Internet. Doch das Wegfallen jeglicher Gebühren, selbst für das Zusenden von Kontoauszügen, und das Angebot einer attraktiven Verzinsung oder von Sonderleistungen wie einem direkt angeschlossenen Tagesgeldkonto, scheinen für viele Kunden nicht Anreiz genug zu sein. Auch eine kostenlose Kreditkarte, die in vielen Girokonto Angeboten enthalten ist, kann den Anreiz zur Kontoauflösung des bestehenden Girokontos wecken.

Kontoauflösung des alten Girokontos

Dabei ist es sehr einfach ein Konto zu kündigen – man kann dies entweder persönlich bei seiner Bank machen oder per Post. Wichtig ist bei einer Kündigung per Post lediglich, dass in dem Anschreiben darauf hingewiesen wird, welches Konto (Kontonummer, und ggfs. ergänzend die Kundennummer) gekündigt werden soll.

Bei einer Kündigung per Post sollte zudem angegeben werden, auf welches Konto ein etwaiges Restguthaben oder Zinsen ausgezahlt werden sollten – bei einer Kündigung vor Ort erfolgt in der Regel eine Bargeldauszahlung.

Fristen und Form für die Kontoauflösung

Die Kündigung durch den Inhaber selbst ist nicht an eine Form oder Frist gebunden, lediglich das Datum und die Unterschrift dürfen bei der schriftlichen Kündigung nicht fehlen. Mit der Kündigung wird der bei der Kontoeröffnung geschlossene Vertrag nach § 355 HGB und § 675c bis § 676c BGB zwischen Kontoinhaber und Bank aufgelöst – eine Zustimmung seitens der Bank ist nicht erforderlich. Ein Dispo oder eine Kreditkarte müssen, sofern nicht zu einem anderen Konto dazugehörig, nicht gesondert gekündigt werden – diese sind Bestandteil des gekündigten Vertrages.

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Kündigung mittels Vollmacht

Eine Kündigung auf Basis einer Vollmacht ist jedoch nicht möglich, da der Inhaber einer Vollmacht zwar Verfügungsgewalt über Kontobewegungen besitzt, jedoch nichts Neues (im Sinne von: neue Verhältnisse) schaffen darf.

Widerruf der Kündigung

Die Auflösung eines Kontos durch den Inhaber kann in der Regel nicht widerrufen werden, da sie umgehend und ohne Frist wirkt. Möglich ist ein Widerruf nur, wie im Falle von Einwurfüberweisungen, bei einer schriftlichen Kündigung durch einen Rückruf bevor diese angenommen wird, z. B. durch ein Fax, einen Anruf oder ein persönliches Vorsprechen. Da keine Bank gerne Kunden verliert, wird dieses Anliegen selten ausgeschlagen.

Gebühren für die Girokonto Kündigung – Kontoauflösung

Wenn ein Konto durch den Inhaber selbst gekündigt wird, ist die Kontoauflösung in der Regel kostenlos, da eine Bank hierfür keine Gebühren erheben wird. Die Bank darf jedoch noch offene Verpflichtungen in Rechnung stellen, beispielsweise ein nicht ausgeglichener Dispokredit oder anteilig mögliche Gebühren, die noch fällig gewesen wären.

Kontokündigung durch die Bank

Jedoch hat man nicht nur als Kunde das Recht zur Kündigung des Kontos, sondern auch die Bank darf das Konto kündigen. Die Kündigung kann fristlos erfolgen, jedoch werden Banken den Kunden in den meisten Fällen eine geeignete Übergangsfrist einräumen, um sich anderweitig umzuschauen. Würde eine fristlose Kontokündigung erfolgen, hat dies meist auch einen negativen Schufa-Eintrag zur Folge.

Kündigung des Kontos durch die Bank nur in begründeten Fällen

Eine Bank darf ein Konto jedoch im Gegensatz zu einem Kunden nicht ohne Angabe von Gründen kündigen, sondern nur im Fall der Unzumutbarkeit. Diese tritt nur dann ein, wenn ein Kunde sich des Missbrauchs z. B. durch betrügerische Handlungen (Geldwäsche, Falschangaben bei der Eröffnung), Nichtnutzung bzw. Nutzungseinschränkung (Kontopfändung) oder stetigen Vertragsverletzungen schuldig macht. Auch der plötzliche Vermögensverfall (z.B. durch eine Privatinsolvenz, Pfändungen etc.) oder eintretende Arbeitslosigkeit bzw. Hartz IV kann dazu führen, dass die Bank das Konto kündigt.

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Widerspruch gegen die Kündigung

Der Kunde kann der Bankseitigen Kündigung des Girokonto grudsätzlich widersprechen, die Erfolgsaussichten sind jedoch nicht sehr groß. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen Kunde und Bank so gestört, dass die Bank die fristlose Kontoauflösung veanlasst hat, wird sie hier sicherlich nicht mehr einlenken. Sollten sich die Vermögensverhältnisse derart geändert haben, dass kein normales Girokonto seitens der Bank mehr geführt wird, so könnte man zumindest erreichen, dass das Girokonto in ein Guthabenkonto umgewandelt wird.

Kündigung oder Wechsel des Girokontos?

Eine Kündigung, unabhängig davon ob durch den Kunden oder die Bank, drückt stets einen ausdrücklichen Wunsch nach dem Ende einer vertraglich vereinbarten Beziehung aus – das heißt, dass kein Vertragspartner das Recht oder die Möglichkeit hat, diesen Wunsch ohne Zustimmung des bisherigen Vertragspartners abzuändern, z. B. indem eine Bank eine Kündigung in eine Tarifänderung umwandelt.

Eine Vertragsänderung durch die Bank ist ohnehin mit einer Frist von mindestens 2 Monaten belegt.

Rückgabe von EC und Kreditkarten – Rückzahlung des Dispos

Bei einer Kontokündigung oder Auflösung müssen die ausgegebenen Karten nicht zurückgegeben werden. Erfolgt keine Rückgabe, verlangen die meisten Banken ersatzweise eine unterschriebene Erklärung, dass diese durch den Inhaber zerstört wurden. Auch wenn dies nicht der Fall ist: Ohne Kontobindung (durch Auflösung) haben die Karten keinerlei Funktion mehr.

Rückzahlung von ausstehenden Beträgen auf Dispo und Kreditkarte

Hat die Bank bei der Kontoauflöung noch offene Forderungen aus Kreditkarten Abrechnungen oder Dispokrediten, so sind diese direkt durch den Kontoinhaber zu begleichen. Entweder kann der Kontoinhaber die Beträge direkt bei der Kontokündigung bar einzahlen oder den Einzug von einem anderen Girokonto beauftragen.

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Wann sollte man das Konto kündigen bzw. auflösen?

Auch wenn die Auflösung des Kontos schnell und einfach möglich ist, sollte man nach der Eröffnung eines neuen Kontos damit noch warten – im Schnitt bieten sich 2-3 Wochen an – damit alle offenen Lastschriften auf das Konto eingehen können, bestehende Daueraufträge auf das neue Konto übertragen (diese kann man sich in einer gesammelten Aufstellung von der bisherigen Bank ausdrucken lassen) und Inhaber von Einzugsermächtigungen und andere Vertragspartner von dem Kontowechsel in Kenntnis gesetzt werden können.

Das Abwarten bietet sich auch insofern an, da Buchungen, die auf ein aufgelöstes Konto eingehen, wieder an den Auftraggeber zurückgegeben, ohne über den Umzug zwingend benachrichtigt zu werden. Sollte dieser nicht vorher in Kenntnis gesetzt worden sein, so können hier hohe Folgekosten entstehen, da dieser die entstehenden (Lastschrift) Gebühren in Rechnung stellen oder gar Verträge kündigen darf. Die Bank wird im Regelfall auch den ehemaligen Kunden nicht darüber informieren, dass Abbuchungen von seinem aufgelösten Konto erfolgten oder Gutschriften eingehen sollten.

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