Der Sparer-Pauschbetrag bezeichnet die im Einkommenssteuerrecht geltende Höchstgrenze für steuerfrei zu vereinnahmende Erträge aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG.
Der Sparer-Pauschbetrag sieht bei der Ermittlung der Kapitalerträge einen pauschalen Abzug der Werbungskosten in Höhe von
- 801 Euro für Ledige bzw.
- 1.602 Euro für steuerlich gemeinsam veranlagte Ehegatten vor.
Inhaltsverzeichnis
Keine höheren Werbungskosten möglich
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Regelung zum Sparer-Pauschbetrag bei Kapitaleinkünften ist ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 S.1 EStG).
Steuerpflichtige können demnach Aufwendungen, die den Sparer-Pauschbetrag überschreiten, nicht als Steuer mindernde Werbungskosten geltend machen. Solche Werbungskosten fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 S.1 EStG.
Davon betroffen sind alle im Zusammenhang mit der Geldanlage stehenden Ausgaben, wie etwa
- Gebühren für Führung und Verwaltung von Konten und Wertpapierdepots
- Geltendmachung von Zinsen (als Fremdfinanzierungskosten) bei dem Kauf von Wertpapieren
- Kosten für die Teilnahme an einer Hauptversammlung
- Kosten für Börsenzeitschriften
Kein Freibetrag für private Veräußerungsgeschäfte
Wertpapiere unterliegen bei Veräußerung unabhängig von ihrer Haltedauer der vollen Abgeltungssteuer. Dabei ist allerdings die Besonderheit zu beachten, dass diese Regelung nur für Wertpapiere gilt, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden. Für vor diesem Datum erworbene Wertpapiere gilt hingegen Bestandsschutz.
Geltendmachung des Sparer-Pauschbetrages
Freistellungsauftrag einreichen
Die Abgeltungssteuer wird fällig, wenn die im Sparer-Pauschbetrag vorgesehenen Freibeträge überschritten werden. Die bis zu dieser Grenze erzielten Kapitaleinkünfte bleiben demzufolge steuerfrei. Der Sparer-Pauschbetrag kann allerdings von den Banken nur dann berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Freistellungsauftrag stellt.
Sparer-Pauschbetrag bei Zusammenveranlagung
Bei zusammen veranlagten Ehegatten (§ 26b EStG) verdoppelt sich der Sparer-Pauschbetrag. Dabei kann ein nicht voll ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag des einen Ehegatten auf den anderen Ehegatten übergehen, so dass der nicht in Anspruch genommene Restbetrag bei ihm in Abzug gebracht werden kann (§ 20 Abs. 9 S.3 EStG).